16. September 2022
GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 5 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 2; BGB § 366 Abs. 2

Versicherung des Geschäftsführers über die Einlageleistungen; konkrete Bezifferung der auf jeden übernommenen Geschäftsanteil geleisteten Einzahlung; 1-Euro-Stückelung

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Abruf-Nr.: 191125
letzte Aktualisierung: 16. September 2022

GmbHG §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9c Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 366 Abs. 2
Versicherung des Geschäftsführers über die Einlageleistungen; konkrete Bezifferung der
auf jeden übernommenen Geschäftsanteil geleisteten Einzahlung; 1-Euro-Stückelung

I. Sachverhalt
Drei Gesellschafter gründen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €, gestückelt in 1-
Euro-Geschäftsanteile. Das Stammkapital ist laut Gesellschaftsvertrag zunächst nur hälftig einzuzahlen.
In der Handelsregisteranmeldung versichern die Geschäftsführer:

„Die in der Gründungsurkunde genannten Geschäftsanteile zu insgesamt
25.000,00 € sind jeweils in hälftiger Höhe (je 5.625,00 € durch die
Gesellschafter A und B bzw. 1.250,00 € durch den Gesellschafter C)
einbezahlt und diese Leistungen befinden sich endgültig in der freien
Verfügung der Geschäftsführer.“

Das Handelsregister beanstandet daraufhin, dass sich aus der Einzahlungsversicherung nicht ergebe,
welcher Betrag auf welchen Geschäftsanteil einbezahlt worden sei; die Mindesteinzahlung
von einem Viertel gem. § 7 Abs. 2 GmbHG könne nicht geprüft werden.
Daher geben die Geschäftsführer folgende neue Versicherung ab:

„Die Einzahlungsversicherung der Geschäftsführer wird dahingehend
klargestellt, dass das Stammkapital jeweils hälftig, d. h.
wie folgt eingezahlt wurde und sich in der freien Verfügung der
Geschäftsführung befindet:
5.625,00 € durch A
5.625,00 € durch B
1.250,00 € durch C.“

Das Amtsgericht erkennt auch diese Versicherung nicht an: Prozentuale Angaben oder Gesamtangaben
genügten nicht. Es reiche mithin nicht aus, wenn gesagt werde, dass die Anteile in
hälftiger Höhe eingezahlt worden seien. Vielmehr müsse der genaue Betrag in Euro angegeben
werden, z. B., dass jeweils 0,50 € auf die Geschäftsanteile eingezahlt worden seien. Es dürfe also
nicht erst durch das Lösen einer Rechenaufgabe klar werden, wieviel jeweils auf die Anteile eingezahlt
worden sei. So verhalte es sich jedoch im vorliegenden Fall.

II. Frage
Genügt es, die Einzahlungsversicherung bei 25 000 Anteilen zu je 1,00 € so zu formulieren, dass
jeder Anteil hälftig eingezahlt ist und insgesamt ein Betrag i. H. v. 12.500,00 €?

III. Zur Rechtslage
1. Allgemeines
Gem. § 8 Abs. 2 GmbHG haben die Geschäftsführer bei Anmeldung der GmbH zu versichern,
dass die in § 7 Abs. 2 u. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile
bewirkt sind und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Bei
Bareinlagen muss sich dies auf die Mindestleistung gem. § 7 Abs. 2 GmbHG beziehen (Vierteleinzahlung
unter Berücksichtigung der Mindestgesamteinzahlung gem. § 7 Abs. 2 S. 2
GmbHG).

Eine pauschale Erklärung, dass auf jeden Anteil die Mindesteinlage und insgesamt die
Hälfte des Mindeststammkapitals gem. § 5 Abs. 1 GmbHG gezahlt sei – also letztlich eine
Wiederholung des Gesetzeswortlauts –, genügt nicht. Sie ist nämlich mit einer eigenen Bewertung
des Geschäftsführers verbunden und insoweit keine Tatsachenmitteilung
(MünchKommGmbHG/Herrler, 4. Aufl. 2022, § 8 Rn. 55).

Erforderlich ist bei einer einheitlichen Zahlung auf mehrere Einlageverpflichtungen – auch
bei der 1-Euro-Stückelung – grundsätzlich die Angabe, auf welchen Geschäftsanteil
welcher Betrag geleistet wurde (Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 945; Servatius, in:
Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 8 Rn. 12). Selbst Angaben wie „ein
Viertel“ oder „die Hälfte“ sind ungenügend, da sie dem Gericht den Rechenvorgang überlassen
(BeckOK-GmbHG/C. Jaeger, Std.: 1.8.2022, § 8 Rn. 14; Freitag, in: Münchener
Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, 5. Aufl. 2018, § 8 Rn. 17). Eine pauschale Angabe
soll ausnahmsweise dann ausreichen, wenn alle Einlagen voll einbezahlt wurden (Servatius,
§ 8 Rn.12; a. A. BeckOK-GmbHG/C. Jaeger, § 8 Rn. 14).

