Umschreibung einer Vollstreckungsklausel gegen den Fiskus als Erben des Schuldners
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 174751
letzte Aktualisierung: 24. Januar 2020
ZPO §§ 727, 882a, 780
Umschreibung einer Vollstreckungsklausel gegen den Fiskus als Erben des Schuldners
I. Sachverhalt
In der Grundschuldurkunde haben seinerzeit zwei Schuldner die persönliche Haftung übernommen.
Einer der Schuldner ist verstorben und gemäß Erbschein vom Fiskus beerbt worden.
Jetzt ist die Grundschuld gemäß Abtretungserklärung vom 6.12.2016 abgetreten worden an die
X GmbH. Nunmehr soll die Vollstreckungsklausel in persönlicher Hinsicht umgeschrieben
werden auf die X GmbH.
II. Frage
Kann die Vollstreckungsklausel der vorgenannten Grundschuld zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
wegen des Anspruchs aus der persönlichen Haftung lediglich auf den einen bisherigen
Schuldner oder auch auf den Fiskus als Erben des verstorbenen Schuldners umgeschrieben
werden?
III. Zur Rechtslage
Sofern die Vollstreckung gegen den Fiskus, also den Bund oder ein Bundeslandes in Rede steht,
sind als Sondervorschriften grundsätzlich
nehmen.
1. Beschränkung der Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen
Rechts wegen Geldforderungen nach
Die Zivilprozessordnung kennt – ebenso wie die Abgabenordnung, die Verwaltungsgerichtsordnung,
das Sozialgerichtsgesetz und die Finanzgerichtsordnung – eine Norm, die
sich ausdrücklich mit einer Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen
Rechtes befasst, nämlich die Regelung des
Gemäß ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen den Bund oder gegen ein Land (neben weiteren über
einbezogenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen).
Zu beachten ist jedoch, dass diese Vorschrift nicht in den allgemeinen Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung steht, sondern lediglich den fünften Titel des zweiten Abschnitts des
achten Buches der ZPO bildet, also lediglich für eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gilt. Auch diese Einschränkung ist ausdrücklich im Text von § 882a Abs. 1 S. 1
ZPO wiedergegeben, in dem dort ausdrücklich auf die „Zwangsvollstreckung gegen den
Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung“ abgestellt wird. Ferner enthält § 882a
Abs. 1 S. 1 ZPO eine weitere Einschränkung: Neben der Begrenzung auf Geldforderungen
findet sich dort der einschränkende Halbsatz „soweit nicht dingliche Rechte verfolgt
werden“. Unter diesen einschränkenden Halbsatz fallen jedenfalls Ansprüche aus dem
Eigentum, aber auch Ansprüche aus eingetragenen Grundpfandrechten, wie Hypotheken
oder Grundschulden, und zwar auch soweit diese (mittelbar) auf die Zahlung von
Geld gerichtet sind (vgl. hierzu Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 882a Rn. 7).
Soweit die Klausel in dinglicher Hinsicht umzuschreiben wäre, wäre
damit bereits von seinem Anwendungsbereich her nicht eröffnet, während dieser (wie auch
einschlägig wäre. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
Rechtsfolge keinerlei Beschränkungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel
vorsieht. Zum einen ordnet
nur zulässig ist, wenn eine zusätzliche Warte- und Benachrichtigungsfrist von vier
Wochen vor der Vollstreckung eingehalten wurde. Zum anderen kann gem. § 882a Abs. 2
ZPO die Vollstreckung nicht in Sachen erfolgen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse
entgegenstehen würde.
oder ein Bundesland als Erbe entgegenstehen würde.
2. Vollstreckungsprivilegierung nach
Erben
Als gesetzlicher Erbe verfügen die deutschen Bundesländer und die Bundesrepublik
Deutschland über eine weitere Vollstreckungsprivilegierung: Nach
gilt für den Fiskus als gesetzlicher Erbe automatisch die Beschränkung seiner Haftung auf
die ererbte Nachlassmasse, auch wenn diese Beschränkung in einem Urteil oder einem
sonstigen Titel nicht ausdrücklich vorbehalten wurde (gegenüber der Notwendigkeit eines
Vorbehalts bei sonstigen Erben nach
Dies führt dazu, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe auch de facto im Vollstreckungsverfahren
immer nur beschränkt auf seine als gesetzlicher Erbe erlangten Vermögenswerte
haftet (vgl. hierzu Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2011 Rn. 1). Hervorzuheben
ist, dass dieses Privileg nur Anwendung findet, wenn der Fiskus nach
Erbe und nicht aufgrund letztwilliger Verfügung als Erbe zum Zug kommt.
Aber auch dieses Privileg kann bei der Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach
ergibt, bleibt die beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung nämlich so lange
unberücksichtigt, bis der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage diese beschränkte
Erbenhaftung geltend macht. Hieraus kann gefolgert werden, dass auch im
Klauselerteilungsverfahren vor dem Notar die beschränkte Erbenhaftung grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen ist. Sie ist vielmehr grundsätzlich erst in der Vollstreckung
zu berücksichtigen; im Klauselverfahren nur ausnahmsweise, wenn gemäß
Std.: 1.9.2019, § 780 Rn. 1; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. 2016, § 780
Rn. 4 je m. w. N). Daher kann auch bei einer beschränkten Erbenhaftung (und auch bei
einer „automatisch“ beschränkten Erbenhaftung nach
Berücksichtigung dieses Privilegs erteilt werden (vgl. auch Neukirchen,
229 f.; Soutier,
Aufl. 2018, Rn. 31.44 ff., 44.13).
Damit ist aber auch nicht ersichtlich, weswegen hinsichtlich des persönlichen Titels gegen
den Fiskus als gesetzlichen Erben eine Abweichung vom normalen Klauselumschreibungsverfahren
geboten wäre. Dieses ist von den vorgenannten, der ZPO entnehmbaren Beschränkungen
nicht betroffen.
3. Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Umschreibung einer Vollstreckungsklausel
gegen den Bund oder ein Bundesland als Erben durch den Notar
grundsätzlich keinerlei Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Die insoweit beschränkenden
Vorschriften der
ZPO keine Anwendung.
174751
Erscheinungsdatum:24.01.2020
RechtsbezugNational
Normen in Titel:ZPO § 727; ZPO § 882a; ZPO § 780