01. Januar 1999
EGBGB Art. 15

Kroatien: Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft

DNotI

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Deutsches Notarinstitut

Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458#

letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998

Gutachten

Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft

I. Zum Sachverhalt

Verstorben ist ein kroatischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Köln. Er hinterläßt eine ebenfalls kroatische Ehefrau sowie vier Kinder. Die Eheleute waren Eigentümer einer Wohnung in Köln in ,,Gütergemeinschaft nach kroatischem Recht,, und als solche im Grundbuch eingetragen. Nach dem bereits erteilten Erbschein sind die Ehefrau und die Kinder gesetzliche Erben zu je 1/5.

Das Wohnungseigentum ist mit einer Grundschuld zugunsten der X-Bank belastet. Die Beleihung erfolgte noch zu Lebzeiten des Erblassers. Nunmehr soll das dieser Belastung zugrundeliegende Darlehen umgeschuldet werden, neue Gläubigerin soll die Y-Bank werden. Zu deren Gunsten soll eine neue Grundschuld am Wohnungseigentum bestellt werden. Der Eintragung dieser Grundschuld hat wegen der §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 GBO die Berichtigung des Grundbuchs vorauszugehen.

II. Fragestellung

1.

Wie muß der Grundbuchberichtigungsantrag lauten?

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2.

Wie ist das Schicksal der Gütergemeinschaft kroatischen Rechts nach dem Tode eines Ehegatten. Wird aus der Gütergemeinschaft etwa eine Bruchteilsgemeinschaft?

3.

Ist die Erbengemeinschaft nach kroatischem Recht eine Gesamthandsgemeinschaft? Ist sie im deutschen Grundbuch eintragungsfähig und -pflichtig?

III. Zur Rechtslage

1.

Das auf den Güterstand anwendbare Recht

Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe werden gem. Art. 220 Abs. 3 EGBGB für Altehen primär nach dem gemeinsamen Staatsangehörigkeitsrecht der Eheleute geregelt. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gelangt ebenfalls zur Anwendung des gemeinsamen Staatsangehörigkeitsrechts der Eheleute vorbehaltlich einer nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachtenden Rück- oder Weiterverweisung durch das berufene Kollisionsrecht.

Das jugoslawische Kollisionsrecht ist im IPR-Gesetz vom 15.7.1982 geregelt gewesen. Art. 36 Abs. 1 IPRG unterstellte die ehelichen Beziehungen persönlicher und vermögensrechtlicher Natur dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige die Ehegatten sind. Kroatien hat das IPRG vom 15.7.1982 durch das Gesetz über die Übernahme des IPRG vom 8.10.1991 übernommen (vgl. zur Fortgeltung StAZ 1992, 283). Auch aus kroatischer Sicht gilt somit primär eine Anknüpfung an das gemeinsame Staatsangehörigkeitsrecht. Da beide Eheleute kroatische Staatsangehörige sind, ist somit kroatisches Recht berufen.

2.

Das materielle Ehegüterrecht Kroatiens

Das Familien- und Ehegesetz Kroatiens vom 10.3.1978 ist nach unserer Kenntnis immer noch gültig (vgl. zur Fortgeltung StAZ 1992, 283). Die Vermögensbeziehungen werden in den Art. 276 ­ 298

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FEG geregelt. Neben dem gemeinsamen Vermögen existiert ein besonderes Vermögen der Ehegatten. Unter gemeinsamem Vermögen versteht man das Vermögen, welches die Ehegatten während der Dauer der Ehe durch Arbeit erworben haben (Art. 277 FEG). Gesetzlicher Güterstand ist nach Art. 270 ff. FEG die Errungenschaftsgemeinschaft (Text: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kroatien, 1997, S. 61 ff.). Danach gilt, daß die während der Ehe erworbenen Güter gemeinschaftliches Vermögen werden. Für das voreheliche, in die Ehe eingebrachte Vermögen hingegen bleibt es bei den Grundsätzen der Gütertrennung (Wohlgemuth, Der Ehemann als Noterbe seiner Ehefrau in Kroatien ­ IPR-Gutachten zum kroatischen Testat- und Pflichtteilsrecht, ROW 1995, 223, 226). Der Erwerb einer Immobilie hat daher im Grundbuch auf den Namen beider Ehegatten als ,,Gesamthandseigentum,, zu erfolgen (IPG Freiburg 1973, S. 193, 196). Allerdings findet eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Gesamthandseigentums in Miteigentum nach Bruchteilen statt bei Beendigung der Ehe durch Tod, Todeserklärung oder Scheidung (IPG Freiburg, 1973, S. 197). Es ist daher davon auszugehen, daß das gemeinsame Vermögen mit Beendigung der Ehe geteilt wird (Cigoj/Firsching, Jugoslawisches Familienrecht, 1980, S. 29), wobei keine ideellen Teile, sondern Bruchteile entstehen dürften.

