17. September 2021
GmbHG § 33 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 1

Gesellschafterliste; Angabe eigener Anteile; Prozentangabe; Berechnung des Prozentsatzes

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 184911
letzte Aktualisierung: 17. September 2021

GmbHG §§ 40 Abs. 1, 33 Abs. 1; GesLV § 4
Gesellschafterliste; Angabe eigener Anteile; Prozentangabe; Berechnung des Prozentsatzes

I. Sachverhalt

A und B sind Gesellschafter der C-GmbH. Die Gesellschafterliste der GmbH weist unter der
lfd. Nr. 1 für einen Geschäftsanteil über 12.500 Euro A als Gesellschafter aus. Für einen
Geschäftsanteil über 12.500 Euro wird unter der lfd. Nr. 2 B als Gesellschafter ausgewiesen.
Gesellschafter B tritt der C-GmbH den Anteil mit der lfd. Nr. 2 ab. Die Gesellschaft erwirbt
diesen Anteil als eigenen Anteil.

II. Frage

Wie müssen die Prozentangaben gem. § 4 Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) konzipiert
werden?

III. Zur Rechtslage

Wir gehen davon aus, dass die Abtretung des Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 2 an die GmbH
wirksam ist und die Voraussetzungen des § 33 GmbHG für den Erwerb eigener Anteile vorliegen.
1. Inhalt der Gesellschafterliste nach der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie
Durch die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2015/849 v.
20.5.2015, ABl. [EU] L 141/73 v. 5.6.2015) mittels des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten
EU-Geldwäscherichtlinie zur weiteren Missbrauchsbekämpfung, verstärkten Transparenz
und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung v. 23.6.2017 (BGBl. I
2017, 1822) wurde der bisherige in § 40 Abs. 1 GmbHG geregelte, zwingende Inhalt der
Gesellschafterliste erweitert. Unter anderem ist durch § 40 Abs. 1 S. 1 a. E. GmbHG nun
die Angabe der durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten
prozentualen Beteiligung am Stammkapital vorgesehen. Hält ein Gesellschafter mehrere
Geschäftsanteile, ist gesondert der Gesamtumfang seiner Beteiligung am Stammkapital als
Prozentsatz (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG) anzugeben.

Zudem wurde in § 40 Abs. 4 GmbHG eine Rechtsgrundlage zum Erlass einer Verordnung
über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste geschaffen. Hiervon hat das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Gebrauch gemacht und die
Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) erlassen (BGBl. I 2018, 870). Die Verordnung ist
zum 1.7.2018 in Kraft getreten (§ 6 GesLV). § 4 GesLV erläutert die Handhabung einiger
denkbarer Konfliktfälle bei der neuen Angabe von Prozentzahlen.

Durch die Angabe der prozentualen Beteiligung jedes Geschäftsanteils und der prozentualen
Gesamtbeteiligung jedes Gesellschafters am Stammkapital der Gesellschaft in der
Gesellschafterliste soll die Gesellschafterliste übersichtlich gestaltet werden
(GroßkommGmbHG/Paefgen, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 54). Zudem soll die zügige Ermittlung
von wirtschaftlich Berechtigten ermöglicht werden, die im Transparenzregister durch
Bezug auf die Gesellschafterliste offenzulegen sind (BT-Drs. 18/11555, S. 173 f.;
MünchKommGmbHG/Heidinger, 4. Aufl. 2018, § 40 Rn. 134).

2. Angabe eigener Anteile in der Gesellschafterliste

Für die Frage, ob und wie die Angabe der Prozentsätze hinsichtlich eigener Anteile in der
Gesellschafterliste zu erfolgen hat, ist vorrangig § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entscheidend. Die
Rechte und Pflichten aus den eigenen Anteilen ruhen zwar (BGH, Urt. v. 30.1.1995 – II ZR
45/94, NJW 1995, 1027; Sosnitza, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG,
3. Aufl. 2017, § 33 Rn. 55, 60; MünchKommGmbHG/Löwisch, § 33 Rn. 127 f.). Dies hat
u. E. jedoch keine Auswirkungen auf die Angabe der Prozentangabe (§ 40 Abs. 1 S. 1
GmbHG) für die einzelnen Geschäftsanteile als auch für den Gesamtumfang der Beteiligung
am Stammkapital (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG). Für die Aufnahme in die Gesellschafterliste
kommt es allein auf die (formale) rechtliche Beteiligung der Gesellschafter an. In der
Gesellschafterliste werden auch Anteile ohne Stimmrecht (oder mit erhöhtem bzw. vermindertem
Stimmrecht) aufgenommen (§§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 2 GmbHG), ebenso wie
etwaige Stimmverbote (§ 47 Abs. 4 GmbHG) in der Gesellschafterliste nicht vermerkt
werden (zu diesen Aspekten Wachter, GmbHR 2017, 1177, 1191). Bezugspunkt der
Prozentangabe ist das Verhältnis von Nennbetrag des Geschäftsanteils und Stammkapital.

Es kommt gerade nicht auf die wirtschaftliche Beteiligung des Gesellschafters und auch
nicht auf sein Stimmrecht an.

