Panama: Vertretung einer corporation
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GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 14164 25.06.2004
EGBGB Int. GesR; BNotO § 21; GBO §§ 29, 32 Panama: Vertretung einer corporation
I.
Sachverhalt Eine panamaische Gesellschaft (Inc.) hat durch Kaufvertrag ein in Deutschland belegenes Grundstück erworben. Die Gesellschaft wurde bei Abschluss des Kaufvertrags vollmachtlos vertreten. Sie
II. Frage Wie kann die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nachgewiesen werden, um die Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gesellschaft festzustellen? III. Zur Rechtslage 1. Anwendbares Recht Nach der in Deutschland in der Literatur herrschenden und von der Rechtsprechung einhellig angewandten sog. Sitztheorie wird die Rechtsfähigkeit und Vertretung einer Gesellschaft dem Recht des Staates unterstellt, in dem die Gesellschaft den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat (siehe z. B. BGH
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Seite 2 schäftsleitung im Inland sitzt, die Gesellschaft nicht panamaischem, sondern deutschem Recht unterliegt. Es handelt sich dann um keine ,,corporation" als eigenständige juristische Person, sondern allenfalls um eine Personengesellschaft sollte ein alleiniger Gesellschafter vorhanden sein, wäre nicht einmal die Konstruktion einer Personengesellschaft möglich, sondern würde ein ,,Nullum" vorliegen. Aus Sicht der deutschen Gerichte, insbesondere des Grundbuchamts ist vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass ein Anschein dahingehend vorliegt, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft in dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar organisiert ist (so z. B. OLG München,
Seite 3 4. Nachweis der Existenz und Vertretungsbefugnis Der Nachweis der Existenz der Gesellschaft kann im vorliegenden Fall durch einen Auszug aus dem Register in Panama erfolgen, bei dem die Gesellschaft registriert worden ist wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich insoweit um die originäre Registrierung als S.A. panamaischen Rechts handelt oder aber um die ,,sekundäre" Registrierung einer im Ausland gegründeten Gesellschaft nach Verlegung ihres Sitzes nach Panama. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft freilich kann nicht entsprechend formell nachgewiesen werden. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Verhältnisse, die auch nur durch entsprechenden Nachweis (z. B. den Nachweis, dass die laufenden Geschäfte tatsächlich aus Panama abgewickelt werden) erfolgen kann. Nicht nur die Gründung der Gesellschaft, auch sämtliche Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Gesellschaft sowie ihrer leitenden Angestellten (Sekretär, Präsident und Schatzmeister) sind nach panamaischen Recht zum Handelsregister anzumelden (siehe Tang/Sum/Yuen, The Hong Kong Secretary's Handbook, 3. Aufl., Rn. 33.14). Dementsprechend besteht also die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bzw. des board of directors durch eine entsprechende Bescheinigung des Handelsregisters in Panama nachzuweisen. Ob das Handelsregister in Panama auch verlautbart, in welcher Weise die Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. des board of directors zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind, ergibt sich aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht. Jedenfalls dürfte es insoweit genügen, wenn der gesamte Verwaltungsrat durch Beschluss gehandelt hat, an dem dann sämtliche Direktoren beteiligt waren. Sollte eine andere weitere Person gehandelt haben, käme zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis in Betracht, dass sie ihre Bestellung durch entsprechende Handelsregisterauszug nachweist, ggf. verbunden mit einer beglaubigten Abschrift der Satzung der Gesellschaft, aus der sich herleitet, dass sie auch in dieser Funktion zur entsprechenden Vertretung der Gesellschaft befugt war. I. Ü. wäre auch denkbar, dass der Sekretär der Gesellschaft, seinerseits unter Nachweis seiner Bestellung durch entsprechenden Handelsregisterauszug, eine Bestätigung abgibt, in dem er die Vertretungsbefugnis bescheinigt. Schließlich wäre auch denkbar, dass ein in Panama ansässiger Notar, der z. B. mit der Beglaubigung der Genehmigungserklärung befasst ist, diese mit einer entsprechenden Vertretungsbescheinigung versieht. Eine solche dem
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Erscheinungsdatum:01.01.2004
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:GBO § 32; GBO § 29; BNotO § 21