14. April 2023
BGB § 463; GBO § 29; GmbHG § 66; GBO § 22; BGB § 1094; BGB § 1098; AktG § 273 Abs. 4; BGB § 1059a; BGB § 464

Nachtragsliquidation; Wert eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts für eine im Handelsregister gelöschte GmbH; Grundbuchberichtigung

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letzte Aktualisierung: 1 4 . April 2023

BGB §§ 1094, 1098, 1059a, 463, 464; AktG § 273 Abs. 4; GmbHG § 66; GBO §§ 22, 29
Nachtragsliquidation; Wert eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts für eine im
Handelsregister gelöschte GmbH; Grundbuchberichtigung

I. Sachverhalt

Am 26.8.2022 erschienen im Notariat Frau A und Herr B, die einen Grundstückskaufvertrag
abschlossen (nebst Auflassungserklärung). An dem Vertragsobjekt ist in Abteilung II Nr. 1 ein
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die C-GmbH eingetragen. In dem Grundstückskaufvertrag
hat sich die Verkäuferin, Frau A, dazu verpflichtet, das Vertragsobjekt lastenfrei zu übertragen.
Aus der zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung für das eingetragene Vorkaufsrecht lassen
sich keine Hinweise auf die schuldrechtlichen Löschungsvoraussetzungen ableiten.

Bei Beurkundung des Kaufvertrages war keinem der Beteiligten bekannt, dass die C-GmbH nicht
mehr existiert. Ein elektronischer Handelsregisterauszug war nicht zu beschaffen. Erst eine persönliche
Akteneinsicht beim zuständigen Registergericht hat ergeben, dass die C-GmbH wegen
Vermögenslosigkeit nach § 2 des Löschungsgesetzes vom 9. Oktober 1934 von Amts wegen am
16.3.1987 gelöscht wurde. Ferner wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts am
1.6.1995 Rechtsanwalt G zum Nachtragsliquidator mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt. Das im
Handelsregister vermerkte Nachtragsliquidationsverfahren ist bereits abgeschlossen und das
Handelsregisterblatt insgesamt geschlossen.

Der hinzugezogene Rechtsanwalt R hat einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators
mit dem Aufgabenkreis „Abgabe einer Löschungsbewilligung für das Vorkaufsrecht“ gestellt.
Diesem Antrag möchte das Registergericht aktuell nicht stattgeben, bis der Vermögenswert für
das zu löschende Vorkaufsrecht mitgeteilt wird, weil es der Auffassung ist, dass der gewünschte
Aufgabenkreis um den Gegenstand „Geltendmachung sowie Einziehung des Gegenwertes des
Vorkaufsrechtes und anschließende Verteilung des Erlöses“ zu erweitern sein soll.

Darüber hinaus verlangte das Registergericht, dass umfangreiche Ermittlungen dahingehend
durchgeführt werden, ob das Vorkaufsrecht im Rahmen der Auflösung der C-GmbH nicht an
einen Dritten übertragen wurde. Eine etwaige Übertragung ist im Grundbuch nicht vermerkt. Ein
Antrag auf Umschreibung des Vorkaufsrechts liegt dem Grundbuchamt nicht vor. Zwischenzeitlich
ist die aus dem eingangs erwähnten Kaufvertrag beantragte und bewilligte Vormerkung zugunsten
des B im Grundbuch eingetragen. Ohne die Löschung des Vorkaufsrechts kann der Kaufvertrag
nicht weiter vollzogen werden.

II. Fragen

1. Kommt einem für alle Verkaufsfälle eingetragenen Vorkaufsrecht an einem Grundstück ein
wirtschaftlicher Wert zu, den der Nachtragsliquidator im Rahmen der Nachtragsliquidation
zu ermitteln hat, sodass er die Löschungsbewilligung deswegen nur unter einer Zahlungsauflage
abgeben darf?

2. Ist die Frage nach einem wirtschaftlichen Wert des für alle Vorkaufsfälle eingetragenen Vorkaufsrechts
ein Umstand, den das Handelsregister bei Bestellung eines Nachtragsliquidators
beachten darf bzw. muss oder überschreitet es hierbei seine Prüfungskompetenzen?

