Generalvollmacht zugunsten des örtlichen Kreditinstituts
Generalvollmacht zugunsten des örtlichen Kreditinstituts
I. Sachverhalt
Der Notar wird beauftragt, eine Generalvollmacht zu beurkunden, die die Vertretung des Vollmachtgebers in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge umfasst. Bevollmächtigter soll ein örtliches Kreditinstitut sein. Der Vollmacht würde ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegen, der insbesondere auch die Vergütung des Bevollmächtigten regelt.
II. Frage
Ist die Vollmacht mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu vereinbaren?
III. Zur Rechtslage
1. Juristische Person als Vorsorgebevollmächtigte
Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob einer juristischen Person im Allgemeinen (und einem anerkannten Betreuungsverein im Besonderen) eine Vorsorgevollmacht erteilt werden kann (vgl. dazu schon Gutachten
Dies gilt insbesondere für eine Vorsorgevollmacht, die weitreichende Befugnisse in Angelegenheiten der Personensorge enthält, bspw. die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Vollmachtgebers oder zur Entscheidung über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Gerade insoweit wird ein besonderes Vertrauensverhältnis zu der bevollmächtigten Person vorauszusetzen sein (vgl. dazu nur Bühler,
In der neueren Literatur ist jedoch zunehmend zu lesen, dass die Bevollmächtigung einer juristischen Person nicht auf den vermögensrechtlichen Bereich beschränkt sein dürfe, denn dies sei mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar (so Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, C Rn. 17; Lipp/Spalckhaver, Handbuch der Vorsorgeverfügungen, 2009, § 11 Rn. 32). Man macht eine Art „Risikoübernahme“ geltend: Der Vollmachtgeber übernehme bei Bevollmächtigung einer juristischen Person in Unkenntnis der konkreten natürlichen Person des später Handelnden die damit verbundenen Risiken bewusst (Dodegge/Roth, C Rn. 17).
2. Verstoß gegen das RDG?
a) Verbotene Rechtsdienstleistung i. S. d.
Auch diejenigen Literaturstimmen, die die Bevollmächtigung einer juristischen Person allgemein für zulässig erachten, weisen allerdings auf einen möglichen Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hin (vgl. Zimmermann, Rn. 137, 143; Lipp/Spalckhaver, § 11 Rn. 33).
Das am 1.7.2008 in Kraft getretene RDG dient dem Schutz vor unqualifizierter Rechtsdienstleistung (vgl.
Eine nach dem RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist in
Es fragt sich allerdings, ob Vollmachten, die allgemein zur Vertretung „in allen persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ ermächtigen, noch unter „bloße Stellvertretung“ im Sinne der Gesetzesbegründung subsumieren sind. Vollmachten etwa, die allein zum Verkauf und Erwerb von Immobilien berechtigen, unterfallen nach wohl h. M. nicht mehr dem RDG (so wohl Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. 2014, § 2 Rn. 80 f.).
b) Vorsorgevollmacht: erlaubte Rechtsdienstleistung?
Wann im Bereich der Vorsorgebevollmächtigung eine problematische Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten vorliegt, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (
Gerade bei entgeltlicher Rechtsdienstleistung außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen („untypische Fälle“) kann das RDG aber problematisch werden, sofern der Rechtsdienstleister nicht Rechtsanwalt oder Notar ist. So dürfte anzunehmen sein, dass die entgeltliche umfassende Vertretung im Rahmen von Vorsorgevollmachten (oder Generalvollmachten) grundsätzlich dem Anwendungsbereich des RDG unterfällt (vgl. Gutachten
„Das Vorsorgeverhältnis verstößt beim entgeltlich tätigen Bevollmächtigten in der Regel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten ist Rechtsfürsorge für einen Dritten. Sie umfasst auch eine rechtliche Prüfung fremder Angelegenheiten im Einzelfall und ist daher eine Rechtsdienstleistung iSd RDG.“
Ist wie im vorliegenden Fall eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch das Kreditinstitut als Generalbevollmächtigte vorgesehen, kann allenfalls fraglich sein, ob die Tätigkeit als Nebentätigkeit i. S. d.
„Die Nutzung der Vorsorgevollmacht ist keine nach
Die Rechtsprechung hat die Frage unseres Wissens bisher nicht behandelt. Es existiert allerdings eine Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2010 (
In der Literatur findet sich für Zweifelsfälle die Empfehlung, eine Klausel in die Vollmacht aufzunehmen, wonach der Bevollmächtigte angewiesen wird, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, soweit bei der Wahrnehmung von Fürsorgeaufgaben in einer konkreten Angelegenheit eine rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich wird (Lipp/Spalckhaver, § 15 Rn. 95; vgl. dazu auch Gutachten
175644
Erscheinungsdatum:17.04.2020
RechtsbezugNational
Erschienen in: Normen in Titel:RDG § 5; RDG § 6; RDG § 3; BGB § 1896