Formwechsel einer überschuldeten GmbH in eine KG
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 174351
letzte Aktualisierung: 24. Januar 2020
Formwechsel einer überschuldeten GmbH in eine KG
I. Sachverhalt
Eine GmbH ist überschuldet und soll nunmehr in eine KG umgewandelt werden, wobei einer
der GmbH-Gesellschafter Komplementär werden soll.
II. Fragen
1. Hindert das negative Eigenkapital der GmbH die Durchführung des Formwechsels?
2. Ist lediglich die Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit nach
oder auch die Überschuldung nach
III. Zur Rechtslage
1. Für den Formwechsel sieht
für den umgekehrten Fall des Formwechsels einer Personenhandelsgesellschaft
in eine GmbH oder Aktiengesellschaft ausdrücklich vor, dass der Nennbetrag des Stammkapitals
der Ziel-GmbH durch das Vermögen der formwechselnden Personenhandelsgesellschaft
gedeckt sein muss. Entsprechend regelt
Kapitalschutz für den Formwechsel einer GmbH in eine Aktiengesellschaft. Für den hier in
Rede stehenden Fall des Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft findet
sich demgegenüber in den einschlägigen §§ 228-237 UmwG keine vergleichbare Regelung.
Dies ist auch konsequent, da es beim Zielrechtsträger (hier der Kommanditgesellschaft)
keinen vergleichbaren Kapitalschutz wie bei Kapitalgesellschaften gibt. Da nach § 197
UmwG allerdings die Gründungsvorschriften für die Kommanditgesellschaft auch auf den
Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft anzuwenden sind, müssen u. E. nichtsdestotrotz
die
bedeutet dies, dass der Kommanditist in Höhe der im Handelsregister eingetragenen
Hafteinlage unmittelbar persönlich haftet. Eine insofern die Haftung ausschließende Einlageleistung
nach
der sich der Wert des Ausgangsrechtsträgers (also hier jener der GmbH) darstellen lässt. Ist
die Ausgangs-GmbH, wie hier, materiell überschuldet, hat sie damit keinen positiven Verkehrswert
mehr, sodass die Hafteinlage des Kommanditisten nicht erbracht ist. Wie bei der
Gründung einer Kommanditgesellschaft ist dies allerdings kein Hinderungsgrund für die
Entstehung der Kommanditgesellschaft und damit auch nicht für die Eintragung des
Formwechsels.
2. Beim hier geplanten Formwechsel ist zwischen der Insolvenzantragspflicht noch beim Ausgangsrechtsträger,
der GmbH, und der Insolvenzantragspflicht beim Zielrechtsträger, dann
der Kommanditgesellschaft, zu unterscheiden. Besteht eine insolvenzrechtliche Überschuldung
nach
ist der Geschäftsführer der Ausgangs-GmbH grundsätzlich verpflichtet, ohne
schuldhaftes Zögern (spätestens innerhalb von drei Wochen) Insolvenzantrag zu stellen,
wenn die GmbH zahlungsunfähig (
Abs. 1 S. 1 InsO). Wird der hier geplante Formwechsel indes rechtzeitig angemeldet, muss
der Geschäftsführer seiner ansonsten strafbewehrten Insolvenzantragspflicht nicht mehr
nachkommen, da durch den Formwechsel insolvenzrechtlich die Insolvenzantragspflicht
wegen der bestehenden Überschuldung beseitigt wird (s. dazu Heckschen, ZInsO 2008,
824, 829). Denn der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung, der eine entsprechende
Insolvenzantragspflicht verursacht, gilt nach
Hierzu zählen im insolvenzrechtlichen Sinne Personenhandelsgesellschaften, wie die
Kommanditgesellschaft und die OHG, grundsätzlich nicht (vgl.
nur K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 19 Rn. 10; für diese sind mithin nur die allgemeinen
Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit sowie der drohenden Zahlungsunfähigkeit von
Relevanz, Kreplin, in: Nerlich/Kreplin, Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und
Sanierung, 3. Aufl. 2019, § 26 Rn. 188). Nur für die GmbH & Co. KG – sofern nicht noch
eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt ist – ist in § 19
Abs. 3 InsO ausdrücklich geregelt, dass mangels natürlicher Person als persönlich haftenden
Gesellschafters auch die Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund gilt und nach § 15a
Abs. 1 S. 2 InsO auch eine Insolvenzantragspflicht besteht (zur Ermittlung der Überschuldung
im Falle einer GmbH & Co. KG verweisen wir auf die beigefügten Erörterungen
von Kreplin, § 26 Rn. 188-197). Liegt dagegen – wovon hier nach dem Sachverhalt nicht
auszugehen ist – allerdings Zahlungsunfähigkeit i. S. d.
schon bei der GmbH durch den Formwechsel in die KG nicht beseitigt
werden, da dieser Insolvenzeröffnungsgrund auch bei der KG weiterhin besteht.
174351
Erscheinungsdatum:24.01.2020
RechtsbezugNational
Normen in Titel:UmwG § 228; InsO § 19; UmwG § 220; UmwG § 189; UmwG § 191