30. Juli 2021

Rechnungstellung des Notars über notarielle Leistungen; Anforderungen des § 14 UStG

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 174697
letzte Aktualisierung: 30. Juli 2021

UStG § 14
Rechnungstellung des Notars über notarielle Leistungen; Anforderungen des § 14 UStG

I. Sachverhalt

Notar N beurkundet im Auftrag von X eine Vorsorgevollmacht. Die X-GmbH, deren
Geschäftsführer er ist und deren 100 %-Anteile X hält, erklärt gegenüber N die Übernahme der
Kosten gem. § 29 Nr. 2 GNotKG. Die X-GmbH erbittet unter diesem Gesichtspunkt die
Erstellung einer Kostenrechnung auf sich.

II. Fragen

Hat N das Anliegen der X-GmbH aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen zu verweigern? Falls
nein: Muss er als Leistungsempfänger X angeben?

III. Zur Rechtslage

In welchen Fällen ein Unternehmer steuerlich zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist,
ist in § 14 Abs. 2 UStG geregelt. § 14 Abs. 2 S. 1 UStG enthält folgende Regelung:
„Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige
Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3
Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs
Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte
Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen oder an eine juristische
Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet,
innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung
eine Rechnung auszustellen. 3Eine Verpflichtung zur Ausstellung
einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach
§ 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.“

Diese Verpflichtung hat zunächst öffentlich-rechtlichen Charakter und der Gesetzgeber knüpft
an das Unterlassen entsprechende bußgeldbewährte Sanktionen (§ 26a UStG). Der Leistungsempfänger
hat zudem regelmäßig einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den leistenden Unternehmer
auf Rechnungserteilung, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (im
einzelnen verweisen wir hierzu auch auf die Ausführungen von Korn in: Bunjes, UStG, 18.Aufl.
2019, § 14 Rn. 18 – 33; Stadie in: Rau-Dürrwächter, UStG, Loseblatt, § 14 Rn. 153 - 188).
Als Leistungsempfänger i. S. d. UStG ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in
dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)
3a.2 Abs. 2 S. 1). Im UStAE ist hierzu weiter ausgeführt, dass eine Lieferung oder sonstige
Leistung grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt wird, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis,
das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist.
Leistungsempfänger ist somit regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung (so
UStAE 15.2b Abs. 1, ausführlich dazu Ihle MittBayNot 2013, 97 ff.).

Erhält der Leistende die Gegenleistung von einem Dritten, wird der Dritte allein dadurch nicht
Leistungsempfänger i. S. d. §§ 14, 15 UStG (Stadie in: Rau-Dürrwächter, UStG, Loseblatt, § 14
Rn. 157, § 15 345 – 353).

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger der
notariellen Leistung ist u. E. der X, für den die Vorsorgevollmacht beurkundet wird. Die
Kostenübernahmeerklärung der X-GmbH, durch die eine Zahlungspflicht gegenüber dem
Notar begründet wird, sagt nichts darüber aus, gegenüber welcher Person der Notar seine
Leistung erbracht hat.

Fallen Kostenschuldner (Rechnungsempfänger) und Leistungsempfänger auseinander, so muss
dies vom Notar in der Rechnung dokumentiert werden. Bei einer Rechnungstellung an die
GmbH, welche die Kosten nach § 29 Nr. 2 GNotKG übernommen hat, muss der Notar daher
als Leistungsempfänger den Geschäftsführer/Gesellschafter benennen, für den die Leistung
(Beurkundung der Vorsorgevollmacht für den X) erbracht worden ist. Es handelt sich hierbei
um eine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG. Ferner muss auch Umfang und Art der
Leistung in die Rechnung mit aufgenommen werden (Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
UStG).

Diese Angaben sind erforderlich damit die Finanzbehörden prüfen können, wie der Vorgang
umsatzsteuerlich zu würdigen ist. Denn ein Rechnungsempfängers ist nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn er nicht auch Leistungsempfänger ist. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein
Unternehmer ferner den Vorsteuerabzug nur für solche Leistungen vornehmen, die für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Leistungen, die für den nichtunternehmerischen Bereich
bezogen werden, berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

Gutachten/Abruf-Nr:

174697

Erscheinungsdatum:

30.07.2021

Rechtsbezug

National