03. Juli 2020
ZPO § 794 Abs. 1; ZPO § 800

Teilunterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; beglaubigte Grundschuldbestellung und beurkundete Teilvollstreckungsunterwerfung; Erfordernis der Bezugnahme auf Grundschuldbestellungsurkunde

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 176841
letzte Aktualisierung: 3. Juli 2020

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800
Teilunterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; beglaubigte Grundschuldbestellung
und beurkundete Teilvollstreckungsunterwerfung; Erfordernis der Bezugnahme auf
Grundschuldbestellungsurkunde

I. Sachverhalt

Die Beteiligten wünschen aus Kostengründen die Aufteilung der Finanzierungsgrundschuld in
zwei Urkunden (eine beglaubigte Grundschuld über den Gesamtbetrag ohne Unterwerfung und
eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen eines Teilbetrages). Die Muster hierfür werden
durch das Kreditinstitut zur Verfügung gestellt – sie sehen in der Zwangsvollstreckungsurkunde
regelmäßig keine Bezugnahme auf die Grundschuldurkunde oder gar eine Beifügung vor, sondern
regelmäßig nur einen Hinweis auf die parallel oder bereits vorher bestellte Grundschuld.
Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung. Es fehle Bezugnahme auf die Grundschuld in
der Unterwerfungserklärung. Hierzu verweist das Grundbuchamt auf Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
15. Aufl. 2012, Rn. 2049.

II. Fragen

1. Ist für die Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch eine Bezugnahme
und Beifügung der Grundschuldbestellungsurkunde notwendig?

2. Ist für die Wirksamkeit der Zwangsvollstreckungsurkunde als Titel eine Bezugnahme und
Beifügung der Grundschuld notwendig?

III. Zur Rechtslage

1. Allgemeines

Grundsätzlich ist es möglich, eine Finanzierungsgrundschuld aus Kostengründen in zwei
Urkunden aufzuteilen. In der ersten Urkunde wird die Grundschuld notariell beglaubigt. In
der zweiten Urkunde wir die Unterwerfungserklärung unter die Zwangsvollstreckung wegen
eines Teilbetrags beurkundet. Solche Teilunterwerfungen sind allgemein anerkannt (vgl.
BGH DNotZ 1990, 586, 587; BayObLGZ 1985, 141, 142 f.; OLG Hamm NJW 1987, 1090,
1091; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Aufl. 2019, Rn. 28.22 ff. m. w. N.).

In vorliegenden Fall wird die Grundschuld über den Gesamtbetrag (lediglich) notariell
beglaubigt. Es findet bzgl. dieser Grundschuld kein Beurkundungsverfahren, das für die
Beurkundung von Willenserklärungen nach § 8 ff. BeurkG vorgesehen ist, statt.

Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach §§ 800 Abs. 1 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist
dagegen nach den Grundsätzen der Beurkundung von Willenserklärungen gem. §§ 8 ff.
BeurkG zu beurkunden (Munzig, in: KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 2019, § 19 GBO
Rn. 71; Wolfsteiner, DNotZ 1990, 531). Diese Unterwerfungserklärung ist eine ausschließlich
auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige
prozessuale Erklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (RGZ
146, 308, 312; BGHZ 88, 62, 64 ff.; BGH DNotZ 1990, 586; Munzig, in: KEHE, § 19
GBO Rn. 71; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 794 Rn. 89). Der Eigentümer
kann sich nach § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO in einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr.
5 ZPO) in Ansehung einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung auch gerade in
der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall
nach § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO der Eintragung ins Grundbuch.

Es stellt sich die Frage, ob eine Bezugnahme und Beifügung der notariell beglaubigten
Grundschuldbestellungsurkunde zu einer solchen Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung
im Grundbuch (s. Ziff. 2) und / oder zur Wirksamkeit der Zwangsvollstreckungsurkunde
als Vollstreckungstitel (s. Ziff. 3) erforderlich ist.

2. Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch

a) Meinungsstand zu den Eintragungsvoraussetzungen der Vollstreckungsunterwerfung
Nach starken Stimmen im Schrifttum richtet sich die Eintragung der Vollstreckungsunterwerfung
im Grundbuch ausschließlich nach dem Grundbuchrecht. Die
ZPO enthalte für die Eintragung der Unterwerfungsklausel in das Grundbuch keine
besonderen Bestimmungen, weshalb für die Eintragung die allgemeinen Regeln des
Grundbuchrechts gelten (Wolfsteiner, Rn. 28.51; Munzig, in: KEHE, § 19 GBO
Rn. 72; siehe auch Heinze, ZNotP 2015, 122, 123). Zur Eintragung ist nach Munzig
demnach lediglich erforderlich, dass (1.) das Grundpfandrecht, bei dem die
Unterwerfung eingetragen werden soll, bereits im Grundbuch eingetragen ist oder
gleichzeitig eingetragen wird, (2.) der von der Eintragung der Unterwerfung betroffene
Eigentümer des belasteten Grundstücks oder der Inhaber der Bewilligungsbefugnis die
Eintragung nach § 19 GBO bewilligt und (3.) er oder der Grundpfandrechtsgläubiger
die Eintragung nach § 13 GBO beantragt (Munzig, in: KEHE, § 19 GBO Rn. 72).

Im vorliegenden Fall wäre daher zur Eintragung keine Bezugnahme und Beifügung der
Grundschuldbestellungsurkunde notwendig. Die Bewilligung und der Antrag würden
genügen. Gefordert werden kann aber, dass die Bewilligung nebst Bezeichnung gem.
§ 28 GBO und Bezeichnung der Grundschuld auf die Vollstreckungsurkunde (nicht:
Grundschuldbestellungsurkunde) Bezug nimmt und die vollstreckbare Urkunde der
Bewilligung beigefügt wird (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 2049).
Nach herrschender Grundbuchpraxis wird dagegen gefordert, dass der Bewilligung
auch eine formgerechte Unterwerfungserklärung zu Grunde liegt und zudem die Unterwerfungserklärung
wirksam ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1973, 361; BayObLG
DNotZ 1974, 376; Deimann, BWNotZ 1978, 10). Diese Auffassung wird zwar vielfach
praktiziert, ist nach grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen (insbes. § 19 GBO)
dogmatisch aber angreifbar.

Der BGH hatte die Frage, inwieweit das Grundbuchamt angesichts der geringen
Bedeutung einer falschen Eintragung die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung im
Einzelnen prüfen darf, offen gelassen (BGH DNotZ 1990, 586, 587).

b) Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung

Folgt man trotz der dogmatischen Zweifel der Ansicht der herrschenden Praxis, ist zu
klären, unter welchen Voraussetzungen eine Unterwerfungserklärung wirksam ist. Die
Vollstreckungsunterwerfung als einseitige prozessuale Erklärung muss von einem Notar
nach den Grundsätzen der Beurkundung von Willenserklärungen gem. §§ 8 ff. BeurkG
aufgenommen worden sein, über einen Anspruch errichtet sein, der einer vergleichsweisen
Regelung zugänglich ist, und schließlich muss sich der Schuldner in der
Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen haben (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die vollstreckbare Urkunde muss gem.
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO also „über einen Anspruch errichtet“ sein. Mit diesem
Anspruch ist der von den Parteien als bestehend angenommene materielle Anspruch
gemeint, ohne dass damit sein Bestehen selbst zur Voraussetzung der Vollstreckbarkeit
der Urkunde als Titel oder gar umgekehrt die vollstreckbare Urkunde den Anspruch
begründen würde (Daul/Schilken/Becker-Eberhardt, Zwangsvollstreckungsrecht,
12. Aufl. 2010, § 13 Rn. 51). Es ist daher nicht notwendig, die zur Begründung des
Grundpfandrechts abgegebenen Erklärungen in diese notarielle Urkunde aufzunehmen.

Erforderlich ist aber stets, dass der Anspruch hinreichend bestimmt in der Urkunde
bezeichnet ist. Das ist unproblematisch der Fall, wenn der Anspruch – wie überwiegend
– in derselben Urkunde, welche die Unterwerfung ausweist, auch nach
materiellem Recht begründet wird. Möglich ist es aber auch, dass sich die Zwangsvollstreckungsunterwerfung
auf einen anderweitig begründeten Anspruch bezieht. Es
bedarf in der Unterwerfungsurkunde dann nicht der Angaben aller Tatbestandsmerkmale,
die nach materiellem Recht diesen Anspruch begründen; ausreichend aber auch
erforderlich ist es vielmehr, entsprechend den Anforderungen des § 253 ZPO den Lebenssachverhalt
hinreichend zu bezeichnen, aus dem der Anspruch entspringt (Wolfsteiner,
Rn. 18.7 ff.; Kersten/Bühling/Wolfsteiner, Formularbuch und Praxis der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, 26. Aufl. 2019, § 68 Rn. 10).

