Pflichtteilsverzicht; Schenkung i. S. d. Pflichtteilsergänzungsrechts
BGB §§ 2325, 2346 Abs. 2
Pflichtteilsverzicht; Schenkung i. S. d. Pflichtteilsergänzungsrechts
I. Sachverhalt
Ehemann M und Ehefrau F sind im gesetzlichen Güterstand deutschen Rechts miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter (T). Der Ehemann hat einen vorehelichen Sohn (S).
Das gesamte Vermögen der Ehegatten steht im Eigentum der Ehefrau. Der Ehemann hat seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, die Ehefrau hat die Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Der Ehemann möchte nun auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Ehefrau ohne Gegenleistung verzichten.
II. Frage
Liegt in dem Pflichtteilsverzicht von M eine Schenkung i. S. d.
III. Zur Rechtslage
1. Berechnung des Pflichtteils
Gem.
Im vorliegenden Fall wäre daher das gesamte Vermögen, das zum Zeitpunkt des Erbfalls des Ehemannes vorhanden ist, zur Pflichtteilsberechnung seines Sohnes heranzuziehen. Dazu zählen nicht nur die bereits vorhandenen Vermögenswerte, sondern alle vermögensrechtlichen Positionen oder Beziehungen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten eingeleitet hat, die aber erst mit seinem Tod oder nach seinem Tod endgültige Rechtswirkungen entfalten (Staudinger/Herzog, BGB, 2015, § 2311 Rn. 25). Im vorliegenden Fall wären daher die Nachlassgegenstände, die sich im Eigentum des Ehemannes befinden, mit ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls in die Berechnung des Pflichtteils des Sohnes einzustellen.
2. Verzicht auf das Pflichtteilsrecht und Schenkung
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensgegenstände aus seinem Nachlass ausgegliedert, so können insoweit Pflichtteilsergänzungsansprüche nach den
Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer rechtsgültigen Schenkung. Der Schenkungsbegriff im Rahmen des
Da es um die Ausgliederung eines dem Vermögen des Erblassers bereits zurechenbaren Vermögenswertes geht, wäre dem Ehemann ein ihm bereits zu Lebzeiten angefallener Pflichtteilsanspruch (vgl.
Anders ist dies hinsichtlich eines Verzichts auf einen künftigen Erb- oder Pflichtteil im Rahmen eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages i. S. v.
3. Ergebnis
Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht i. S. v.
183104
Erscheinungsdatum:13.08.2021
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Pflichtteil
Erbverzicht
BGB § 2346 Abs. 2; BGB § 2325