13. Dezember 2019
BGB § 874; BGB § 1115 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 2

Zur Notwendigkeit einer Eintragung der Zeiteinheit von geschuldeten Grundschuldzinsen in das Grundbuch

Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 173410
letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019

BGB §§ 1115 Abs. 1, 1192 Abs. 2, 874
Zur Notwendigkeit einer Eintragung der Zeiteinheit von geschuldeten Grundschuldzinsen
in das Grundbuch

I. Sachverhalt

Es ist eine Buchgrundschuld bestellt und in das Grundbuch eingetragen worden. Die Bestellungsurkunde
enthält die Bestimmung, dass die Grundschuld „nebst 15 % Jahreszinsen vom
heutigen Tag an“ bestellt wird. Der Eintragungstext im Grundbuch lautet hinsichtlich der Zinsen
lediglich: „15 % Zinsen“, der Bezugszeitraum („jährlich“ oder „Jahreszinsen“ oder dergleichen)
fehlt.

II. Fragen

1. Muss bei Grundschuldzinsen der Bezugszeitraum (z. B. „jährlich“) unmittelbar in das
Grundbuch eingetragen werden oder genügt insoweit eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung?
2. Falls die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht genügt: Welche Auswirkung hat
es, wenn der Bezugszeitraum hinsichtlich der Grundschuldzinsen nicht unmittelbar im
Grundbuch eingetragen ist?

III. Rechtslage

1. Gem. § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet
wird, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Eine solche abweichende
Regelung findet sich in § 1115 Abs. 1 BGB für die Angabe des Zinssatzes einer Hypothek (vgl.
BeckOGK-BGB/Enders, Std.: 1.7.2019, § 874 Rn. 12). Die wesentlichen Regelungsgehalte des
§ 1115 BGB beruhen nicht auf der Akzessorietät der Hypothek und sind schon deshalb gem.
§ 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anzuwenden (BeckOGK-BGB/Kern,
Std.: 1.7.2019, § 1115 Rn. 74). Insbes. sind gem. § 1192 Abs. 2 BGB für die Zinsen der Grundschuld
die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung anzuwenden
(BeckOGK-BGB/Kern, § 1115 Rn. 77).

Nach § 1115 Abs. 1 BGB ist bei der Eintragung einer Hypothek neben dem Gläubiger und dem
Geldbetrag der Forderung bei einer verzinslichen Forderung auch der Zinssatz, wie ebenso der
Geldbetrag etwaiger weiterer Nebenleistungen im Grundbuch selbst anzugeben; nur i. Ü. ist
danach eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig.

Für die Eintragung von Zinsen soll es nach der jedenfalls wohl ganz herrschenden Auffassung
ausreichend sein, dass allein der Prozentsatz unmittelbar im Grundbuch eingetragen
wird, während insbes. bzgl. der Zeiteinheit jedenfalls dann keine Eintragung ins Grundbuch
erforderlich ist, wenn es sich um Jahreszinsen handelt (OLG Frankfurt OLGZ 1980, 72; OLG
Saarbrücken OLGZ 1979, 306; LG Frankenthal Rpfleger 1976, 246; LG Bielefeld Rpfleger 1981,
354; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1115 Rn. 12; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl.
2017, § 1115 Rn. 23; BeckOGK-BGB/Kern, § 1115 Rn. 43, 45; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
15. Aufl. 2012, Rn. 1956 je m. w. N.). Die von einzelnen Landgerichten in älteren
Entscheidungen (LG Bielefeld JurBüro 1957, 967 – aufgegeben jedoch von LG Bielefeld
Rpfleger 1981, 354; LG Marburg MDR 1979, 846) sowie vereinzelten Autoren (Österreich,
MDR 1979, 13; Reggers, JurBüro 1975, 1034) vertretene Gegenauffassung, wonach eine
Grundbucheintragung ohne die Zeiteinheit des Zinses wegen ihrer Auslegungsbedürftigkeit
nicht hinreichend eindeutig sei, ist auch u. E. mit der h. M. abzulehnen; jedenfalls, soweit ein
jährlich vereinbarter Zins in Rede steht. Mit der ganz h. M. kann bei einer Eintragung ohne
Zeiteinheit davon ausgegangen werden, dass entsprechend dem absoluten Regelfall Jahreszinsen
vereinbart sind und damit allenfalls eine hiervon abweichende Vereinbarung unmittelbar im
Grundbuch verlautbart werden müsste.

Mithin ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Sachverhalt bereits die erfolgte Eintragung
„15 % Zinsen“ eine ausreichende Eintragung darstellt, dass insoweit aber jedenfalls die Bezugnahme
auf die Eintragungsbewilligung ausreichend ist, um die Grundschuld auch hinsichtlich
der Zinsen wirksam entstehen zu lassen.

2. Hinsichtlich der weiteren Frage, auf deren Beantwortung es damit vorliegend nicht ankommt,
ist darauf hinzuweisen, dass, sollte es gänzlich an der Eintragung eines Zinssatzes fehlen, nicht
die gesamte Eintragung dadurch unwirksam wird, sondern die Haftung des Grundstücks sich
lediglich nicht auch auf die Zinsen erstreckt (BeckOGK-BGB/Kern, § 1115 Rn. 41 m. w. N.).

Gutachten/Abruf-Nr:

173410

Erscheinungsdatum:

13.12.2019

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Grundpfandrechte
Sachenrecht allgemein

Normen in Titel:

BGB § 874; BGB § 1115 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 2