17. Juni 2022

Türkei: Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung für türkische Eheleute

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 185459
letzte Aktualisierung: 17. Juni 2022

EuGüVO Art. 26
Türkei: Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung für türkische Eheleute

I. Sachverhalt
Die Eheleute sind türkische Staatsangehörige. Sie haben 1995 geheiratet und leben aktuell in
Deutschland. Ein Scheidungsverfahren ist in Deutschland bereits anhängig.
Durch Ehevertrag soll nun Gütertrennung vereinbart und ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen
werden, das Miteigentum an einer Immobilie auseinandergesetzt sowie auf Scheidungsunterhalt
und Versorgungsausgleich verzichtet werden.

II. Frage
Können die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren, sowie den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich
und Scheidungsunterhalt ausschließen?

III. Zur Rechtslage
1. Zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs
Da die Eheleute vor dem 29.1.2019 geheiratet haben, gelten hinsichtlich des von Gesetzes
wegen anwendbaren Güterrechts die Bestimmungen der Europäischen Güterrechtsverordnung
noch nicht (vgl. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Vielmehr richtet sich das anwendbare
Recht weiterhin nach den Art. 14 und 15 EGBGB a. F., Art. 229 § 47 Abs. 2
Ziff. 2 EGBGB.

Für das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht verweist Art. 15
EGBGB a. F. auf das bei der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebende
Recht, das sich nach Art. 14 EGBGB a. F. bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F. gilt also das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute bei
Eheschließung, hier also das türkische Recht.

Bei der Verweisung auf das türkische Recht gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB a. F. handelt es sich um eine sog. Gesamtverweisung (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1
EGBGB), sodass auch das türkische Kollisionsrecht zu beachten ist.

Im türkischen Rechts gilt für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das von den Eheleuten
gewählte Recht (Art. 15 Abs. 1 des türk. Gesetzes über das Internationale Privat- und
Zivilverfahrensrecht in der Fassung vom 27.11.2007), wobei entweder das Recht des Wohnsitzes
der Eheleute oder eines ihrer Heimatrechte gewählt werden kann. Wenn keine
Rechtswahl getroffen worden ist, wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens an die gemeinsame
Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft (Art. 15 Abs. 1
türk. IPRG). Insoweit gilt also auch aus türkischer Sicht das gemeinsame türkische Heimatrecht
der Eheleute.

Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen wird gem.
Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG das Recht des Landes angewandt, in dem diese belegen sind.
Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG bestimmt im Wortlaut:

„Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich
unbeweglicher Sachen wird das Recht des Landes, in dem sie
belegen sind, angewandt.“

In der Literatur (vgl. etwa Schaal, BWNotZ 2008, 131, 132) wird diese Vorschrift z. T. als
allgemeine güterrechtliche Kollisionsregel angesehen, mit der Folge, dass sich das Güterrechtsstatut
wohl im Hinblick auf das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen
stets nach deutschem Recht richten würde. Nach anderer Auffassung soll es sich bei dieser
Vorschrift um keine güterrechtliche Verweisungsregel für unbewegliches Vermögen handeln,
sondern nur um eine klarstellende Bestimmung, wonach die Auseinandersetzung des
unbeweglichen Vermögens den Regeln der lex rei sitae folgt (so wohl türk. Kassationshof 8.
ZS 26.5.2011, E 2010/5339, K 2011/3103; OLG Karlsruhe ZEV 2018, 330 m. w. N.; ihm
folgend OLG Hamm MittBayNot 2019, 504; ausführlich Meyer, FamRZ 2020, 170; anders
OLG Bremen BeckRS 2015, 11706).

