Eintragung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche eines Grundstücks ohne Abschreibung des belasteten Grundstücksteils
Eintragung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche eines Grundstücks ohne Abschreibung des belasteten Grundstücksteils
I. Sachverhalt
Im Grundbuch ist an einem aus drei Flurstücken (Flst. Nrn. 204, 204/1 und 204/2) bestehenden Grundstück im Rechtssinne ein Erbbaurecht wie folgt in Abt. II eingetragen worden:
„An Flst. 204/1:
Erbbaurecht bis zum 31.12.2036 für Schützenverein H. e.V., A.; mit Bezug auf die Nr. 1 des Bestandverzeichnisses des Erbbaugrundbuchs von H. Blatt …“
Der Eintragung lag ein Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 2006 zugrunde, mit dem das Erbbaurecht an einer noch nicht vermessenen Teilfläche des damaligen Grundstücks Flst. Nr. 204 bestellt werden sollte. In der Urkunde heißt es unter Ziff. II, das Erbbaurecht solle „an dem in Ziffer I.2. bezeichneten Erbbaugrundstück“ bestellt werden. An besagter Stelle heißt es weiter, aus dem Flst. Nr. 204 solle eine Teilfläche herausgemessen werden.
Später wurde das Grundstück Flst. Nr. 204 vermessen und katastermäßig in die Flst. Nrn. 204, 204/1 und 204/2 zerlegt. In einem Nachtrag zum Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 2007 wurde die Vermessung anerkannt, das Flst. Nr. 204/1 als das mit dem Erbbaurecht zu belastende Grundstück benannt und vorsorglich die Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts am Flst. Nr. 204/1 wiederholt. Eine Realteilung des aus den drei Flurstücken Nrn. 204, 204/1 und 204/2 zusammengesetzten Grundstücks wurde in keiner der Urkunden ausdrücklich beantragt; das Grundstück ist nach wie vor als zusammengesetztes Grundstück im Rechtssinne gebucht.
Das Grundbuchamt ist nun der Auffassung, dass diese Eintragung so nicht zulässig und daher das Erbbaurecht von Amts wegen zu löschen sei. Sodann solle die Eintragung des Erbbaurechts erneut beantragt werden. Die Teilung des Grundstücks möchte das Grundbuchamt in diesem Zuge als „notwendige Teilung“ (vgl.
II. Fragen
1. Ist das Erbbaurecht wirksam entstanden?
2. Kann die Teilung des aus den Flst. Nrn. 204, 204/1 und 204/2 zusammengesetzten Grundstücks nachgeholt werden?
3. Ist das Erbbaurecht von Amts wegen zu löschen?
III. Zur Rechtslage
1. Wirksames Entstehen des Erbbaurechts
Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Erbbaurecht wirksam entstanden ist. Da es sich bei der Bestellung eines Erbbaurechts um die Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht handelt, entsteht es gem.
a) Auslegung der dinglichen Einigung
Vorliegend stellt sich die Frage, wie die Einigung i. S. v.
Zu der Frage nach dem von den Beteiligten gewollten Belastungsgegenstand verlautbart der Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 2006, das Erbbaurecht solle „an dem in Ziffer I.2. bezeichneten Erbbaugrundstück“ bestellt werden. An besagter Stelle ist allerdings davon die Rede, aus dem Flst. Nr. 204 solle eine Teilfläche herausgemessen werden. Dies könnte zum einen dahingehend zu verstehen sein, dass nach dem Willen der Beteiligten lediglich diese Teilfläche belastet werden soll. Möglicherweise wollten die Beteiligten aber auch ein Erbbaurecht am gesamten Grundstück Flst. Nr. 204 bestellen und den Ausübungsbereich des Erbbaurechts auf die bezeichnete Teilfläche beschränken.
Aus unserer Sicht liegt es nahe, dass die Beteiligten lediglich die Teilfläche mit dem Erbbaurecht belasten wollten. Dafür spricht insbesondere, dass diese Teilfläche nicht etwa nur in einem Lageplan gekennzeichnet war; sie sollte vielmehr aus dem bestehenden Flst. Nr. 204 herausgemessen werden. Wäre eine Belastung des Gesamtgrundstücks mit einem ausübungsbereichsbeschränkten Erbbaurecht gewünscht gewesen, so hätte eine Einzeichnung in einen Lageplan genügt; eine katastermäßige Vermessung wäre hierfür nicht zwingend notwendig gewesen (vgl. Wilsch, NotarFormulare Erbbaurecht, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 7ff.). Hinzukommt, dass die Teilfläche in der Urkunde als „Erbbaugrundstück“ bezeichnet wird. Damit wird u. E. zum Ausdruck gebracht, dass die Teilfläche den Belastungsgegenstand und nicht nur den Ausübungsbereich des Erbbaurechts bilden sollte. Hiervon wird im Folgenden ausgegangen.