3. Sind im Rahmen der Nachtragsliquidation Ermittlungen zu etwaigen Rechtsnachfolgern der
C-GmbH notwendig angesichts des Umstands, dass im Grundbuch in Abteilung II Nr. 1
nach wie vor die C-GmbH als Inhaberin des Vorkaufsrechts eingetragen ist?

III. Zur Rechtslage

1. Erlöschen eines einer GmbH zustehenden subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts
erst bei deren Vollbeendigung

Im geschilderten Sachverhalt wurde das Vorkaufsrecht zugunsten der GmbH bestellt, es
dürfte sich daher um ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht i. S. d. § 1094 Abs. 1 BGB
handeln. Im Zweifel sind dingliche Vorkaufsrechte gem. §§ 1098 Abs. 1 S. 1, 473 S. 1 BGB
weder übertragbar noch vererblich (Staudinger/Schermaier, BGB, 2021, Einl. zu
§§ 1094 ff. Rn. 20). Grundsätzlich erlischt das Vorkaufsrecht somit, wenn der
Vorkaufsberechtigte stirbt (Staudinger/Schermaier, § 1097 Rn. 36).

Dem Tod des Vorkaufsberechtigten ist allerdings bei der GmbH nur die Vollbeendigung,
nicht schon die Löschung im Handelsregister gleichzusetzen. Eine GmbH erlischt nicht mit
der Löschung im Handelsregister, sondern erst im Augenblick der tatsächlichen
Beendigung der Liquidation (vgl. BayObLG BB 1983, 82 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR
1995, 611 f.; MittBayNot 2011, 303, 304). Trotz vermeintlich beendeter Liquidation sowie
Löschung besteht die Liquidationsgesellschaft fort, solange noch Aktivvermögen
vorhanden ist (OLG Hamm NZG 2017, 584 Rn. 5 m. N.; OLG München NZG 2016, 945
Rn. 18). Zu diesem Ergebnis gelangt auch die in der Literatur herrschende Lehre vom
Doppeltatbestand der Vollbeendigung (vgl. Herrler/Blath, Gesellschaftsrecht in der Notarund
Gestaltungspraxis, 2. Aufl. 2021, § 6 Rn. 1771).

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Gefahr der Zirkelschlüssigkeit der
Argumentation: Denn die GmbH ist dann nicht vollbeendet, wenn sie noch Vermögen hat.
Ob ein Vermögenswert aber (noch) besteht, kann nicht ohne Blick auf den konkreten
„Status“ der GmbH eruiert werden, der wiederum von der Frage des Vorhandenseins eines
Vermögenswerts abhängen soll. Diese Zirkelschlüssigkeit umgeht der sogleich unter Ziff. 2
dargelegte Lösungsweg, wonach in der hier vorliegenden Konstellation eine Löschung gem.
§ 22 Abs. 1 GBO für zulässig erachtet wird, ohne dass eine Nachtragsliquidation (dazu Ziff.
3) erforderlich ist.

2. Löschung eines zugunsten einer GmbH im Grundbuch eingetragenen subjektiv-persönlichen
Vorkaufsrechts gem. § 22 GBO

Ist die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht, könnte eine Grundbuchunrichtigkeit
aufgrund Gegenstandslosigkeit des Vorkaufsrechts vorliegen, was auch ohne
Bewilligung des Grundbuchgläubigers eine Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO
ermöglichen könnte. Dies würde auch eine Nachtragsliquidation überflüssig machen.
Grundbuchverfahrensrechtlich kann das eingetragene Vorkaufsrecht ohne Bewilligung des
eingetragenen Vorkaufsberechtigten im Wege einer Grundbuchberichtigung allein auf Antrag
des Grundstückseigentümers gelöscht werden (§ 22 GBO), wenn dieser durch öffentliche
Urkunde (§ 29 Abs. 1 GBO) die Grundbuchunrichtigkeit nachweist (Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 1432a; Frank, MittBayNot 2011, 303, 305).
Dem steht die Rechtsprechung in der hier vorliegenden Konstellation kritisch gegenüber
(dazu lit. a), woran jedoch Kritik geübt wird (dazu lit. b).