Gesetzlicher Güterstand ist im türkischen Recht die sog. Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei
handelt es sich um eine in gewisser Weise der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts
vergleichbare Regelung. Während der Dauer der Ehe bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt.
Dies gilt auch nach Beendigung des gesetzlichen Güterstands. Der auf Seiten der
Eheleute jeweils erfolgte Zuerwerb wird aber mit einander verglichen. Der Ehegatte, der
den höheren Zuerwerb erzielt hat, muss in Höhe der Hälfte der Differenz einen Ausgleich
an den anderen Ehegatten zahlen. Im Unterschied zum deutschen Güterrecht bleibt hierbei
das in die Ehe eingebrachte Vermögen vollständig außen vor. Auch ein Wertzuwachs bei in
die Ehe eingebrachten Vermögensgegenständen würde also nicht berücksichtigt werden
(vgl. ausführlich Kilic, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 4. Aufl. 2020, Länderbericht
Türkei, Rn. 123 ff.).

In gleicher Weise wie im deutschen Recht können aber auch nach türkischem Recht die
Eheleute jederzeit, also vor der Ehe wie auch während der Dauer der Ehe, ehevertraglich
Gütertrennung vereinbaren und damit den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
beenden. Sie haben dann die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung auszuhandeln und
festzusetzen. Insoweit haben wir auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass ein Verzicht auf
den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist. Die Eheleute könnten daher im vorliegenden
Fall ihre güterrechtlichen Verhältnisse in der Weise regeln, dass sie mit Wirkung ex nunc die
Gütertrennung (türkischen Rechts) vereinbaren, sich hinsichtlich ihres Vermögens auseinandersetzen,
also ggf. die ihnen gemeinschaftlich gehörende Immobilie einem der Eheleute
zu Alleineigentum auflassen, einen entsprechenden Ausgleich vereinbaren und zugleich
bestimmen, dass damit sämtliche Ansprüche aus der Beendigung des gesetzlichen
Güterstands ausgeglichen sein sollen (zu den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten Kilic,
Rn. 58; die Möglichkeit zum Verzicht auf den Mehrwertanteil ergibt sich ausdrücklich aus
Art. 237 des türk. ZGB).

2. Zum Verzicht auf Scheidungsunterhalt
a) Auf den Scheidungsunterhalt anwendbares Übereinkommen
Der nacheheliche Unterhalt unterliegt aus deutscher Sicht seit dem 18.6.2011 grundsätzlich
dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007, welches durch die Europäische
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit,
das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) in Kraft gesetzt
worden ist (s. Art. 76 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO).

Ein Problem ergibt sich nun daraus, dass Deutschland weiterhin Mitgliedstaat des Haager
Unterhaltsübereinkommens vom 2.10.1973 ist, dem auch die Türkische Republik
angehört. Insoweit besteht hier ein Regelungskonflikt. Art. 18 HUP bestimmt, dass im
Verhältnis der Vertragsstaaten des HUP zueinander das Haager Unterhaltsprotokoll das
Übereinkommen von 1973 ersetzt. Im Umkehrschluss lässt sich daraus herleiten, dass
im Verhältnis zu solchen Mitgliedstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens 1973,
welche dem Haager Unterhaltsprotokoll nicht beigetreten sind (dies wäre bei der Türkei
der Fall), weiterhin das Unterhaltsübereinkommen 1973 anzuwenden ist (so auch Çataltepe,
Türkisches Eherecht, Wien 2014, S. 149; Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Art. 18
HUP Rn. 55).

