Erteilung eines quotenlosen Erbscheins bei (teilweiser) Anordnung der Nacherbfolge
Erteilung eines quotenlosen Erbscheins bei (teilweiser) Anordnung der Nacherbfolge
I. Sachverhalt
A, B und C sind zu Miterben berufen. A ist lediglich Vorerbe. Für B und C ist keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet.
II. Frage
Kann ein quotenloser Erbschein nach
III. Zur Rechtslage
1. Neueinführung eines „Erbscheins ohne Quoten“
Nach
Liegen die Voraussetzungen des
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angabe von Erbquoten im Erbschein vorwiegend interne Bedeutung zukommt, z. B. für die Auseinandersetzung, Stimmrechte, Anteile am Ertrag und an den Lasten sowie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352a Rn. 17). Im Außenverhältnis ist die Bedeutung der Quote demgegenüber eher gering, da die Miterben bspw. ohnehin nur gemeinschaftlich (
Aber auch intern ist die Angabe der Quote nicht unerlässlich, bspw. in Bezug auf die Auseinandersetzung des Nachlasses. Denn hierfür bedarf es nicht zwangsläufig einer rechnerischen Bestimmung der Erbteile. Handelt es sich bei der Miterbeneinsetzung bspw. um den praxishäufigen Fall einer gegenständlichen Verteilung des Nachlasses („Verteilungstestament“), so können hierin Teilungsanordnungen des Erblassers i. S. v.
Ein Verzicht auf die Angabe der Quoten kann aber u. U. für Dritte mit einem bestimmten Mehraufwand verbunden sein. So wird davon ausgegangen, dass im Falle eines quotenlosen Erbscheins beispielsweise Behörden, die die Quoten benötigten (wie z. B. Finanz- und Sozialbehörden), diese künftig selbst ermitteln müssten (vgl. MünchKommFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, § 352a Rn. 19).
2. Anwendungsbereich der Neuregelung
Die Neuregelung findet Anwendung auf alle Erbfälle, die nach dem 17.8.2015 eingetreten sind (vgl.
Die neu geschaffene Möglichkeit der Erteilung eines quotenlosen Erbscheins gilt auch nur für den gemeinschaftlichen Erbschein. Bei Teilerbscheinen und gemeinschaftlichen Teilerbscheinen ist die Angabe des Erbteils nach wie vor verpflichtend (BT-Drucks. 18/4201, 60).
Der „Verzicht“ auf die Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein muss gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber den Miterben, erfolgen. Umstritten ist in Rspr. und Lit. nach wie vor, ob der Verzicht auf die Angabe der Erbquoten von allen Miterben erklärt werden muss. Nach einer in der Rspr. und Lit. vertretenen Ansicht genügt es, dass der antragstellende Miterbe (bzw. die antragstellenden Miterben) den Verzicht auf die quotenmäßige Feststellung der Erbteile erklärt hat (haben); es ist daneben nicht auch der Verzicht aller weiteren (potentiellen) Miterben erforderlich (OLG Düsseldorf
3. Besonderheiten des Erbscheins des Vorerben
Hat der Erblasser Vor- und Nacherbfolge (
In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist nach
Die Notwendigkeit der Angabe der Nacherbfolge beruht auf der negativen Vermutung des § 2365 Alt. 2 BGB, dass der Erbscheinserbe nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Die Angabe der Nacherbfolge im Erbschein des Vorerben dient damit nicht dem – positiven – Nachweis des Erbrechts des Nacherben (BGH
4. Erbschein des Vorerben auch quotenlos?
Zur speziellen Frage, ob entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. 1.) im Erbschein des Vorerben auf die Angabe der Erbquoten verzichtet werden kann, wenn einer der Miterben nur als Vorerbe eingesetzt ist, ließ sich leider weder einschlägige Rspr. noch Literatur ermitteln. Die Rechtslage ist daher in gewissem Maße unsicher.
Der Umstand, dass sich eine angeordnete Nacherbfolge nicht auf den ganzen Nachlass, sondern nur einen Teil des Nachlasses – speziell den Erbteil eines Miterben – bezieht, ist nach Meinung der Kommentarliteratur im Erbschein des Vorerben zu vermerken (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 352b Rn. 7; vgl. auch BeckOK-FamFG/Schlögel, Std.: 1.7.2020, § 352b Rn. 2; Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht, 3. Aufl. 2019,
Dies bedingt u. E. jedoch nicht, dass in dem Erbschein zwingend auch die Erbquoten der Miterben anzugeben sind. Denn – wie oben unter 3. bereits ausgeführt wurde – bezeugt der „Nacherbenvermerk“ nicht den Nachweis des Erbrechts der Nacherben, sondern verlautbart nur die Verfügungsbeschränkungen des bzw. der Vorerben. Hierfür kommt es aber nicht auf die Größe des von der Nacherbfolge betroffenen Erbteils an.
5. Ergebnis
Im Ergebnis gehen wir daher davon aus, dass ein quotenloser gemeinschaftlicher Erbschein auch dann erteilt werden kann, wenn hinsichtlich des Erbteils eines oder einzelner Miterben Nacherbfolge angeordnet worden ist. Zur Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung, der der Vorerbe unterliegt, genügt es, wenn sich die nach
177452
Erscheinungsdatum:31.07.2020
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Erschienen in: Normen in Titel:FamFG § 352a