Übergang eines Anteils an einer Erbengemeinschaft auf die beiden Miterben dieser Erben gemeinschaft; Rechtsfolgendes Übergangs
BGB §§ 2032, 2033, 1935, 2094
Übergang eines Anteils an einer Erbengemeinschaft auf die beiden Miterben dieser Erben gemeinschaft; Rechtsfolgendes Übergangs
I. Sachverhalt
Mutter (M), Sohn (S) und Tochter (T) bildeten aufgrund gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemein schaft nach dem verstorbenen Vater (V), an der S und T zu gleichen Anteilen beteiligt waren. Der Nachlass besteht nur mehr aus einem Grundstück, das dem V als Alleineigentümer gehört hatte.
M ist nun ebenfalls verstor ben und von ihren Kindern S und T kraft Gesetzes je zur Hälfte beerbt worden. S und T möchten den „Anteil“ der verstorbenen Mutter „am Grundstück“ auf E (die Tochter von S und Enkeltochter von V und M) übertragen.
II. Frage
Existiert der Erbteil von M am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes V weiterhin oder ist der Erbteil mit dem Tod der M dadurch untergegangen, dass S und T (die zugleich als einzige weitere Miterben zu gleichen Teilen am Nachlass des V beteiligt waren) ihn durch Erbfolge erworben haben?
III. Zur Rechtslage
1. Rechtsnatur der Untererbengemeinschaft
Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, entsteht eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft (
Mehrere Erben als Miterben bilden somit eine gesamthänderische Gruppierung innerhalb der (Ober-) Erbengemeinschaft und können über den ererbten Anteil an dieser Obererbengemeinschaft als Nachlassgegenstand des zweiten Nachlasses gem.
2. Untererbengemeinschaft auch bei Beerbung durch sämtliche Miterben?
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass sämtliche Erbeserben (S und T als Erben zu je ½) neben der verstorbenen M die einzigen Erben (zu je ¼) der ersten Erbengemeinschaft (nach dem Tod des V) sind. Durch den Tod der M könnte damit ihr Anteil an der Erbengemeinschaft nach V dergestalt auf ihre Erben S und T übergegangen sein, dass diese nunmehr als Mitglieder einer Untererben gemeinschaft nach M deren Anteil an der Obererbengemeinschaft in gesamthänderischer Bindung hielten. Alternativ käme in Betracht, dass der Anteil der M an der Erbengemein schaft nach V den beiden Erbeserben S und T im Verhältnis ihrer Erbteile (also zu je ½) angewachsen und mit dem jeweils bereits vorhandenen Anteil an der Erbengemein schaft nach V verschmolzen wäre. Letzteres hätte zur Folge, dass S und T jeweils nur noch einen einheitlichen Erbanteil nach V zu ½ innehätten.
a) Lebzeitige (rechtsgeschäftliche) Erbteilsübertragung
Soweit ersichtlich, wird die vorstehend beschriebene Konstellation weder in der Rechtspre chung noch in der Literatur ausdrücklich erörtert. Es finden sich lediglich vereinzelte Stellungnahmen zu dem Fall, dass der Anteil des Miterben an einer Erben gemeinschaft nicht im Wege der Erbfolge, sondern durch rechtsgeschäftliche Erbteils-über tragung (
Auch wenn eine höchstrichterliche Klärung der Frage noch aussteht, dürfte u. E. daher davon auszugehen sein, dass Miterben, die einen weiteren Anteil an der Erbengemeinschaft rechtsgeschäftlich erwerben, künftig nur noch einen einzigen vereinigten Erbteil halten (so ausdr. auch Haegele,
b) Erbteilserwerb von Todes wegen
Ob dies auch gilt, wenn die Miterben den Anteil an der Erbengemeinschaft im Wege der Erbfolge erwerben, erscheint uns dagegen sehr zweifelhaft. Gegen eineÜbertragung der für den rechtsgeschäftlichen Erwerb geltenden Grundsätze spricht, dass der Erbengemeinschaft beim Erwerb von Todes wegen alle Nach lassgegenstände zur gesamten Hand zustehen (
3. Ergebnis
Unseres Erachtens spricht daher viel dafür, dass der Erbteil nach V auch nach dem Tod der M als selbständiger Erbteil in deren Nachlass
erhalten geblieben ist und nunmehr durch gemein schaftliche Verfügung von S und T auf E übertragen werden kann (
Folgt man dem nicht, ließe sich mit der zur rechtsgeschäftlichen Erbteilsüber tragung entwickelten Meinung von Haegele (
Im Übrigen hinderte eine etwaige Vereinigung der Erbteile den Inhaber des vereinigten Erbteils nicht daran, einen Bruchteil davon weiter zu übertragen (BGH
123537
Erscheinungsdatum:01.03.2014
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Gesetzliche Erbfolge
Erbteilsveräußerung
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
BGB § 2033; BGB § 1935; BGB § 2032; BGB § 2094