a) Auffassung der Rechtsprechung

Mit Blick auf die bestehende Möglichkeit der „Übertragung“ des einer juristischen Person
zustehenden subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts (vgl. §§ 1098 Abs. 3, 1059a Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 BGB) ohne Zustimmung des Eigentümers wird vertreten, dass die bloße
Löschung der GmbH im Handelsregister nicht genügen soll, um auch die grundbuchliche
Löschung des Vorkaufsrechts gem. § 22 GBO herbeizuführen. Erforderlich sei vielmehr
eine Löschungsbewilligung der Gesellschaft, die nötigenfalls im
Nachtragsliquidationsverfahren herbeizuführen sei (vgl. OLG Düsseldorf
MittBayNot 2011, 303, 304). Dieser Begründungsansatz stützt sich darauf, dass die
Rechtsposition des Vorkaufsrechts in der Vergangenheit übertragen worden sein könnte.

Als weiterer Begründungsstrang wird angeführt, es handele sich aufgrund der o. g.
Übertragungsmöglichkeit bei einem subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht um eine
vermögenswerte Rechtsposition (OLG München NZG 2016, 945 Rn. 18; OLG
Hamm NZG 2017, 584 Rn. 5 f. zu einer GmbH & Co. KG). Unzutreffenderweise wird
auch das OLG Düsseldorf für diese Begründung angeführt, denn es ließ das Vorliegen
eines Vermögenswerts offen (vgl. MittBayNot 2011, 303, 305: „In der Eintragung des
subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts liegt – unabhängig von der Frage, ob es (noch)
Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt – eine
formale Rechtsposition im vorgenannten Sinne“; Herv. d. DNotI).
Vorliegend scheint sich das Registergericht – allerdings nicht im Hinblick auf § 22 GBO,
sondern im Hinblick auf die Nachtragsliquidation – auf diese beiden Aspekte zu stützen.

b) Kritik und Diskussion

Im Schrifttum wird die Ablehnung der Anwendbarkeit des § 22 GBO kritisiert.
Frank vertritt in seiner Anmerkung zur erwähnten Entscheidung des OLG Düsseldorf,
dass eine Löschung allein aufgrund Unrichtigkeitsnachweis und ohne Bestellung eines
Nachtragsliquidators hätte erfolgen können (vgl. MittBayNot 2011, 303, 305 f.). Er weist
darauf hin, dass ein nicht ausgeübtes Vorkaufsrecht für eine juristische Person nach
Beendigung der übrigen Liquidation ohne Bedeutung ist, da eine Ausübung mit der
Verpflichtung zur Erfüllung des Kaufvertrages verbunden wäre, was eine Fortsetzung
der Gesellschaft erforderlich machen würde. Jedoch ist ein Fortsetzungsbeschluss
nach der Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister nach der
wohl herrschenden – wenngleich bestrittenen – Auffassung stets ausgeschlossen (vgl.
OLG Celle NZG 2008, 271; Scholz/Scheller, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 60 Rn. 119
m. N.; Nordholtz/Kubik, GWR 2017, 181; Rowedder/Pentz/Gesell, GmbHG, 7. Aufl.
2022, § 60 Rn. 67; a. A. für den Fall, dass sich nachträglich das Vorhandsein von
Vermögen herausstellt: Haas in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 60
Rn. 98; Passarge/Torwegge/Passarge, Die GmbH in der Liquidation, 3. Aufl. 2020, § 8
Rn. 661).

