Volljährigenadoption eines Geschäftsunfähigen; Vertretung bei Antragstellung; Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Genehmigungserfordernis
Volljährigenadoption eines Geschäftsunfähigen; Vertretung bei Antragstellung; Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Genehmigungserfordernis
I. Sachverhalt
Das leibliche Kind der Ehefrau soll von deren Ehemann adoptiert werden (Stiefkindadoption). Das anzunehmende Kind ist volljährig, aber geschäftsunfähig. Die leibliche Mutter des Kindes ist dessen gerichtlich bestellte Betreuerin. Ersatzbetreuer ist der Stiefvater, der das Kind adoptieren möchte.
II. Fragen
1. Kann der gerichtlich bestellte Betreuer eines volljährigen Geschäftsunfähigen für den Betreuten wirksam die Einwilligung in dessen Adoption (mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption) durch den Stiefvater erteilen?
2. Bedarf der Adoptionsantrag der Genehmigung durch das Betreuungsgericht?
3. Kann die Mutter des Anzunehmenden, die auch dessen gerichtlich bestellte Betreuerin ist, diesen bei der Abgabe der Einwilligungserklärung wirksam vertreten, ohne dass es der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bedarf?
III. Zur Rechtslage
1. Vorbemerkung
Zunächst bleibt kurz darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Volljährigenadoption zwei Formen gibt, die unterschieden werden müssen: die „normale“ Volljährigenadoption i. S. d.
Soll lediglich ein Verwandtschaftsverhältnis zum Stiefvater hergestellt werden, ohne dass eine Verwandtschaftsbeziehung auch zu dessen Verwandten entstehen soll und ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zum leiblichen Vater beendet werden soll, wäre demgegenüber eine „normale“ Volljährigenadoption i. S. v.
Vor Antragstellung muss daher ggf. mit den Beteiligten geklärt werden, ob wirklich eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption durchgeführt werden soll oder eine „normale“ Volljährigenadoption genügen würde.
2. Vertretung bei Antragstellung
Die Volljährigenadoption erfolgt in jedem Fall gem.
Ist der Anzunehmende – wie im vorliegenden Fall – geschäftsunfähig i. S. v.
Möchte der gesetzliche Vertreter den von ihm Vertretenen selbst annehmen, muss nach überwiegender Ansicht der Kommentarliteratur ein Ergänzungspfleger i. S. v.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Stiefvater, der die Adoption vornehmen will, nicht primärer gesetzlicher Vertreter (Hauptbetreuer) des Geschäftsunfähigen ist, sondern lediglich Ergänzungsbetreuer. Daher könnte die Mutter, die Hauptbetreuerin ist, möglicherweise den Geschäftsunfähigen bei der Antragstellung vertreten. Wenn die h. M. in der Literatur aber in Bezug auf den Annehmenden ein Vertretungsverbot i. S. d.
Nach unserer Auffassung ist daher davon auszugehen, dass für die Antragstellung die Bestellung eines (weiteren) Ergänzungsbetreuers für das volljährige Kind erforderlich ist, da sowohl die Mutter als auch der Stiefvater von der Vertretung des Anzunehmenden ausgeschlossen sind.
3. Erfordernis einer Genehmigung?
Ein Genehmigungserfordernis für die Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter sieht
Dies erscheint aus unserer Sicht auch überzeugend, da die beantragte Adoption ohnehin umfassend durch das Familiengericht zu prüfen ist. Sie wird nur dann durch Beschluss ausgesprochen, wenn die gesetzlich geregelten materiellen und formellen Voraussetzungen der Adoption vorliegen, das Gericht also insbesondere davon überzeugt ist, dass die Adoption dem Wohl des Anzunehmenden entspricht und diese auch sittlich gerechtfertigt ist (vgl.
182632
Erscheinungsdatum:14.05.2021
RechtsbezugNational
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1767