Die Auslegung des Art. 18 HUP ist trotz der Bedeutung für die deutsche Praxis ein in
der deutschen Literatur bislang wenig behandeltes Thema. Heiderhoff (in: BeckOK-BGB,
49. Ed., 1.2.2019, Art. 18 EGBGB Rn. 3) weist darauf hin, dass nach Ansicht der
Bundesregierung das Unterhaltsabkommen 1973 hinter die Vorschriften des HUP vollständig
zurücktrete. Dies gelte selbst dann, wenn ein Staat betroffen sei, der nur dem
Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 beigetreten sei, nicht aber dem HUP. Das
Haager Unterhaltsabkommen 1973 enthalte nämlich keine Gegenseitigkeitsklausel und
damit auch keine Verpflichtung, es gegenüber anderen Vertragsstaaten weiterhin anzuwenden
(BT-Drucks. 17/4887 S. 53). Die Bundesregierung geht also offenbar davon
aus, dass das Unterhaltsabkommen 1973 keine Verbindlichkeit mehr hat. Dies erscheint
völkerrechtlich zweifelhaft, zumal die Bundesregierung sich nicht veranlasst gesehen
hat, das Haager Unterhaltsabkommen 1973 zu kündigen. Zudem spricht auch Art. 18
HUP gegen diese Auffassung, ergibt sich doch aus dieser Bestimmung, dass im Verhältnis
zu den Mitgliedstaaten des Haager Unterhaltsabkommens 1973 das Unterhaltsabkommen
vorrangig vor dem HUP anwendbar sein soll. Für einen Vorrang der Vorschriften
des HUP spricht sich auch Gruber aus (NK-BGB/Gruber, Rom-VO
EuErbVO, HUP, 2. Aufl. 2015, Art. 18 HUP Rn. 5), der der Ansicht ist, im Zweifel sei
den Vorschriften des HUP der Vorzug zu geben, u. a. weil diese die Rechtsanwendung
vereinfachten. (für einen Vorrang des HUP auch Kroll-Ludwigs, IPRax 2016, 34). Da
nicht vorhergesehen werden kann, wie der EuGH sich in dieser Frage entscheiden
wird, soll nachfolgend die Anknüpfung sowohl nach den Bestimmungen des HUP als
auch nach den Bestimmungen des Haager Unterhaltsübereinkommens 1973 geprüft
werden.

b) Haager Unterhaltsprotokoll 2007
Gem. Art. 3 Abs. 1 HUP unterliegt der Unterhaltsanspruch dem Recht des Staates, in
dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Umzug führt
zwar zu einem Wechsel des Unterhaltsstatuts, Art. 3 Abs. 2 HUP, jedoch ist die Anwendbarkeit
des (neuen) Aufenthaltsrechts auf den Unterhalt zwischen geschiedenen
bzw. getrennten Ehegatten dann ausgeschlossen, wenn die Beteiligten zu dem Recht
des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, eine
engere Verbindung hatten und eine der Parteien dies geltend macht, Art. 5 HUP.
Eine wichtige Neuerung gegenüber dem Unterhaltsübereinkommen 1973 ergibt sich
durch die beschränkte Einführung einer Rechtswahlmöglichkeit in Art. 8 HUP. Danach
können die Beteiligten insbesondere das Recht des Staates, in dem eine der Parteien
zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum
Unterhaltsstatut wählen, Art. 8 Abs. 1 lit. b HUP. Die Rechtswahl muss schriftlich getroffen
werden, Art. 8 Abs. 2 HUP. Die beurkundete Form würde also in jedem Fall
genügen. Angesichts des Umstandes, dass die Eheleute die gesamte Ehezeit in Deutschland
verbracht haben und unter Beachtung der in Art. 5 HUP vorgesehenen Regelung
wäre allerdings im vorliegenden Fall eine entsprechende Rechtswahl wohl entbehrlich.
Für die Frage, ob die unterhaltsberechtigte Person auf einen Unterhaltsanspruch verzichten
kann, ist allerdings gem. Art. 8 Abs. 4 HUP trotz Rechtswahl auf das Recht des
Staates abzustellen, in dem die berechtigte Person im Zeitpunkt der Ausübung der
Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insoweit wäre also für die Frage der
Zulässigkeit einer Unterhaltsverzichtsvereinbarung im Hinblick auf beide Eheleute wegen
ihres jetzigen Aufenthalts in Deutschland auf das deutsche Recht abzustellen.
Ein beiderseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist im Rahmen des Haager Unterhaltsprotokolls
also hier möglich.