U. E. ist daher eine Bezugnahme und eine Beifügung der beglaubigten Grundschuldbestellungsurkunde
zur Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nicht erforderlich.

Eine beurkundungsrechtliche Bezugnahme i. S. v. § 13a BeurkG würde ohnehin
ausscheiden, da hiernach nur auf eine andere notarielle Niederschrift, die nach den Vorschriften
über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, verwiesen
werden kann (§ 13a Abs. 1 S. 1 BeurkG). Eine solche Niederschrift ist die notariell
beglaubigte Grundschuldbestellungsurkunde nicht.

Nach alldem ist es daher erforderlich, dass in der Urkunde selbst der Anspruch hinreichend
bezeichnet ist. Eine Bezugnahme und Beifügung der Grundschuldbestellungsurkunde
ist u. E. dagegen nicht zwingend erforderlich.

c) Anmerkungen zur Stellungnahme des Grundbuchamts

Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus der vom Grundbuchamt in Bezug
genommenen Literaturfundstelle ergeben (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn.
2049). Dort wird wörtlich ausgeführt:

„Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Eigentümers oder Gläubigers
(§ 13 Abs. 1 GBO) und Bewilligung des Eigentümers (§ 19
GBO), die nicht entbehrlich ist, aber auch gesondert in öffentlich
beglaubigter Urkunde enthalten sein kann, in Verbindung mit der
vollstreckbaren Urkunde, die in der Eintragungsbewilligung in
Bezug genommen und ihr hinzugefügt ist.“

Damit ist allerdings nur gesagt, dass der Eintragungsbewilligung die vollstreckbare
Urkunde beizufügen ist. Es wird aber keine Aussage zum Inhalt der vollstreckbaren
Urkunde und einer etwaigen Pflicht zur Beifügung und Bezugnahme der Grundschuldbestellungsurkunde
erwähnt. Die Fundstelle unterstützt u. E. daher nicht die Ansicht
des Grundbuchamts. Vielmehr ist u. E. zur Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung
nicht erforderlich, dass auf die Grundschuldbestellungsurkunde Bezug genommen
und diese beigefügt wird. Das gilt jedenfalls, so lange in der Vollstreckungsurkunde
selbst der Anspruch hinreichend bestimmt ist.

d) Ergebnis

U. E. ist für die Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch die
Bezugnahme und Beifügung der Grundschuldbestellungsurkunde nicht notwendig,
wenn die Anforderungen des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, insbes. der Anspruch in der Urkunde
hinreichend bestimmt ist, erfüllt sind.

3. Wirksamkeit als Vollstreckungstitel

Das Ergebnis des Beurkundungsverfahrens ist die notarielle Urkunde. Vollstreckbar darf
diese Urkunde nur sein, wenn sie auf einem speziellen Anerkenntnis, nämlich einer Unterwerfungserklärung
beruht. Dieses Anerkenntnis ist in der notariellen Urkunde zu dokumentieren
(Wolfsteiner, Rn. 4.12). Wolfsteiner führt hierzu weiter aus:

„Das notarielle Protokoll über das Anerkenntnis ist im engeren
Sinne die vollstreckbare Urkunde. Nur darauf beziehen sich alle
für vollstreckbare Urkunden geltenden prozessualen Vorschriften.

Alles, was die Urkunde sonst enthalten mag, ist für den Vollstreckungstitel
„vollstreckbare Urkunde“ irrelevant.“

(Wolfsteiner, Rn. 4.13).

Für die Wirksamkeit des Titels ist es daher u. E. nicht erforderlich, dass auf die Grundschuldbestellungsurkunde
in der vollstreckbaren Urkunde Bezug genommen und diese beigefügt
wird. Erforderlich ist allerdings, dass in der vollstreckbaren Urkunde selbst der
Anspruch hinreichend bestimmt ist (s. bereits oben Ziff. 2b).

Gutachten/Abruf-Nr:

176841

Erscheinungsdatum:

03.07.2020

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

ZPO § 794 Abs. 1; ZPO § 800