Zudem argumentiert Frank, dass eine bisher etwa erfolgte Veräußerung des
Vorkaufsrechts gem. §§ 1098 Abs. 3, 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB im Rahmen der
Liquidation auch eine Eintragung in das Grundbuch vorausgesetzt hätte – wenn eine
solche Eintragung nicht vorliegt, gelinge auch der Nachweis der Unrichtigkeit. Es sei
nicht nachvollziehbar, warum beim Tod einer natürlichen Person eine Löschung nach
Ablauf eines Jahres bei Todesnachweis möglich ist, beim Erlöschen einer juristischen
Person jedoch strengere Maßstäbe gelten sollen (Rechtsgedanke des § 23 Abs. 1 GBO).
Das OLG Hamm setzte sich mit der Kritik von Frank auseinander, allerdings für den
Fall einer GmbH & Co. KG und damit einer Personenhandelsgesellschaft (vgl.
NZG 2017, 584 Rn. 7-9). Es wies darauf hin, dass die Übertragung des Vorkaufsrechts
zwar grundsätzlich die Eintragung in das Grundbuch voraussetze; dies jedoch nicht für
den Fall der Anwachsung gelte, wenn sich sämtliche Anteile in einer Hand vereinigen.
Ferner gibt das OLG Hamm zu bedenken, dass „es jedenfalls auf
Personenhandelsgesellschaften auch nicht [zutrifft], dass bei diesen eine Fortsetzung
nach der Löschung im Handelsregister nicht mehr beschlossen werden könnte“
(NZG 2017, 584 Rn. 9; zustimmend Nordholtz/Kubik, GWR 2017, 181). Jedoch ist dies
für eine GmbH als Vorkaufsrechtsberechtigte kein Gegenargument, was das OLG Hamm
auch selbst ausführt. Damit ist das Argument von Frank in Bezug auf eine GmbH als
Vorkaufsrechtsberechtigte nicht entkräftet.

Das OLG München hat hinsichtlich einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die zu
Gunsten einer seit 85 Jahren gelöschten Genossenschaft eingetragen war, eine Nachtragsliquidation
nicht für erforderlich gehalten (NZG 2016, 790). Unabhängig davon,
dass in diesem Sonderfall eine Veräußerung der Dienstbarkeit ausgeschlossen war (vgl.
NZG 2016, 790 Rn. 15), führte das OLG München aus:

„Im Hinblick auf die strengen Nachweisgrundsätze des Grundbuchrechts ist
zwar die förmliche Nachtragsliquidation oftmals der einzige Weg, um über
die Bewilligung durch den bestellten Vertreter der juristischen Person (§ 19
GBO) zur Löschung der Buchposition zu gelangen. Ist indessen der
Fortfall des Rechts zur richterlichen Überzeugung (vgl. § 286 ZPO)
nachgewiesen, so bedarf es zur Löschung des noch im Grundbuch
verlautbarten Rechts nicht zusätzlich einer Nachtragsliquidation.“

OLG München NZG 2016, 790 Rn. 19; Herv. d. DNotI

Dies zeigt, dass es nicht stets der Nachtragsliquidation und der Abgabe einer Löschungsbewilligung
bedarf. Im Schrifttum wird der Kritik von Frank zudem teilweise
zugestimmt. So weist Everts darauf hin, dass zum einen „eine reine Mutmaßung zum
Ablehnungsgrund wird“ und die Rechtsprechung zum anderen übersieht, dass für eine

Vorkaufsrechtsübertragung eine Grundbucheintragung nötig gewesen wäre (Everts,
FS 25 Jahre DNotI, 2018, S. 75, 91 f.).

c) Stellungnahme

Diese Kritik von Frank (und ihm folgend Everts) ist – hinsichtlich einer GmbH als
Berechtigte eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts – tendenziell zutreffend.
Nicht ganz überzeugend ist evtl. das Argument, dass die Gesellschafter der GmbH
keinen Fortsetzungsbeschluss mehr fassen können, wenn diese als vermögenslos gelöscht
wurde und sich nur nachträglich herausstellt, dass doch noch Vermögen vorhanden ist
(vgl. die umfassenden Nachweise bei Scholz/Scheller, § 60 Rn. 119 Fn. 607; hiervon zu
unterscheiden ist der Fall, dass es sich „nur“ um eine aufgelöste Gesellschaft handelt, vgl.
Scholz/Scheller, § 60 Rn. 95). Dies ist sicherlich im Prinzip zutreffend. Andererseits ist
in der Liquidation prinzipiell auch die Eingehung neuer Geschäfte möglich, solange sie
der Beendigung der Liquidation dienen. Gerade im vorliegenden Fall – bei Veräußerung
eines Grundstücks zum Verkehrswert – ist es jedoch kaum vorstellbar, dass eine
Ausübung des Vorkaufsrechts im Dienste der endgültigen Beendigung der Gesellschaft
stehen könnte. Zu bedenken wäre auch, dass die GmbH dann einem Kaufpreisanspruch
ausgesetzt wäre, dessen Erfüllung bei fehlendem sonstigem Vermögen wiederum – ohne
Finanzierung – nicht möglich wäre.

