Eintragung des Übergangs einer Kommanditbeteiligung im Erbfall; quotenloser Erbschein
Eintragung des Übergangs einer Kommanditbeteiligung im Erbfall; quotenloser Erbschein
I. Sachverhalt
Der Erblasser war Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Seine Kommanditbeteiligung wollte er im Rahmen eines privatschriftlichen Testaments letztlich seinen beiden Söhnen „vererben“. Die Formulierung im Testament lautete dahin, dass er seine Kommanditbeteiligung jeweils zur Hälfte seinen beiden Söhnen „vererbe“ und sein restliches Vermögen seiner Ehefrau (hier – unterstellt – auszulegen als Erbeinsetzung der Söhne und der Ehefrau mit entsprechender Teilungsanordnung). Aufgrund nur mit hohem Kostenaufwand und unter erheblichen Schwierigkeiten möglicher Ermittlung der Erbquoten der aus der Mutter und ihren beiden Söhnen bestehenden Erbengemeinschaft wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Verzicht auf die Aufnahme der Erbteile (
Das Registergericht ist der Auffassung, dass eine Zwischeneintragung sämtlicher Erben erforderlich sei. Hierfür sei der vorliegende Erbschein mangels Angaben der Quoten nicht geeignet.
II. Fragen
Ist eine Zwischeneintragung sämtlicher Erben erforderlich? Genügt für eine solche Zwischeneintragung die Vorlage eines quotenlosen Erbscheins?
III. Zur Rechtslage
1. Tod eines Kommanditisten
a) Eintritt der Erben im Wege der (quotenentsprechenden) Sondererbfolge
Gemäß
Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft und das „Ausscheiden“ eines Kommanditisten, und damit auch die Sondererbfolge in den Kommanditanteil, sind gem. §§ 107, 143 Abs. 2 u. 3, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 u. 2 HGB anzumelden und in das Handelsregister einzutragen. Der Vorgang ist daher als Ausscheiden des Erblassers und Eintritt der einzelnen Erben zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 177 Rn. 16).
b) Erforderlichkeit der Zwischeneintragung bei Vorliegen einer Teilungsanordnung
aa) Voreintragung allgemein
In unserer Gutachtenpraxis gehen wir zunächst allgemein davon aus, dass dieser Grundsatz auch bei mehreren Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolgen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge gilt. Wenn im Handelsregister noch der Rechtsvorgänger eines Kommanditisten eingetragen ist, der seinerseits durch Tod oder Übertragung seines Kommanditanteils inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, so kann der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger des zuletzt Ausgeschiedenen erst nach der Zwischeneintragung seines Rechtsvorgängers im Handelsregister eingetragen werden (vgl. OLG Köln
Begründet wird dies zum einen damit, dass die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen – anders etwa als
In einem Sonderfall hat das LG Frankenthal (
bb) Voreintragung trotz Teilungsanordnung
Im Erbfall ist also grundsätzlich zunächst eine Eintragung sämtlicher Miterben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote erforderlich. Fraglich ist, ob eine Teilungsanordnung des Erblassers, die den Kommanditanteil an die Erben in einem bestimmten, ggf. von der Erbquote abweichenden Beteiligungsverhältnis zuweist, eine solche Voreintragung entbehrlich macht.
Dies wäre dann der Fall, wenn der Teilungsanordnung (ausnahmsweise) dingliche Wirkung zukäme und diese – wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel – eine (unmittelbare) Sonderrechtsnachfolge des durch die Teilungsanordnung bestimmten Erben zur Folge hätte. Diese Frage ist umstritten.
Die Befürworter der vorgenannten Auffassung beziehen sich auf ein – nicht eindeutiges – obiter dictum des BGH (
Die wohl h. M. geht jedoch davon aus, dass eine Teilungsanordnung keine unmittelbare dingliche Zuordnung des Gesellschaftsanteils im Erbfall zur Folge hat: Sie wirke nicht wie eine qualifizierte Nachfolgeklausel (BFH
Der wohl h. M. dürfte u. E. zu folgen sein, denn sie steht letztlich im Einklang mit dem ansonsten nicht bezweifelten Grundsatz der nur schuldrechtlichen Wirkung einer Teilungsanordnung (MünchKommBGB/Ann, § 2048 Rn. 8; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, § 15 Rn. 199). Dem Gedanken, auch eine qualifizierte Nachfolgeklausel wirke im Ergebnis „wie eine dinglich wirkende Teilungsanordnung“, lässt sich u. E. kein Gegenargument im Umkehrschluss entnehmen. Will man diese dingliche Wirkung erreichen, ist eben gerade eine qualifizierte Nachfolgeklausel erforderlich und eine Teilungsanordnung unzureichend. Insgesamt ist die vorgelegte Frage wegen einer noch ausstehenden Entscheidung des BGH freilich nicht abschließend geklärt. Die Gegenstimmen zeigen, dass eine abweichende Auffassung jedenfalls nicht unvertretbar ist.
Im Sinne der auch hier zugrunde gelegten h. M. hat in jüngerer Zeit das OLG Düsseldorf (
2. Nachweis der Erbfolge
Für den Übergang des Kommanditanteils auf die gesetzlichen Erben des Erblassers ist gem.
Ob für den Nachweise der Sondererbfolge in den Kommanditanteil auch ein quotenloser Erbschein ausreichend ist, wird, soweit ersichtlich, nicht thematisiert. Den quotenlosen Erbschein genügen zu lassen, erscheint jedoch zweifelhaft.
Mit der Neuregelung des
Für die Zwischeneintragung der einzelnen Erben ohne die Zuweisung eines bestimmten Kommanditanteils findet sich im Gesetz keine Grundlage. Jedenfalls dürfte die nur tatsächlich bestehende Schwierigkeit, konkrete Erbquoten zu ermitteln, keine Sonderbehandlung in diesem Fall rechtfertigen. Der quotenlose Erbschein dürfte daher in Fällen, in denen eine Kommanditbeteiligung zum Nachlass gehört, nicht geeignet sein, die Erbfolge auch dem Handelsregister gegenüber ausreichend nachzuweisen.
Ergänzend sei folgender Hinweis gestattet: In der Literatur (BeckOK-FamFG/Schlögel, Std.: 1.10.2019, § 352a Rn. 4; Keidel/Zimmermann, § 352a Rn. 17; Zimmermann,
172703
Erscheinungsdatum:03.01.2020
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft (KG)
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
BGB § 2048; HGB § 12; FamFG § 352a; HGB § 177