Realteilung eines in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilten Grundstücks; Entlassung eines einzelnen Gebäudes aus einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Mehrhausanlage
WEG §§ 1 Abs. 4, 4, 7 Abs. 4; BGB §§ 873, 925
Realteilung eines in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilten Grundstücks; Entlassung eines einzelnen Gebäudes aus einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Mehrhausanlage
I. Sachverhalt
Ein Grundstück ist nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt worden.
Es bestehen insgesamt zwei Teileigentumsrechte. Die Einheit Nr. 1 besteht aus zwei selbstständigen Hallen. Diese sind baulich getrennt. Die Hallen sollen künftig zu Halle 1a und 1b werden. Die Einheit Nr. 2 besteht ebenfalls aus zwei selbstständigen, getrennten Gebäuden (künftig: Gebäude 2a und 2b).
Die Eigentümer beabsichtigen, eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks an Dritte zu verkaufen und aufzulassen. Auf der zu verkaufenden Teilfläche befinden sich ein selbstständiges Gebäude der Einheit 1 (Halle 1b) und ein selbständiges Gebäude der Einheit 2 (Gebäude 2b).
Sondereigentum soll an der verkauften Teilfläche nicht mehr bestehen und insoweit aufgehoben werden.
Geplant ist, dass das Sondereigentum an der veräußerten Fläche aufgehoben wird und eine Realteilung des Grundstücks mit anschließender Veräußerung erfolgt.
II. Fragen
Welche Auswirkungen haben der beabsichtigte Verkauf der Teilfläche und die Aufhebung des Sondereigentums an den darauf befindlichen Gebäuden und Gebäudeteilen auf die bereits bestehenden Sondereigentumsrechte?
Ist zum Verkauf der Teilfläche und Auflassung des Grundstücks vorab eine Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich des bestehenden Sondereigentums auf der den Verkäufern verbleibenden Restfläche mit neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich?
III. Zur Rechtslage
1. Gestaltungsalternativen
Grundsätzl ich bestehen zwei Möglichkeiten, um eine reale Aufteilung der einzelnen Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erreichen.
Zunächst ist es möglich, das Wohnungs- bzw. Teileigentum am gesamten Grundstück auf zu heben. Dadurch werden die bisherigen Wohnungs- und Teileigentümer Miteigentümer des Gesamtgrundstücks zu Bruchteilen (
Bei der zweiten Gestaltungsalternative bleibt das Sondereigentum hinsichtlich der im Wohnungs- bzw. Teileigentum verbleibenden Einheiten bestehen. Lediglich das Sondereigentum hinsichtlich der anderen Teilfläche, auf der sich die abzuteilenden Gebäude befinden, wird aufgehoben. Da nach wird die Realteilung des Grundstücks durchgeführt und das abgetrennte Teilstück entsprechend an die Erwerber übertragen.
2. Zulässigkeit einer Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks
Nach
Eine Mindermeinung zieht daraus den Schluss, dass die Realteilung überhaupt nur dann möglich sei, wenn zunächst das Wohnungs- und Teileigentum insgesamt aufgehoben werde (so die erste Gestaltungsalternative; für diese Ansicht OLG Saarbrücken
Die ganz h. M. hält dagegen die Realtei lung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks auch dann für möglich, wenn das Wohnungseigentum lediglich an dem abgetrennten Grundstücksteil aufgehoben wird und an dem Stammgrundstück bestehen bleibt (so die zweite Gestaltungsalterna tive; OLG Frankfurt
3. Durchführung der realen Abteilung
a) Aufhebung des Sondereigentums an der abzutrennenden Fläche
Allerdings ist, auch wenn man der h. M. folgt,
Da die Fläche im vorliegenden Fall mit Gebäuden (Halle 1b und Gebäude 2b) bebaut ist, muss das daran bestehende Sondereigentum zu nächst aufgeho ben wer den.