Ferner ist es richtig, dass bei einer GmbH – anders als bei einer Personengesellschaft –
keine Anwachsung eintreten kann (denn eine Ein-Personen-GmbH kann es gerade
geben, vgl. § 1 GmbHG) und daher jede Übertragung des Vorkaufsrechts der
Eintragung in das Grundbuch bedurft hätte (das OLG Hamm widersprach dem
konsequenterweise nur bzgl. einer Personenhandelsgesellschaft, vgl. NZG 2017, 584
Rn. 8 f.). Dies gilt nicht nur für die von Frank erwähnte Übertragung gem. §§ 1098
Abs. 3, 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB; sondern auch für die gem. §§ 1098 Abs. 3, 1059a Abs. 1
Nr. 2 BGB mögliche (Teil-)Unternehmensübertragung, da diese Übertragungsform des
Vorkaufsrechts ebenfalls gem. § 873 BGB eine Eintragung im Grundbuch erfordert (vgl.
Staudinger/Heinze, BGB, 2021, § 1059a Rn. 22; Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl.
2023, § 1059a Rn. 2; BeckOGK-BGB/Servatius, Std.: 1.1.2023, § 1059a Rn. 60 ff.).
Daher kann zum einen ausgeschlossen (und mittels öffentlicher Urkunden nachgewiesen)
werden, dass eine Übertragung des Vorkaufsrechts bislang erfolgte, da
dies im Grundbuch (und ggf. im Handelsregister) nachvollzogen sein müsste. Zum
anderen ist es auch nicht ohne weiteres möglich, dass das Vorkaufsrecht nunmehr
noch veräußert wird. Es fällt schwer, die isolierte Veräußerung des Vorkaufsrechts bei
einer bereits im Handelsregister gelöschten GmbH, welche keinen Fortsetzungsbeschluss
mehr fassen kann, als zulässige Unternehmens- oder Teilunternehmensveräußerung
i. S. d. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu begreifen, selbst wenn dieses der einzig verbleibende
potenzielle Vermögensgegenstand der GmbH ist.

Zuletzt gilt nichts anderes im Hinblick darauf, dass mit dem Eintritt des Vorkaufsfalls
eine Rechtsposition des Vorkaufsberechtigten entstanden ist, die ihm nicht
mehr entzogen werden kann (vgl. BeckOGK-BGB/Daum, Std.: 1.1.2023, § 463 Rn. 90;
zur Konstruktion und Rechtsnatur des Vorkaufsrechts vgl. Daum, § 463 Rn. 20 ff). Denn
erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechts käme gem. §§ 1098 Abs. 1 S. 1, 464 Abs. 2
BGB ein neuer, inhaltsgleicher Kaufvertrag zustande (vgl. BeckOK-BGB/Faust, 65. Ed.,
Std.: 1.2.2023, § 464 Rn. 4), aus dem auch ein (grundsätzlich abtretbarer) Anspruch auf
Auflassung, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB, resultiert.