c) Haager Unterhaltsübereinkommen 1973
Art. 8 des Haager Unterhaltsübereinkommens 1973 bestimmt, dass für Unterhaltspflichten
zwischen geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen
über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht anzuwenden ist. Insoweit
wäre im vorliegenden Fall aus deutscher Sicht bei Scheidung der Ehe in
Deutschland das nach der Rom III-VO bestimmte Recht anzuwenden. Das deutsche
Gericht wird im vorliegenden Fall – sollten die Eheleute nicht abweichend davon die
Geltung des türkischen Heimatrechts vereinbart haben, Art. 5 Rom III-VO – aufgrund
des Umstandes, dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, gem. Art. 8
lit. a Rom III-VO die Scheidung nach dem deutschen Recht durchführen. Damit wäre
dann – gleichermaßen aus deutscher wie auch aus türkischer Sicht – gem. Art. 8 des
Haager Unterhaltsübereinkommens 1973 die Geltung deutschen Rechts für den
Scheidungsunterhalt vorgegeben.

Zu beachten ist allerdings, dass im Fall einer Scheidung in der Türkei ein türkisches Gericht
das türkische Heimatrecht der Eheleute der Scheidung zugrunde legen würde.
Nach Scheidung in der Türkei wäre daher auf Basis des Haager Unterhaltsübereinkommens
1973 auch aus deutscher Sicht türkisches Unterhaltsstatut vorgegeben.

3. Statut des Versorgungsausgleichs
Gem. Art. 17 Abs. 4 EGBGB kann der Versorgungsausgleich durch ein deutsches Gericht
ausschließlich bei Geltung deutschen Rechts durchgeführt werden. Zwar wäre im vorliegenden
Fall die erste Voraussetzung des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB, nämlich, dass die
Scheidung nach deutschem Recht durchzuführen ist, nach den Vorschriften der
Rom III-VO gegeben (s. o.). Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass das Recht eines der
Staaten, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags angehören, den Versorgungsausgleich kennt. Im vorliegenden Fall sind
beide Eheleute türkische Staatsangehörige. Das türkische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich.
Daher sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs
nach deutschem Recht von Amts wegen gem. Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht
gegeben.

Da die Eheleute offenbar in Deutschland aber Versorgungsanwartschaften erworben haben
und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unbillig ist, könnte allerdings jeder
der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 4 S. 2
EGBGB beantragen.

Ein Verzicht auf das Antragsrecht nach Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB sieht das deutsche
Recht nicht vor. Die Eheleute könnten allerdings auf der Ebene des deutschen materiellen
Rechts gem. § 6 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich den Versorgungsausgleich
ausschließen. Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Vereinbarung wären dann nach deutschem
Recht zu bemessen.

Eine abweichende Rechtswahl ist hier nicht zulässig. Würden die Eheleute die Scheidung
dem türkischen Heimatrecht unterstellen, so wäre zwar die Durchführung des Versorgungsausgleichs
von Amts wegen gem. Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht möglich. Es bliebe jedoch
jederzeit die Möglichkeit, den Antrag gem. Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB zu stellen.
Da das türkische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt, würde ein türkisches Gericht
ohnehin keinen Versorgungsausgleich durchführen.

4. Wirksamkeit der Vereinbarung aus türkischer Sicht
Was die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe angeht, so kommt auch das türkische Recht
zur Geltung türkischen Güterrechts. Die Vereinbarung der Gütertrennung und der Verzicht
auf die güterrechtlichen Ausgleichsansprüche wäre allerdings nach türkischem Recht zulässig
(s. o. Ziff. 1). Was den Scheidungsunterhalt angeht, so würde aus türkischer Sicht aufgrund
Scheidung der Ehe nach den Vorschriften des deutschen Rechts auf der Basis des
Haager Unterhaltsübereinkommens 1973 für den Scheidungsunterhalt unwandelbar deutsches
Unterhaltsrecht zur Anwendung kommen, einschließlich der Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch
vertraglich zu modifizieren oder auszuschließen. Ein Versorgungsausgleich
schließlich würde durch die türkischen Gerichte ohnehin nicht durchgeführt werden, da dieser
dem türkischen Recht fremd ist.

Gutachten/Abruf-Nr:

185459

Erscheinungsdatum:

17.06.2022

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Ausländisches Recht (nach Ländern)