aa) Zur vertraglichen Aufhebung des Sondereigentums bedarf es der Einigung aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer in der Form der Auflassung (
Ebenso ist nach
bb) Die Aufhebung des Sondereigentums hinsichtlich der Sondereigentumseinheit führt dazu, dass die bisher damit verbundenen Miteigentumsanteile isoliert fortbestehen. Das Bestehen eines isolierten Miteigentums anteils ist nach dem WEG aber unzulässig, da gem.
cc) Sind die Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte der die isolierten Miteigentumsanteile erwerbenden Eigentümer bereits mit dinglichen Rechten belastet, so ist zur Herstellung einheitlicher Belastungsverhältnisse insoweit eine Pfanderstreckung erforderlich. Andernfalls käme nur der ursprünglich belastete Miteigentumsanteil zur Zwangsversteigerung (Schneider, in: Rie cke/Schmid, § 6 Rn. 8; zum Ganzen
Gutachten
(vgl. Gutachten
dd) Verfahrensrechtlich ist nach Schneider durch Vorlage einer amtlichen Karte der Nachweis zu erbringen, welche der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sich auf der abveräußerten Teilfläche befinden (in: Riecke/Schmid, § 6 Rn. 37). Grundsätzlich ist zudem die Vorlage neuer Aufteilungspläne bei der Änderung von Sondereigentum erforderlich, da der Aufteilungsplan die Einhaltung des das Sachen- und Grundbuchrecht beherrschen den Bestimmtheitsgrundsatzes sichert (so Schneider, in: Rie cke/Schmid, § 7 Rn. 213). So kann für die verbleibenden (Rest-)Räumlichkeiten eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich werden, da auch bei nachträglichen Veränderungen das Erfordernis der Abgeschlossenheit zu beachten ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung dürfte aber entbehrlich sein, wenn die Herausnahme eines Gebäudes aus dem Wohnungs- bzw. Teileigentum die Abgeschlossenheit und Zugänglichkeit im Übrigen nicht beeinträchtigen kann (Schneider, in: Beck’sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, G. I. 6 Anm. 4). Da die Hallen und Gebäude im vorliegenden Fall räumlich getrennt sind, dürfte demzufolge eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich sein.
b) Realteilung
Nachdem das Sondereigentum an der abvermessenen Teilfläche aufgehoben ist, kann die Realteilung ohne Verstoß gegen
(d. h. hier sämtlicher Wohnungs- bzw. Teileigentümer) und deren Eintragung im Grundbuch erforderlich. Während die bauplanungsrechtliche Teilungs genehmigung nach der Neufassung des
aa) Streitig ist, ob für die Realteilung auch noch eine Vereinbarung über die Auf hebung des Wohnungseigentums an der abgetrennten Teilfläche erforderlich ist (OLG Frankfurt
bb) Durch die Durchführung der Realteilung ändern sich die Eigentumsverhältnisse zunächst nicht. An beiden Grundstücksflächen bestehen fortan dieselben Miteigentums anteile wie zuvor an dem einheitlichen Grundbuchgrundstück. Insofern ist es weiter erforderlich, das abgetrennte Teilstück mit dem darauf stehenden Gebäude von den Miteigentümern an den „Erwerber“ zu veräußern. Hierfür bedarf es einer Auflassung gem.
cc) Die Zustimmung der dinglich Berechtigten an den einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten ist dabei wohl bereits für die Realteilung mit Aufhe bung des Teil eigentums an der abveräußerten Fläche erforderlich (Schöner/Stöber, Grundbuch recht, 15. Aufl. 2012, Rn. 2983). Jedenfalls müssen die dinglich Berechtigten bei der Übertragung zustimmen, um die Lastenfreistellung zugewährleisten. Unmittelbar nach der Übertragung an den Erwerber kann das nunmehr ab getrennte Grundstück wieder mit den ursprünglichen Grundpfandrechten belastet wer den. Nach Auffassung des OLG Frankfurt/M. (
4. Absicherung der Beteiligten
Eine Absicherung der Beteiligten kann grundbuchverfahrensrechtlich dadurch erreicht werden, dass die verschiedenen Anträge dem Grundbuchamt lediglich zum gemeinsamen Vollzug nach
146539
Erscheinungsdatum:15.09.2016
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
WEG
Sachenrecht allgemein
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