Es ist nach alledem grundsätzlich unzutreffend, wenn pauschal behauptet wird,
aufgrund der gem. §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 2 BGB denkbaren Veräußerung ohne
Zustimmung des Grundstückseigentümers wohne dem subjektiv-dinglichen
Vorkaufsrecht einer GmbH ein Vermögenswert inne (so neben dem OLG Düsseldorf
aber auch OLG München NZG 2016, 945 Rn. 18; wohl auch BeckOKGBO/
Wilsch, 47. Ed., Std.: 30.9.2022, § 23 Rn. 16 und Staudinger/Heinze, § 1061
Rn. 12). Wie dargestellt, kann dieses (in aller Regel) nicht mehr „zu Geld gemacht“
werden – dann aber kann ihm auch kein Vermögenswert mehr innewohnen.
Dem lässt sich auch nicht entgegnen, der wirtschaftliche Wert des eingetragenen
Vorkaufsrechts würde schon daraus folgen, dass es sich um ein störendes und den Wert
des Grundstücks minderndes Recht handele, für dessen Ablösung der Eigentümer
regelmäßig bereit sein dürfte, eine Geldsumme zu entrichten. Denn dann würde jede
Grundbuchposition stets und ohne Ausnahme einen Vermögenswert darstellen. Die
Löschungsmöglichkeit des § 22 Abs. 1 GBO wäre in diesen Konstellationen dann
generell ausgeschlossen. Hiervon scheint auch die Rechtsprechung nicht auszugehen;
andernfalls wäre der Begründungsaufwand hinsichtlich der Übertragung des Rechts oder
einer erfolgten Anwachsung überflüssig. Vielmehr ist eine solche Grundbuchposition
trotz der hohen Ablösesummen, die für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen
Vorkaufsrechts mitunter rein faktisch gezahlt werden, in rechtlicher Hinsicht für eine
GmbH, deren Liquidation bereits beendet und die im Handelsregister gelöscht ist, ohne
Bedeutung (vgl. Frank, MittBayNot 2011, 303, 305; dazu ausführlich oben lit. b).

d) Zwischenergebnis

Nach unserem Dafürhalten wäre eine Löschung des Vorkaufsrechts gem. § 22 Abs. 1
GBO möglich, wofür es auch keiner Nachtragsliquidation bedarf. Keiner der beiden
angeführten Begründungsansätze der h.M. (mögliche Übertragung in der Vergangenheit
und weiterhin bestehender Vermögenswert) vermag in der konkreten Situation das
Erfordernis einer Löschungsbewilligung und einer Nachtragsliquidation zu rechtfertigen.
3. Nachtragsliquidation

a) Irrelevanz nach hier vertretener Auffassung

Richtigerweise ist eine Nachtragsliquidation nicht erforderlich. Denn ob eine noch vorhandene
Buchposition einen nachträglich zu liquidierenden Vermögensgegenstand darstellt
und die Nachtragsliquidation verlangt, ist eine vorrangige Frage (vgl. OLG
München NZG 2016, 790 Rn. 19), die hier mangels Vermögenswerts und mangels
Möglichkeit einer bereits erfolgten Übertragung des Vorkaufsrechts abzulehnen ist (vgl.
dazu detailliert oben Ziff. 2). Nimmt man jedoch entgegen der hier vertretenen
Auffassung an, die Abgabe einer Löschungsbewilligung der Buchberechtigten sowie
entsprechend eine Nachtragsliquidation seien erforderlich, so gilt Folgendes:
b) Unterstellte Notwendigkeit des Nachtragsliquidationsverfahrens
Für eine Nachtragsliquidation genügt im Grundsatz – jedenfalls nach der Lehre vom
erweiterten Doppeltatbestand der Vollbeendigung – die Notwendigkeit irgendwelcher
weiterer Abwicklungsmaßnahmen analog § 273 Abs. 4 AktG; etwa, wenn
Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine gesetzliche Vertretung der
Gesellschaft verlangen (OLG Düsseldorf MittBayNot 2011, 303, 304; OLG München
FGPrax 2008, 171; Keidel/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 394 Rn. 54; Krafka,
Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1152).