Da kroatisches Güterrecht Anwendung f indet, steht dem überlebenden Ehegatten also zunächst die Hälfte des Vermögens am ehelichen Gesamtgut als Bruchteilsinhaber zu. Lediglich die andere Hälfte fällt in den Nachlaß den im Erbschein benannten Erben, also der Ehefrau und den vier Kindern, zu je 1/5 zu.

3.

Die Erbengemeinschaft

a)

Das anwendbare Erbrecht

Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB beurteilt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Anhaltspunkte für eine Durchbrechung gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB liegen nicht vor. Da der Erblasser kroatischer Staatsangehöriger war, ist kroatisches Recht berufen. Die Verweisung auf die kroatische Rechtsordnung haben wir gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB als sog. Gesamtverweisung zu verstehen, so daß zuvörderst das IPR der berufenen Rechtsordnung anzuwenden ist.

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Das kroatische internationale Erbrecht ist geregelt in Art. 30 des früheren jugoslawischen Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen, welches von Kroatien rezipiert wurde. Art. 30 IPRG unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Daraus folgt, daß eine Rück- oder Weiterverweisung des kroatischen Kollisionsrechts nicht stattfindet, vielmehr kroatisches materielles Erbrecht berufen ist.

Das Erbstatut regelt insbesondere auch die Organisation der Miterbengemeinschaft, bestimmt also darüber, ob eine Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft am Nachlaß besteht (BGH WM 1968, 1171; Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Art. 25 Rn. 214).

b) Die Erbengemeinschaft

Kroatien hat das Bundesgesetz über die Beerbung i. d. F. von 1965 als Landesrecht übernommen, von dessen Fortgeltung wir auch heute noch ausgehen. In dem Bundesgesetz über die Beerbung regelt Art. 148 die Erbengemeinschaft:

Art. 148 Bis zur Teilung unterliegt der Nachlaß der gemeinsamen Verwaltung und Verfügung der Erben. Ist kein Testamentsvollstrecker vorhanden und können sich die Erben nicht über die Verwaltung des Nachlasses einigen, so wird das Gericht auf Antrag eines von ihnen einen Verwalter einsetzen, der für alle den Nachlaß verwaltet oder es wird für jeden Erben einen Teil des Nachlasses bestimmen, den er verwaltet. Als Verwalter kann das Gericht auch einen der Erben aufstellen. Der Verwalter kann mit Genehmigung des Gerichts über Sachen aus dem Nachlaß verfügen, wenn er dazu durch das Testament ermächtigt ist oder wenn dies zur Bezahlung von Kosten oder zur Vermeidung eines Schadens erforderlich ist.

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Art. 149 ErbG regelt weiter, daß jeder Erbe vor der Teilung seinen Erbteil ganz oder teilweise übertragen kann, und zwar auch auf einen Miterben. Insbesondere die Regelung in Art. 148 Abs. 1 des Bundesgesetzes spricht u. E. dafür, daß es sich bei der Miterbengemeinschaft um eine der Gesamthandsgemeinschaft vergleichbare Gemeinschaft handelt. Nur über den Erbteil kann der Erbe verfügen, nicht aber über den einzelnen Nachlaßanteil. Aus diesem Grund wird man vorbehaltlich einer Auseinandersetzung die Miterben in gesamthänderischer Gebundenheit zugestehen.

Der Grundbuchberichtigungsantrag hat folglich zu differenzieren. Während aufgrund des Todes des überlebenden Ehegatten der überlebende Ehegatte Bruchteilseigentümer zu ½ wird, fällt die andere Hälfte den fünf Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zu je 1/5 zu.

Gutachten/Abruf-Nr:

1458

Erscheinungsdatum:

01.01.1999

Rechtsbezug

International

Normen in Titel:

EGBGB Art. 15