Erbscheinsverfahren; Vorlage einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“; Beweiswert der Urkunde
Erbscheinsverfahren; Vorlage einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“; Beweiswert der Urkunde
I. Sachverhalt
Dem Nachlassgericht muss zum Nachweis des Versterbens im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Die Beteiligten legen eine Sterbeurkunde vor, die allerdings den Vermerk „nur für Rentenzwecke“ beinhaltet. Das Nachlassgericht verlangt die Vorlage einer Sterbeurkunde ohne einen solchen Zusatz.
II. Fragen
Was ist die Rechtsgrundlage für das Aufbringen des Vermerks „nur für Rentenzwecke“? Schränkt dieser Vermerk die Beweiskraft der Urkunde ein?
III. Zur Rechtslage
1. Kostenrechtlicher Hintergrund
Das Aufbringen des Vermerks „nur für Rentenzwecke“ hat einen kostenrechtlichen Hintergrund. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29.3.2010 (GMBl. S. 498), die von der Bundesregierung nach
In Punkt A 9 der PStG-VwV ist folgende Regelung enthalten:
„Kostenfreiheit
A 9.1 Kostenfreiheit nach Bundes- oder Landesrecht
Kostenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes- oder Landesrecht Kostenfreiheit vorgeschrieben ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfe für Landwirte).“
Nach § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X sind solche Urkunden von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten befreit, die in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln. Diese Regelung ordnet auch die Gebührenfreiheit der Erteilung von Sterbeurkunden u. a. für Rentenzwecke an.
2. Keine Beschränkung des Verwendungszwecks
Hierdurch wird aber nicht die Verwendung der auf dieser Grundlage als Nachweis für den Tod der bezeichneten Person erteilten Sterbeurkunde beschränkt. Unabhängig vom konkreten Verwendungszweck und dem Umstand, ob sie kostenfrei erteilt wurde, beweist die Urkunde dieselbe Tatsache, nämlich den Tod der darin bezeichneten Person.
Demzufolge hat unlängst das OLG Nürnberg (
Die vom OLG Nürnberg entschiedene Problematik ist u. E. mit der vorliegenden (Vorlage der Sterbeurkunde im Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht) vergleichbar und kann im Ergebnis rechtlich betrachtet wohl nicht abweichend gewürdigt werden.
3. Vergleich mit Vorlage eines kostenrechtlich privilegierten Erbscheins
Vergleichbar ist die Problematik ferner mit der Vorlage eines kostenrechtlich privilegierten Erbscheins nach
Die Möglichkeit eines kostenrechtlich privilegierten Erbscheins für Grundbuchzwecke nach
4. Ergebnis
Im Ergebnis gehen wir daher davon aus, dass der aus Kostengründen angebrachte eingeschränkte Geltungsvermerk die Beweiswirkung der Sterbeurkunde als öffentliche Urkunde nicht beeinträchtigt, sodass eine solche Sterbeurkunde zum Todesnachweis beispielsweise im Grundbuchverfahren oder – wie hier – im Erbscheinsverfahren vorgelegt werden kann.
173613
Erscheinungsdatum:03.01.2020
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2353