b) Materiell-rechtliche Zulässigkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an einer realen Grundstücksteilfläche
Mit Blick auf den dargestellten Inhalt der dinglichen Einigung stellt sich die Folgefrage, ob ein Erbbaurecht an einer sog. realen Teilfläche eines Grundstücks bestellt werden kann oder ob das Grundstück zunächst zu teilen, also die zu belastende Teilfläche grundbuchmäßig abzuschreiben ist.
aa) Realteilung bislang nicht erfolgt
Eine solche Realteilung ist vorliegend nicht erfolgt. Die Vermessung und katastermäßige Zerlegung des Flst. Nr. 204 in die Flst. Nrn. 204, 204/1 und 204/2 hat insoweit keine Auswirkungen (Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl. 2023, § 890 Rn. 8). Die katastermäßige Zerlegung führt nur dazu, dass ein sog. zusammengesetztes Grundstück entsteht, also ein einziges Grundstück im Rechtssinne, das aus mehreren Flurstücken besteht (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 563).
Ob der Grundstückseigentümer im Rahmen der Bestellung des Erbbaurechts oder der Anerkennung der amtlichen Vermessung ggf. konkludent erklärt hat, das zusammengesetzte Grundstück in drei oder auch nur zwei rechtlich eigenständige Grundstücke teilen zu wollen, kann hier vorerst offen bleiben. Denn eine solche Realteilung setzt die Abschreibung der Teilfläche im Grundbuch voraus (Grüneberg/Herrler, § 890 Rn. 6 a. E.; BeckOGK-BGB/Hertel, Std.: 15.4.2021, § 890 Rn. 99). Diese ist nicht erfolgt; es ist vielmehr ein zusammengesetztes Grundstück im Grundbuch gebucht.
bb) Herrschende Literaturmeinung: Erbbaurecht an realer Teilfläche unzulässig
Der wohl deutlich überwiegende Teil der Literatur ist der Auffassung, dass eine reale Grundstücksteilfläche nicht Belastungsgegenstand eines Erbbaurechts sein kann. Argumentiert wird vereinzelt mit dem Wortlaut des
Überwiegend wird zur Begründung auf
cc) Keine Stütze für die herrschende Literaturmeinung in der Rechtsprechung
In der obergerichtlichen Rechtsprechung konnten wir keine Entscheidung ausfindig machen, die sich dafür ausspricht, ein Erbbaurecht könne materiell-rechtlich nicht wirksam an einer Teilfläche bestellt werden. Die unter lit. bb) genannten Literaturstimmen zitieren ausschließlich Entscheidungen, aus denen sich für diese Frage keine Erkenntnisse gewinnen lassen. Hierzu im Einzelnen:
In einer mehrfach als vermeintlicher Beleg vorgebrachten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts führt das Gericht aus, ein Erbbaurecht könne „auch dann als materiellrechtliche Belastung des ganzen Grundstücks eingetragen werden, wenn sich seine Ausübung tatsächlich nur auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt“ (
Ebenfalls unergiebig sind die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichtes und des Kammergerichtes aus den Jahren 1907 und 1909, die sich mit dem grundbuchverfahrensrechtlichen Erfordernis befassen, die mit dem Erbbaurecht zu belastende Teilfläche abzuschreiben (BayObLG OLGE 20, 405, 406; KG OLGE 18, 145, 146). Ob das Erbbaurecht auch wirksam entsteht, wenn diese Abschreibung unterbleibt, erörtern die vorgenannten Entscheidungen nicht.
dd)
Nach unserer Auffassung kann sich jedenfalls aus
Auf diesem Standpunkt steht auch das Kammergericht in einem Beschluss vom 25.5.1905 (OLGE 14, 85 – Hervorhebungen und Einschub i. F. durch DNotI). Dort ist Folgendes ausgeführt:
„Soll nur ein Teil mit dem Erbbaurechte belastet werden, so ist er vom Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen (vgl. § 6 Satz 1 GrBO [entspricht
Diese Ausführungen stützen somit zum einen den Befund, dass
ee) Grundsätzliche Zulässigkeit einer Teilflächenbelastung bei sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken
Den Wortlaut des
Zur Beurteilung der Frage, ob eine reale Teilfläche eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht belastet werden kann, liegt auf den ersten Blick ein Rückgriff auf
Daraus wird zuweilen aber der unzutreffende Schluss gezogen, dass die Belastung von Grundstücksteilflächen mangels deren Sonderrechtsfähigkeit generell nicht möglich sei (Staudinger/Stieper, § 93 Rn. 40).
