Dingliches Vorkaufsrecht; Zulässigkeit eines Hinweises auf § 472 BGB
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 172606
letzte Aktualisierung: 15. November 2019
BGB §§ 1094 ff., 472, 428;
Dingliches Vorkaufsrecht; Zulässigkeit eines Hinweises auf
I. Sachverhalt
Es wird ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten von zwei Berechtigten bestellt. Die entsprechende
Grundbucherklärung lautet:
„Der Eigentümer bewilligt hiermit zu Lasten des vorgenannten
Grundbesitzes und zugunsten von … und … als gemeinschaftlich
Berechtigte gem.
bestellte Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall ...“
Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung unter Hinweis darauf, dass eine Verlautbarung
von
II. Frage
Ist die Auffassung des Grundbuchamtes zutreffend?
III. Zur Rechtslage
Die Eintragungsfähigkeit von
Vorkaufsrecht i. S. d.
dass die Anwendung von
Vorkaufsrecht zwingend sei, weswegen
werden könne (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1407; Demharter,
Grundbuchordnung, 31. Aufl. 2018, § 47 Rn. 3, der dabei auch auf BGH
verweist). Eine andere Meinung in der Literatur betrachtet dagegen auch die Gesamtberechtigung
nach
Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses nach
von der Gesamtberechtigung nach
Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl. 2018, § 47 Rn. 105).
Die herrschende Ansicht differenziert zwischen der Ausübungsebene, auf die
zwingend Anwendung finde, und der nach der Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden
Berechtigung an dem Auflassungsanspruch, den die Berechtigten als Gesamtgläubiger nach
innehaben könnten. Demnach sei gem.
dass
Vorkaufsrechtsausübung zustande gekommenen Gemeinschaftsverhältnisses könne dagegen
nicht verlangt werden (Hügel/Reetz, GBO, 3. Aufl. 2016, § 47 Rn. 6; BeckOK-GBO/Hügel,
36. Ed. Std.: 1.6.2019, § 47 Rn 6-6d, der ebenfalls auf BGH
Keller, in: KEHE, GBO, 8. Aufl. 2019, § 47 Rn. 11; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl. 2015,
§ 47 Rn. 166; Franck, in: Kersten/Bühling, Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
26. Aufl. 2019, § 62 Rn. 26).
Anders als die Literatur setzt die Rechtsprechung sich nicht ausdrücklich mit der aufgeworfenen
Frage auseinander, scheint jedoch die Eintragung eines Hinweises auf
halten. Der BGH setzt in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1997 (
wie das LG Saarbrücken (
mit dem Inhalt, dass
findet, voraus. Eine neuere Entscheidung des BGH (
von der ablehnenden Literaturmeinung zitiert, befasst sich jedoch nicht unmittelbar mit der
Zulässigkeit eines Hinweises auf
auch eine gemeinschaftliche Berechtigung nach
wird letztlich verneint. Anschließend stellt der BGH allerdings fest, dass das eingetragene Vorkaufsrecht
dennoch nicht wegen inhaltlicher Unzulässigkeit gelöscht werden müsse. Vielmehr
sei statt des eingetragenen Vorkaufsrechts in Gesamtberechtigung nach
mit gemeinschaftlicher Berechtigung nach
der Berechtigung nach
dem Gesetz (
Entscheidungen so verstanden werden, dass eine klarstellende Eintragung von § 472
BGB für das Gemeinschaftsverhältnis zulässig, aber nicht zwingend notwendig ist.
Dieser Ansicht der Rechtsprechung würden wir uns anschließen und dementsprechend die Auffassung
des Grundbuchamtes als unzutreffend betrachten.
172606
Erscheinungsdatum:15.11.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Dingliches Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf
Kaufvertrag
Grundbuchrecht
BGB § 472; BGB § 428; GBO § 47; BGB § 1094