17. April 2020
GBO § 15 Abs. 3

Notarieller Prüfvermerk des Vollzugsnotars bei bereits vorhandenem Prüfvermerk eines anderen Notars; Prüfvermerk bei Löschungsbewilligung einer Sparkasse, Prüfvermerk bei Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1992

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 175594
letzte Aktualisierung: 1 7 . April 2020

GBO § 15 Abs. 3
Notarieller Prüfvermerk des Vollzugsnotars bei bereits vorhandenem Prüfvermerk eines
anderen Notars; Prüfvermerk bei Löschungsbewilligung einer Sparkasse, Prüfvermerk
bei Löschungsbewilligung aus dem Jahr 1992

I. Sachverhalt

Nach Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages wurde der Eigentumsumschreibungsantrag
gestellt. Beigefügt war unter anderem die Löschungsbewilligung einer selbst siegelführenden
Kreissparkasse sowie eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung einer anderen Grundpfandrechtsgläubigerin
aus dem Jahre 1992. Beide Rechte sollen im Zuge der Eigentumsumschreibung
gelöscht werden. Bei beiden Löschungsbewilligungen fehlt naturgemäß ein
Prüfvermerk gemäß § 15 Abs. 3 GBO. Die Eigentumsumschreibung sowie insbesondere die
Löschung der Grundpfandrechte wurde von Seiten des Grundbuchamtes nunmehr aufgrund
eines Eintragungshindernisses gemäß § 18 Abs. 1 GBO verweigert. Es sei durch den Notar ein
Prüfvermerk gemäß § 15 Abs. 3 GBO anzubringen. Ferner war den Anträgen eine dritte, vor
kurzem erstellte Löschungsbewilligung einer weiteren Grundpfandgläubigerin beigefügt, welche
bereits mit einem Prüfvermerk des beglaubigenden Notars (der nicht mit dem antragstellenden
Notar identisch ist) versehen war. Auch diese Urkunde sei nach Auffassung des Grundbuchamts
durch den einzureichenden Notar ebenfalls mit einem eigenen Prüfvermerk zu versehen.

II. Frage

Müssen die jeweiligen Urkunden mit einem Prüfvermerk gemäß § 15 Abs. 3 GBO versehen
werden?

III. Zur Rechtslage

1. Erfordernis und Entbehrlichkeit des Prüfvermerks gem. § 15 Abs. 3 GBO

Gem. § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor
ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit hin zu
prüfen. Hierbei handelt es sich um ein förmliches Eintragungserfordernis, dessen Durchführung
dem Grundbuchamt durch Beifügen eines Prüfvermerks nachzuweisen ist
(BeckOK-GBO/Reetz, Stand: 15.12.2019, § 15 Rn. 88 m. w. N.). Hintergrund der 2017 in
Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung der Prüfpflichten des Notars, die bei reinen
Unterschriftsbeglaubigungen gem. § 40 Abs. 2, 4 BeurkG im Vergleich zu denjenigen
im Rahmen des Beurkundungsverfahrens nach §§ 8 ff., 17 BeurkG nur eingeschränkt bestehen
(BT-Drucks. 18/10607, S. 109 = BR-Drucks. 602/16(B), S. 15). § 15 Abs. 3 GBO rich-
tet sich an alle Notare, betroffen ist jedoch insbesondere der einreichende Notar als letzte
Schlüssel- und Kommunikationsstelle im Verhältnis zum Grundbuchamt.

2. Ausnahmen des Erfordernisses

Der Prüfvermerk zum Nachweis der Prüfpflicht nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO ist jedoch dann
entbehrlich und kann durch das Grundbuchamt nicht gefordert werden, wenn der Notar
bereits aufgrund anderer Vorschriften zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit verpflichtet ist.

Dies ist aufgrund der Anwendbarkeit des § 17 BeurkG insbesondere dann der Fall, wenn
der einreichende Notar eine Niederschrift über Willenserklärungen oder den Entwurf zu
der von ihm durchgeführten Unterschriftsbeglaubigung gefertigt hat (BeckOKGBO/
Reetz, § 15 Rn. 90, 90a m. w. N.; OLG Schleswig MittBayNot 2017, 575). Im letzteren
Fall bestätigt der Notar durch seine Unterschrift im Rahmen der Unterschriftsbeglaubigung
auch gleichzeitig, dass er den Entwurf gefertigt hat, soweit eine entsprechende Erklärung
enthalten ist.