Möglich sein soll nach Ansicht des OLG Hamm (RNotZ 2011, 437) bei mehreren Anteilen
auch eine konkrete Tilgungsbestimmung i. S. d. § 366 Abs. 1 BGB (s. auch Scholz/Veil,
GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 8 Rn. 26) oder die Erklärung, dass eine Tilgungsbestimmung nicht
getroffen wurde (zustimmend OLG Düsseldorf NZG 2020, 750 Rn. 12). Eine Tilgungsbestimmung
fehlt bei bloßer Angabe des Gesamtbetrags. Das Registergericht kann nämlich
nicht unterstellen, dass sich der Betrag in Höhe des Mindesteinzahlungsbetrags auf die verschiedenen
Einlagen verteilt. Mit tatsächlichen Vermutungen braucht sich das Registergericht
nicht zu begnügen (MünchKommGmbHG/Herrler, § 8 Rn. 56).

2. Vorliegender Fall
Die im konkreten Fall zunächst abgegebene Versicherung bezeichnet die Gesamtbeträge
der Einzahlungen eines jeden Gesellschafters, verweist hinsichtlich der Zahl und Nennbeträge
der Geschäftsanteile auf die Gründungsurkunde und gibt die Einzahlungsquote „jeweils
in hälftiger Höhe“ bezogen auf die genannten Geschäftsanteile an. Es fehlt an einer numeri-
schen Bezifferung des konkret auf jeden Anteil gezahlten Betrags, sodass nach oben Gesagtem
dem Registergericht noch eine „Rechenoperation“ obläge. Es fehlt ferner die Angabe
des Gesamtbetrags der Zahlungen aller Gesellschafter.
Die klargestellte Versicherung unterscheidet sich inhaltlich kaum von der zuerst abgegebenen
Versicherung. In einem Punkt ist sie sogar ungenauer: Sie spricht davon, dass das
„Stammkapital jeweils hälftig eingezahlt wurde“, ohne sich sprachlich auf die einzelnen Anteile
zu beziehen.

Lässt man eine Umschreibung wie „hälftige Einzahlung“ nicht zu, ist freilich auch die erste
Versicherung kritisch zu bewerten. Nach unserem Verständnis könnte die erste Versicherung
jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamm von 2011 (RNotZ 2011,
437) zu akzeptieren sein. Diese verlangt – wenn wir sie recht verstehen – lediglich eine
Tilgungsbestimmung oder die Erklärung, dass keine Tilgungsbestimmung getroffen sei. Die
Formulierung „jeweils in hälftiger Höhe“ könnte eine Tilgungsbestimmung enthalten. Genügt
eine solche, dürfte eine weitere Bezifferung der Einzahlung an sich entbehrlich sein (vgl.
auch OLG Düsseldorf NZG 2020, 750 Rn. 12: „entweder zahlenmäßige Angaben zur Aufteilung der
Zahlung auf die einzelnen Geschäftsanteile oder die Erklärung …, dass eine Tilgungsbestimmung iSd § 366
I BGB nicht getroffen wurde“). In den zu entscheidenden Fällen des OLG Hamm ebenso wie des
OLG Düsseldorf (NZG 2020, 750) fehlte es jeweils an der Tilgungsbestimmung. Hinzunehmen
sein könnte schließlich die fehlende Angabe des Gesamtbetrags der Gesellschafterzahlungen.
Die Gesamteinzahlungen pro Gesellschafter sind immerhin beziffert, das
Registergericht hat also alle erforderlichen Zahlen, d. h. Tatsachen. Ob sich die Versicherung
allein mit dem Hinweis ablehnen lässt, dass dem Registergericht hier noch eine (einfache)
Addition abverlangt wird, erscheint zumindest fragwürdig. Hinzuweisen ist am Ende jedoch
darauf, dass sich die Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf mit den
Grundsätzen der h. M. nicht ohne Weiteres vereinbaren lassen. Eigentlich brechen sie
mit dem Verbot der pauschalen oder umschreibenden Kennzeichnung, denn eine Tilgungsbestimmung
bedeutet mehr oder weniger begriffsnotwendig eine bloße Anrechnungsregel,
also eine abstrakte Anweisung, die dem Registergericht die konkrete rechnerische Zuteilung
überlässt. Verwunderlich ist, dass die Gerichte diese Abweichung zur h. M. nicht thematisieren.
Unabhängig davon erschiene uns in Grenzfällen, in denen es um einfachste Tilgungsbestimmungen
geht, eine großzügigere Registerpraxis begrüßenswert. Die Angabe zu verwerfen,
dass auf einen 1-Euro-Geschäftsanteil „die Hälfte“ eingezahlt sei, und stattdessen die Angabe
zu verlangen, dass 0,50 € eingezahlt seien, ist sehr formalistisch. Allerdings sollte sich die
Praxis auf eine streng formalistische Handhabung bei den Registergerichten einstellen.

Gutachten/Abruf-Nr:

191125

Erscheinungsdatum:

16.09.2022

Rechtsbezug

National

Normen in Titel:

GmbHG § 7 Abs. 2; GmbHG § 5 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 2; BGB § 366 Abs. 2