Dementsprechend spricht sich die mittlerweile ganz h. M. (siehe
GroßkommGmbHG/Paefgen, § 40 Rn. 54; MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40
Rn. 135; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 40 Rn. 15; Lutter/Hommelhoff/Bayer,
GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 40 Rn. 25; Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 40 Rn. 5d;
Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 40 Rn. 13a; Gutachten DNotIReport
2017, 131; Wachter, GmbHR 2017, 1177, 1191; Seibert/Kell, GmbHR 2018, R214;
Frank/Schaub, DStR 2018, 1825; Melchior/Böhringer, GmbHR 2017, 1074, 1076; Wicke,
DB 2017, 2528, 2529) dafür aus, eigene Anteile in der Gesellschafterliste anzugeben und
nicht etwa die eigenen Anteile der Gesellschaft vom Nennkapital abzusetzen und anschließend
die wirtschaftlich betrachtete Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital in
Prozent anzugeben (so aber Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, 6. Aufl. 2017,
§ 40 Rn. 5a: mit 0 % vermerken und für Zwecke der Berechnung bei den übrigen Anteilen
ausblenden). Dementsprechend sind Gesellschafter A mit 50 % und die C-GmbH mit 50 %
in der Gesellschafterliste hinter den jeweiligen Anteilen auszuweisen. Obergerichtliche
Rechtsprechung zu der konkreten Frage existiert – soweit ersichtlich – bislang jedoch noch
nicht (in die hier vertretene Richtung für Aufnahme der Gesellschaft als Inhaberin eines
kaduzierten Anteils unter besonderer Betonung der Transparenzfunktion, wenngleich ohne
Aussage zu der Frage der Angabe der prozentualen Beteiligung KG, Beschl. v. 12.9.2018 –
22 W 94/16, BeckRS 2018, 46454, Rn. 9 f.).

3. Meldung an das Transparenzregister

Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang auch, ob eine zusätzliche Meldung an das
Transparenzregister erforderlich ist (Wachter, GmbHR 2017, 1177, 1191: „erscheint notwendig“;
hierfür plädierten auch Lieder/Becker, NotBZ 2018, 321, 328). Nach § 20 Abs. 2
GwG a.F. galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus der Gesellschafterliste ergaben (BTDrs.
18/11555, S. 128). Nur wenn sich der Inhalt der wirtschaftlichen Berechtigung nicht
aus der Gesellschafterliste ergab, musste nach § 20 Abs. 1 GwG eine gesonderte Mitteilung
an das Transparenzregister erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/1155, S. 129; siehe auch Gutachten
DNotI-Report 2017, 129, 130). Die eigenen Anteile sind jedoch in der Gesellschafterliste
ausgewiesen und somit ist bereits aus der Gesellschafterliste ersichtlich, dass die anderen
Gesellschafter mit einem höheren Anteil wirtschaftlich berechtigt sind. Dabei handelt es
sich um eine rechtliche Schlussfolgerung, welche die einsichtsberechtigten Stellen (§ 23
GwG) ohne Weiteres ziehen können (so auch schon Gutachten DNotI-Report 2017, 131,
132). Eine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister war daher u. E. nicht erforderlich
(so auch Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und
Beratungspraxis, 4. Aufl. 2018, Kap. 13 Rn. 392; Seibert/Bochmann/Cziupka, GmbHR
2017, 1128, 1129; Gutachten DNotI-Report 2017, 131, 132; tendenziell dem folgend wohl
auch Seibert/Kell, GmbHR 2018, R212, R214).

Durch die jüngst erfolgte umfassende Reform des GWG auch bzgl. des Transparenzregisters
hat sich diese Problematik mittlerweile erledigt. Am 10.6.2021 hat der Bundestag
das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der
Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 zur Nutzung
von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung
und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz,
BGBl. I 2021, S. 2083) verabschiedet. Die bisher für die GmbH und weitere Rechtsträger
geltende Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG wird dadurch aufgehoben. Die Funktion
des Transparenzregisters, welches bisher als Auffangregister diente, wird grundlegend
geändert und es wird zu einem Vollregister ausgebaut (dazu ausführlich Goette, DStR 2021,
1551; Bode/Gätsch, NZG 2021, 437; Reuter, BB 2021, 707). In der Konsequenz wird dann
auch bei der GmbH stets eine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister erfolgen
müssen. Die wesentlichen Teile des Gesetzes traten bereits zum 1.8.2021 in Kraft. Für die
GmbH, die durch die Gesellschafterliste nach § 20 Abs. 2 GwG a.F. bisher von einer
zusätzlichen Meldung zum Transparenzregister befreit war, gilt nach dem neuen § 56 Abs. 8
Nr. 2 GwG eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2022, in welcher eine umfassende Meldung an
das Transparenzregister erfolgen muss. Erfolgen die Meldungen an das Transparenzregister
nicht, drohen Bußgelder für die betroffenen Gesellschaften, die jedoch nach § 59 Abs. 9
Nr. 2 GwG bei der GmbH bis zum 30.6.2023 ausgesetzt sind.

Gutachten/Abruf-Nr:

184911

Erscheinungsdatum:

17.09.2021

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

GmbH

Normen in Titel:

GmbHG § 33 Abs. 1; GmbHG § 40 Abs. 1