Ferner ist der Prüfungsvermerk gem. § 15 Abs. 3 S. 1 GBO gem. § 15 Abs. 3 S. 2 GBO
auch dann nicht erforderlich, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben
worden ist. Hierunter fallen insbesondere alle Fälle des § 29 Abs. 3 GBO (siegelführende
Behörden). Umfasst werden deshalb insbesondere alle Erklärungen, insbesondere
auch Löschungsbewilligungen von öffentlichen Sparkassen (BeckOK-GBO/Reetz, § 15
Rn. 77).

3. Zuständigkeitsabgrenzung

Welcher Notar für die Vorprüfung nach § 15 Abs. 3 GBO zuständig ist, legt das Gesetz
nicht fest (BNotK-RS 5/2017, S. 5). Vielmehr ist jeder inländische Notar für die Prüfung
zuständig, wenn die Beteiligten ihn hierum ersuchen (dazu näher DNotI-Report 2017, 89).

Einen entsprechenden Antrag werden die Beteiligten häufig konkludent mit dem Auftrag
der Unterschriftsbeglaubigung stellen (BeckOK-GBO/Reetz, § 15 Rn. 10). In diesem Fall
ist der beglaubigende Notar verpflichtet, die Vorprüfung vorzunehmen.

In der Regel dürften die Parteien primär den Vollzugsnotar mit der Prüfung beauftragen
(BeckOK-GBO/Reetz, § 15 Rn. 80; BNotK-RS 5/2017, S. 5). Auch gebührenrechtliche
Fragen können insoweit von Relevanz sein. Würde der eine Notar die Eintragungsfähigkeit
der Löschungsbewilligung des anderen Notars prüfen, würde grundsätzlich eine Gebühr
i. H. v. 20,00 € anfallen (KV Nr. 22124 GNotKG). Denn die Beglaubigungsgebühr führt
nur zur Abgeltung der Vorprüfung für die jeweils beglaubigte Erklärung (vgl. Anmerkung
Abs. 2 zu KV Nr. 22124 GNotKG; vgl. Weber, MittBayNot 2017, 578, 581).

4. Würdigung des Sachverhaltes

a) Löschungsbewilligung einer siegelführenden Sparkasse

Ein Prüfvermerk auf der durch die Sparkasse abgegebenen Löschungsbewilligung ist
demnach bereits gem. § 15 Abs. 3 S. 2 GBO entbehrlich, weil es sich um die Erklärung
einer öffentlichen Behörde nach § 29 Abs. 3 GBO handelt.

b) Löschungsbewilligung eines anderen Notars ohne Prüfvermerk aus dem Jahre
1992

Gemäß § 151 GBO findet für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet
oder beglaubigt wurden, § 15 Abs. 3 GBO keine Anwendung. Vorliegend handelt es
sich um eine Löschungsbewilligung, die durch den Notar zum Vollzug im Grundbuch
beim Grundbuchamt eingereicht werden soll, jedoch bereits im Jahre 1992 beglaubigt
wurde. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 GBO ist nicht eröffnet.

c) Löschungsbewilligung eines anderen Notars mit Prüfvermerk
Im vorliegenden Fall liegt bereits eine Löschungsbewilligung vor, welche mit dem Prüfvermerk
des beglaubigenden Notars versehen ist. Es liegt also bereits eine entsprechende
Prüfung nach § 15 Abs. 3 GBO für die erklärte Löschungsbewilligung vor.

Der von Ihnen beurkundete Grundstückskaufvertrag dürfte nach gewöhnlichen Umständen
den Antrag auf Löschung des Grundpfandrechtes und die Eigentümerzustimmung
enthalten. Daher liegt eine Niederschrift über Willenserklärungen vor, sodass
auch hier ein Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO in Bezug auf die Eigentümerzustimmung
entbehrlich ist.

5. Ergebnis

Das Grundbuchamt verlangt zu Unrecht für sämtliche drei Sachverhaltskonstellationen
einen Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO.

Gutachten/Abruf-Nr:

175594

Erscheinungsdatum:

17.04.2020

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht

Normen in Titel:

GBO § 15 Abs. 3