Erbvertrag; abweichendes späteres Testament; Ausschlagung der vertragsmäßigen Erbeinsetzung
Erbvertrag; abweichendes späteres Testament; Ausschlagung der vertragsmäßigen Erbeinsetzung
I. Sachverhalt
Der Erblasser E hat zunächst einen Erbvertrag errichtet, in dem er die T (die Tochter der zum Zeitpunkt des Todes des E bereits vorverstorbenen Ehefrau) zur Alleinerbin eingesetzt hat. Eine ausdrückliche Anordnung einer Ersatzerbfolge hat E in dem Erbvertrag nicht vorgenommen.
In einem späteren eigenhändigen Testament hat E seine Lebensgefährtin F zu seiner Alleinerbin bestimmt.
T hat die Erbschaft nach dem E wirksam durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen. F will nun einen Erbschein beantragen, der sie als Alleinerbin ausweist.
II. Frage
Unterstellt, T habe keine Abkömmlinge: Ist die Erbeinsetzung der F im späteren Testament gem.
III. Zur Rechtslage
1. Erbvertrag und Bindung
Der Abschluss eines Erbvertrages bewirkt, dass der Erblasser mit Vertragsabschluss an die hierin von ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen i. S. v.
2. Wirkung auf spätere Verfügungen von Todes wegen
Die erbrechtliche Bindung wirkt sich dahingehend aus, dass eine neue letztwillige Verfügung, die der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages errichtet, gem.
Dabei kommt es für die Frage der Beeinträchtigung auf den Zeitpunkt des Erbfalls, nicht auf den der Errichtung der Verfügung an (vgl. BeckOGK-BGB/Müller-Engels, § 2289 Rn. 43). Daraus folgt, dass eine spätere Verfügung wirksam werden kann, wenn die vorrangige, erbrechtlich bindende Verfügung bis zum Eintritt des Erbfalls unwirksam oder gegenstandslos geworden ist (BeckOGK-BGB/Müller-Engels, § 2289 Rn. 43).
Um also eine Bindungswirkung zu entfalten und späteren Verfügungen von Todes wegen in ihrer Wirksamkeit entgegenzustehen, muss der Erbvertrag zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam sein (vgl. auch Burandt, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019,
„Die spätere Verfügung von Todes wegen ist also trotz der Kollision mit dem Erbvertrag wirksam, wenn dieser oder die in Frage stehende vertragsmäßige frühere Verfügung nichtig oder erfolgreich angefochten ist, wenn sie durch Aufhebung oder Rücktritt beseitigt oder wenn sie wegen Vorablebens des Bedachten, Ausschlagung, Erbverzichts oder Erbunwürdigkeit oder Eingreifens einer Verwirkungsklausel gegenstandslos ist, ohne dass eine Ersatzberufung oder Anwachsung eingreift.“
3. Ergebnis
Da im vorliegenden Fall keine Ersatzberufung oder Anwachsung eingreift, ist die vertragsmäßige Erbeinsetzung der T infolge ihrer wirksamen Ausschlagung, die gem.
175914
Erscheinungsdatum:15.12.2020
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Erbvertrag
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2289