Zunächst würde einer Nachtragsliquidation nicht entgegenstehen, dass bereits im
Jahre 1995 ein Nachtragsliquidationsverfahren durchgeführt und das Handelsregisterblatt
endgültig geschlossen wurde. Denn aufgrund der Lehre vom (erweiterten) Doppeltatbestand
hinsichtlich der Beendigung einer GmbH (vgl. dazu m. N. Bernert,
MittBayNot 2021, 309, 313 f.) ist diese solange nicht wirklich beendet, wie sie noch über
verwertbares Vermögen verfügt oder Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, auch
wenn das Registergericht die Löschung der Gesellschaft vollzieht. Dies auch für den hier
vorliegenden Sonderfall einer Löschung nach § 2 des Löschungsgesetzes vom 9.10.1934
(RGBl. 1934 I, 914; vgl. heute § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG) gelten. Nach Abs. 1 dieser
Norm konnte eine GmbH, die kein Vermögen hat, auf Antrag oder von Amts wegen
gelöscht werden. Nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes fand die Liquidation statt, sofern sich
nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellte, wobei die Liquidatoren
auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen waren.

Das Registergericht bestellt auf Antrag die bisherigen oder andere Liquidatoren, wobei
deren Wirkungskreis regelmäßig auf die für den Bestellungsgrund notwendigen
Handlungen zu beschränken ist (Krafka, Rn. 1153). Vorliegend will das Registergericht
den Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators um die „Geltendmachung und
Einziehung des Gegenwertes des Vorkaufsrechts und anschließende Verteilung des Erlöses“
ergänzen. Dies ist u. E. unzutreffend. Insofern kann auf die obigen Ausführungen
(vgl. Ziff. 2 lit. b und c) verwiesen werden. Dem Vorkaufsrecht der im Handelsregister
gelöschten GmbH wohnt, wie dargelegt, kein Vermögenswert inne. Es besteht zudem
grds. keine Möglichkeit mehr, dieses Vorkaufsrecht „zu Geld zu machen“. Der
Aufgabenkreis kann daher nach unserem Dafürhalten nicht wie vom Registergericht
gewünscht gefasst werden.

Überdies ist die Auffassung des Registergerichts, es müssten Nachforschungen zu einer
etwaigen Übertragung des Vorkaufsrechts angestellt werden, unzutreffend. Unabhängig
davon, ob das Gericht überhaupt ins Blaue hinein entsprechende Ermittlungen anstellen
und dies prüfen darf, würde eine Übertragung eines Vorkaufsrechts einer GmbH eine
Eintragung in das Grundbuch voraussetzen (dazu oben Ziff. 2 lit. b). Ohne die
konstitutive Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB) kann auch keine Übertragung stattgefunden
haben. Dies hat auch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Hamm NZG 2017,
584 Rn. 8, das nur auf die – bei einer GmbH nicht denkbare – Anwachsung hinwies).

4. Ergebnis

Die Löschung des Vorkaufsrechts ist gem. § 22 GBO möglich (und deshalb gar keine
Nachtragsliquidation erforderlich). Dies ist allerdings umstritten und wurde in der
Rechtsprechung teilweise anders beurteilt.

Hielte man eine Nachtragsliquidation für erforderlich, so bedarf es keiner Nachforschungen
hinsichtlich etwaig erfolgter Übertragungen des Vorkaufsrechts. Denn diese setzen bei einer
GmbH als Vorkaufsrechtsberechtigte stets eine Eintragung in das Grundbuch voraus.

Zudem kann der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators u. E. grds. nicht wie vom
Registergericht vorgetragen auf die „Geltendmachung sowie Einziehung des Gegenwertes
des Vorkaufsrechtes und anschließende Verteilung des Erlöses“ erstreckt werden, da das
Vorkaufsrecht seitens der gelöschten GmbH (in aller Regel) nicht mehr „zu Geld gemacht“
werden kann. Insofern ist aber auf eine Rechtsunsicherheit hinzuweisen, da einige
Oberlandesgerichte von einem Vermögenswert auszugehen scheinen (ohne die Folgen für
die Nachtragsliquidation zu präzisieren).

Gutachten/Abruf-Nr:

196731

Erscheinungsdatum:

14.04.2023

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Dingliches Vorkaufsrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf
GmbH
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

BGB § 463; GBO § 29; GmbHG § 66; GBO § 22; BGB § 1094; BGB § 1098; AktG § 273 Abs. 4; BGB § 1059a; BGB § 464