Nach unserem Dafürhalten kann
Für Dienstbarkeiten ist unstreitig, dass diese materiell-rechtlich ohne Weiteres auch an realen Grundstücksteilen bestellt werden können.
Selbst für Grundpfandrechte, also für Rechte, die eine Zwangsvollstreckung nach sich ziehen können, wird zumindest diskutiert, ob diese auch an realen Teilflächen bestellt werden können. Auf materiell-rechtlicher Ebene lässt die wohl h. M. unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Belastung realer Grundstücksteilflächen zu, soweit die belastete Teilfläche eindeutig bestimmt ist (MünchKommBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023, § 1114 Rn. 8-10 m. w. N.). Die Gegenauffassung, die sich vor allem auf zwangsvollstreckungsrechtliche Erwägungen stützt, hält diese hingegen auch materiell-rechtlich für unwirksam (BeckOGK-BGB/Kern, Std.: 1.5.2023, § 1113 Rn. 48-48.4). Diese zwangsvollstreckungsrechtlichen Bedenken wird man auf die Bestellung eines Erbbaurechts an einer Teilfläche aber nicht übertragen können, weil es sich beim Erbbaurecht nicht um ein Verwertungsrecht handelt. Das Eyrbbaurecht ähnelt nicht einem Verwertungs-, sondern einem Nutzungsrecht, ist also – aus der maßgeblichen Perspektive des mit dem Recht belasteten Grundstückseigentums – eher mit einer Dienstbarkeit oder einem Nießbrauch wesensverwandt.
ff) Rechtslage bei Vereinigung oder Zuschreibung (§ 890 Abs. 1 oder 2 BGB)
Würde man ein Erbbaurecht nach dem materiellen Recht stets nur an einem Grundstück im Ganzen zulassen, so ergäben sich nicht befriedigend lösbare Folgeprobleme, falls das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück mit einem anderen Grundstück vereinigt wird (
Für Belastungen eines der beteiligten Grundstücke gilt hier der Grundsatz, dass jeder Teil wie bisher belastet bleibt. Die bisher nur an einem Teil des vereinigten Grundstücks bestehenden Belastungen erstrecken sich also nicht auf die anderen Grundstücksteile (statt aller Grüneberg/Herrler, § 890 Rn. 4 m. w. N.). Eine Erstreckung auf diese würde vielmehr eine rechtsgeschäftliche Änderung der Belastung erfordern (vgl. OLG München NJOZ 2017, 397 Rn. 7).
Lediglich im Fall der Vereinigung (bei Zuschreibung gilt
Nach der vorstehend erörterten Grundregel bleibt bei der Vereinigung oder Zuschreibung eines Erbbaugrundstücks mit bzw. zu einem anderen Grundstück nur das ursprüngliche Grundstück mit dem Erbbaurecht belastet. Damit träte genau der Zustand einer Teilflächenbelastung ein, den die h. M. für materiell-rechtlich unzulässig hält. Winkler/Schlögel fordern daher, das Erbbaurecht müsse vor der Vereinigung oder Zuschreibung auf das bisher unbelastete Grundstück ausgedehnt werden (Erbbaurecht, § 5 Rn. 175). Dies mag zwar grundbuchverfahrensrechtlich wegen
gg) Zwischenergebnis
Im Ergebnis ist daher aus der Perspektive des materiellen Rechts ein Erbbaurecht auch an einer Grundstücksteilfläche zuzulassen. Das Postulat der herrschenden Literaturmeinung, Belastungsgegenstand könne nur ein Grundstück im Ganzen sein, ist u. E. allenfalls in grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht haltbar. Dahingehend dürften insbesondere diejenigen Stimmen zu verstehen sein, die auf
c) Eintragung des Erbbaurechts
Als weiteres Tatbestandsmerkmal des
Auf die Eintragungsbewilligung wird vorliegend nicht Bezug genommen, sodass einzig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung abzustellen ist. Ohnehin kann nur wegen des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, vgl.
