21. Februar 2020
GNotKG § 39; GNotKG § 13; GBO § 18

Zwischenverfügung wegen Nichtmitteilung der Werte für die Kostenberechnung

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 173395
letzte Aktualisierung: 21. Februar 2020

GBO § 18; GNotKG §§ 13, 39
Zwischenverfügung wegen Nichtmitteilung der Werte für die Kostenberechnung

I. Sachverhalt
Ein Grundbuchamt hat nach Beantragung des Vollzugs einer Überlassung eine Zwischenverfügung
„gemäß § 18 GBO, § 39 GNotKG“ erlassen. Begründung: Der Notar hat keine Wertangabe
gemacht.

II. Frage
Ist die Zwischenverfügung rechtmäßig, insbesondere wenn dem Notar noch gar kein Wert vorliegt?

III. Zur Rechtslage
Liegen die Eintragungsvoraussetzungen vor, ist das Grundbuchamt grundsätzlich verpflichtet,
die beantragte Eintragung auszuführen (vgl. BeckOK-GBO/Zeiser, 37. Ed. 15.12.2019, § 18
Rn. 1).

Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO kommt ausweislich des insoweit eindeutigen
Gesetzeswortlauts nur dann in Betracht, wenn ein Eintragungshindernis besteht. Nach Sinn
und Zweck der Zwischenverfügung muss es sich bei dem Eintragungshindernis überdies um
einen heilbaren Mangel handeln, welcher durch den Antragsteller nachträglich behoben werden
kann (Bauer/Schaub/Wilke, GBO, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 14).

Allgemein anerkannt ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass eine Zwischenverfügung
zur Sicherstellung von Kosten zulässig sein kann. Das Grundbuchamt soll insbesondere die
Möglichkeit haben, die Vornahme der Eintragung von der Leistung eines Kostenvorschusses
abhängig zu machen, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten im konkreten
Fall angebracht erscheint (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 444
m. w. N.). Die Verfügung zur Anforderung des Vorschusses kann dabei unmittelbar mit einer
Zwischenverfügung gem. § 18 GBO verbunden werden, die diese Abhängigmachung als Eintragungshindernis
behandelt (vgl. KG JFG 15, 314).

Gesetzliche Grundlage für die Anforderung des Kostenvorschusses und die Abhängigmachung
der Eintragung von einem entsprechenden Zahlungseingang ist § 13 GNotKG. Im Grundsatz
handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. In Grundbuchangelegenheiten
ist in diesem Zusammenhang jedoch auch die Sonderregelung des § 13 S. 2
GNotKG zu beachten, wonach die Abhängigmachung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie im
Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht eine solche Zwischenverfügung wegen Nichtzahlung
eines Kostenvorschusses erlassen, sondern vielmehr hat das zuständige Amtsgericht mitgeteilt,
dass die Eintragung nicht möglich sei, da zum Zwecke der Kostenberechnung die maßgeblichen
Geschäftswerte durch den Notar mitzuteilen seien. Dies dürfte eine Zwischenverfügung unter
dem im Ausgangspunkt legitimen Aspekt der Kostensicherung jedoch nicht rechtfertigen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere eine Entscheidung des OLG Hamm
(Rpfleger 2000, 267) zu § 8 Abs. 2 KostO, dessen Regelungen unverändert in § 13 GNotKG
übernommen wurden. Das Gericht bestätigt hier zunächst, dass die Vornahme einer Grundbucheintragung
davon abhängig gemacht werden könne, dass ein nach § 8 Abs. 2 KostO angeforderter
Vorschuss gezahlt oder sichergestellt wird. Es stellt jedoch ausdrücklich klar, dass die
Vorschrift keine Rechtsgrundlage dafür bietet, die Beteiligten zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten
bei der Ermittlung des Geschäftswerts anzuhalten. Das OLG Hamm führt insoweit
aus:

„Der Rechtspfleger hätte deshalb den Geschäftswert unter Berücksichtigung
der dazu von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, insbesondere nach den Angaben der Beteiligten, den
Grundstücksbelastungen und den amtlichen bekannten Tatsachen,
ermitteln und letztlich schätzen müssen.“

(OLG Hamm Rpfleger 2000, 267, 268).

Insoweit kann die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO (i. V. m. § 13 GNotKG bzw. § 8
Abs. 2 KostO) nicht dazu instrumentalisiert werden, um einen Beteiligten dazu aufzufordern,
seinen in § 77 GNotKG geregelten Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Geschäftswerts
nachzukommen (so auch Schöner/Stöber, Rn. 444). Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
nach § 77 GNotKG soll nach allgemeiner Auffassung in der Kommentarliteratur grundsätzlich
vielmehr keine Auswirkungen auf den Fortgang des Eintragungsverfahrens
haben, sondern lediglich dazu führen können, dass das Gericht seiner Amtspflicht zur Verkehrswertermittlung
ggf. durch Beauftragung eines Gutachters nach § 80 GNotKG nachkommt,
dessen Kosten gem. § 22 GNotKG in der Folge die säumigen Beteiligten zu tragen haben (so
bspw. Sommerfeldt, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl. 2019, § 77 Rn. 21 ff.).

Demnach ist nach der Entscheidung des OLG Hamm eine Zwischenverfügung oder gar eine
Zurückweisung des Antrags wegen Nichtmitteilung des Geschäftswerts durch die Beteiligten
nicht möglich. Entsprechendes dürfte auch – und erst Recht – für eine etwaige Verletzung
der Mitteilungspflicht des Notars nach § 39 GNotKG gelten.

Hiernach besteht zwar eine Amtspflicht des einreichenden Notars, dem zuständigen Gericht
den von ihm zugrunde gelegten Geschäftswert der Beurkundung hinsichtlich jedes Geschäftsgegenstandes
mittzuteilen, wenn dieser für die vom Gericht zu erhebenden Gebühren von Bedeutung
ist (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Was den Zeitpunkt der Mitteilung anbelangt,
ergibt sich dabei aus dem Sinn und Zweck der Auskunftspflicht, dass die Auskunftserteilung so
rechtzeitig zu erfolgen hat, dass sie beim Kostenansatz berücksichtigt werden kann. Dies soll
regelmäßig eine Übermittlung im Zusammenhang mit der Einreichung des Antrags voraus
setzen. Eine Nachholung vergessener Angaben sei aber jederzeit (formlos) möglich (ausf. zum
Ganzen: Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, § 39 Rn. 11).

Auch insoweit ist jedoch anerkannt, dass eine Verletzung der Mitteilungspflichten sich nicht
auf den Ablauf des zugrunde liegenden Antragsverfahrens auswirkt und ihre Durchsetzung als
„gesetzlich konkretisierte Amtshilfe zwischen hoheitlichen Rechtspflegeorganen im Bereich
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ allein mit den Mitteln der Dienstaufsicht nach §§ 92 ff.
BNotO möglich ist (Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 39 Rn. 18).

Eine auf den Rechtsgedanken von § 13 GNotKG gestützte Zwischenverfügung dürfte daher
auch in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommen.

Gutachten/Abruf-Nr:

173395

Erscheinungsdatum:

21.02.2020

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Kostenrecht

Normen in Titel:

GNotKG § 39; GNotKG § 13; GBO § 18