Fraglich ist, wie der Eintragungsvermerk im Grundbuchblatt verstanden werden kann. Grundsätzlich sind Grundbucheintragungen der Auslegung zugänglich. Maßgebend sind dabei Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergeben (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 293 m. w. N. – diese Rn. ist zwischen Rn. 297 und Rn. 298 zu finden; KG
Aus unserer Sicht spricht viel dafür, den Eintragungsvermerk als Belastung der aus dem Flst. Nr. 204/1 bestehenden realen Teilfläche zu verstehen und nicht als Belastung des gesamten (zusammengesetzten) Grundstücks unter Angabe eines Ausübungsbereichs. Die (ohnehin nicht erforderliche) schlagwortartige Verlautbarung eines Ausübungsbereichs dürfte vermutlich unter Verwendung des Begriffs „Ausübungsbereich“ stattfinden. Hingegen wird die kurze Formulierung „An Flst. 204/1“ wohl eher im Sinne von „Lastend an Flst. Nr. 204/1“ zu verstehen sein.
d) Zwischenergebnis
Das Erbbaurecht ist als Belastung der realen Teilfläche Flst. Nr. 204/1 des zusammengesetzten Grundstücks (bestehend aus den Flst. Nrn. 204, 204/1 und 204/2) entstanden. Sowohl die Einigung als auch die Eintragung sind in diesem Sinne auszulegen. Das materielle Recht steht u. E. – entgegen anderslautenden Stimmen in der Literatur – der Belastung einer realen Teilfläche mit einem Erbbaurecht nicht entgegen. Dass das Grundbuchverfahrensrecht (
2. Grundbuchverfahrensrechtliche Rechtsfolgen
Gleichwohl verbleibt in grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht zu klären, welche Folgen der Verstoß gegen
a) Keine Löschung des Erbbaurechts von Amts wegen (
Eine Löschung des Erbbaurechts von Amts wegen gem.
Diese würde voraussetzen, dass sich die Eintragung des Erbbaurechts nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Dies ist der Fall, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (BGH
Beides trifft auf das im Grundbuch bezeichnete Erbbaurecht nicht zu. Denn wie oben ausführlich erörtert, kann ein Erbbaurecht sehr wohl auch an einer Teilfläche bestehen. Der Belastungsgegenstand kommt im Eintragungsvermerk auch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Gegen eine Amtslöschung spricht überdies, dass das Grundbuchamt gem.
b) Kein Amtswiderspruch (
Ebenso wenig ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs möglich. Dies würde gem.
c) „Nachholung“ der Teilung
Es verbleibt schließlich die Möglichkeit, die verfahrensrechtlich gem.
Die Kommentarliteratur lässt es zu, dass das Grundbuchamt die von
„Der Grundbuchrichter hätte sich indes, wie er dies getan, nicht darauf beschränken dürfen, in den einzelnen Eintragungsvermerken der Abt. II die belasteten Parzellen nach ihrer Katasterbezeichnung aufzuführen, sondern er hätte in Beobachtung des § 6 GrBO die Parzellen von den Grundstücken abschreiben und sie als selbständige Grundstücke eintragen müssen. (…) Er wird, da die Voraussetzungen für die Abschreibung unbedenklich gegeben sind, das Versäumte nachzuholen haben.“
(KG OLGE 14, 85, 86 f.)
Selbst wenn man dem nicht folgen möchte, also eine Teilung von Amts wegen für nicht zulässig hielte, dürfte im vorliegenden Fall eine Grundstücksteilung möglich sein. Sowohl die nach h. M. hierfür erforderliche materiell-rechtliche Erklärung des Grundstückseigentümers (hierzu Grüneberg/Herrler, § 890 Rn. 6; a. A. Monreal, FS Heidinger, 2023, S. 369, 379 ff., der eine materiell-rechtliche Willenserklärung für nicht notwendig erachtet) als auch die grundbuchverfahrensrechtlich gem.
3. Gesamtergebnis
Das Erbbaurecht ist als Belastung der realen Teilfläche Flst. Nr. 204/1 des zusammengesetzten Grundstücks (bestehend aus den Flst. Nrn. 204, 204/1 und 204/2) entstanden. Es liegt lediglich ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen
Hinzuweisen ist darauf, dass die wohl h. M. in der Literatur von einer inhaltlich unzulässigen Eintragung ausgehen würde. Doch auch in diesem Fall wäre u. E. das Nachholen des grundbuchamtlichen Versäumnisses betreffend die grundbuchliche Abschreibung der Teilfläche vorrangig vor einer Amtslöschung des Erbbaurechts oder einem Amtswiderspruch in Ansehung dieser Grundstücksbelastung.
197049
Erscheinungsdatum:07.07.2023
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Erbbaurecht
Grundbuchrecht
Sachenrecht allgemein
ErbbauRG § 1; BGB § 873; GBO § 7