12. Februar 2020
DONot § 26 Abs. 2; BeurkG § 9; BeurkG § 10

Eintragung im Handelsregister unter einem Künstlernamen; Ablehnung der Beurkundung

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 174067
letzte Aktualisierung: 12. Februar 2020

BeurkG § 9, 10; DONot § 26 Abs. 2; HRV § 43 Nr. 4
Eintragung im Handelsregister unter einem Künstlernamen; Ablehnung der
Beurkundung

I. Sachverhalt

Endes des Jahres 2018 protokollierte der Notar für Herrn X die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt).
Die Gründungsunterlagen wurden bis heute nicht beim Handelsregister eingereicht.

Dies lag an der nicht nachgewiesenen Einzahlung des Stammkapitals, die durch Herrn X
zurückgehalten wurde, da dieser sodann mit seinem Künstlernamen – der auch in seinem
Personalausweis als solcher vermerkt ist – sowohl als Gesellschafter wie auch als Geschäftsführer
verzeichnet werden sollte. Sein/ihr Künstlername ist „Miss Y“. Der Hinweis des Notars,
dass die Aufgabe des Registers, eine schnelle und aktuelle Identifizierung des Geschäftsführers
zu ermöglichen, hiermit unvereinbar sei, ging ins Leere.

Das Amtsgericht – Handelsregister – lehnte auf Anfrage des Notars jede Rechtsauskunft ab.
Nachdem der Notar entsprechende Änderungsurkunden erstellt hatte, ging „Y“ noch einmal
weiter und lehnte jede Nennung ihres bürgerlichen Namens ab.

Der Notar möchte nun einen Vorbescheid erstellen, um eine Beurkundung ohne jegliche
Nennung des bürgerlichen Namens der Person abzulehnen, da der Künstlername nun einmal
nicht der Name im Rechtssinne sei und eine ordnungsgemäße Identifizierung und Einhaltung
der mit dem Beurkundungsverfahren beabsichtigten Zwecke ihm daher so nicht möglich sei.
Nach Erlass des Vorbescheids könnte eine gerichtliche Klärung erfolgen.

II. Fragen

Ist die Rechtsauffassung des Notars zutreffend? Ist der Erlass eines rechtmittelfähigen Vorbescheids
hier ein geeigneter Weg?

III. Zur Rechtslage

1. Ausschließliche Eintragung des Künstlernamens im Handelsregister

Um die beurkundungsrechtliche Frage zu beantworten, ob die Beurkundung abgelehnt
werden kann, ist u. E. zunächst zu klären, ob eine Eintragung im Handelsregister unter dem
Künstlernamen in Betracht kommt. Gem. § 10 Abs. 1 GmbHG sind bei der Eintragung in
das Handelsregister auch „die Personen der Geschäftsführer“ anzugeben.
Das Tatbestandsmerkmal „Personen der Geschäftsführer“ wird durch die Vorschrift des
§ 43 Nr. 4 HRV konkretisiert, wonach neben Beruf und Wohnort auch Vorname und
Familienname des jeweiligen Geschäftsführers anzugeben sind. Die HRV ist eine Rechtsverordnung
mit Gesetzeskraft, die nicht nur bloße Verwaltungsvorschriften, sondern darüber
hinaus formell rechtlich bindende Vorschriften enthält (OLG Hamm, OLGZ 1967,
333, 339) und damit vom jeweiligen Registerrichter zu beachten ist.

Ob unter Vor- und Familiennamen i. S. d. § 43 Nr. 4 HRV nur der bürgerliche, also
zwingend im Personalausweis zu verlautbarende Name zu verstehen ist, oder ob darunter
auch ein im täglichen Rechtsverkehr verwendeter und im Personalausweis eingetragener
Künstlername (oder ein Pseudonym) fallen kann, wird in den beiden einzigen Kommentaren
zur Handelsregisterverfügung (Melchior/Schulte, HRV, 2003, § 43 Rn. 17; Drischler,
HRV, 5. Aufl. 1983, S. 83) nicht ausdrücklich angesprochen. Dort ist lediglich von der
Angabe des Vor- und Familiennamens die Rede.

§ 5 Abs. 2 PAuswG hingegen spricht eine eindeutige Sprache: Dort sind Familien- und
Vorname genannt (Nr. 1 und Nr. 2) und gesondert davon der Künstlername (Nr. 12). Es ist
zwar nicht ausgeschlossen, dass verschiedene Rechtsbegriffe in unterschiedlichen Rechtsordnungen
verschieden ausgelegt werden. Hierfür müssen jedoch gewichtige Gründe vorliegen,
warum ein und derselbe Begriff Unterschiedliches bedeuten soll. Dass der Verordnungsgeber
im Rahmen der HRV einen abweichenden Begriff prägen wollte, ist u. E.
eher unwahrscheinlich. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht also dafür, dass Vorname
und Familienname in § 5 Abs. 2 PAuswG gleich zu verstehen ist wie in § 43 Nr. 4
HRV, sodass der Künstlername nicht hierunter fällt.

Zu beachten ist auch, dass die Zulassung von Künstlernamen zwei der wichtigsten
Funktionen des Handelsregister widersprechen würde, nämlich eine verlässliche Auskunft
darüber zu geben, wer ein Unternehmen im Rechtsverkehr wirksam vertreten kann und –
bei Personenhandelsgesellschaften – für die im Unternehmen eingegangenen Verbindlichkeiten
persönlich haftet. Diese Zwecke kann das Handelsregister verlässlich nur dann
erfüllen, wenn die von ihm ausgewiesenen Rechtsverhältnisse nicht nur der Wirklichkeit
entsprechen, sondern auch in einfacher Form nachprüfbar sind. Letzteres ist aber bei der
Eintragung eines Künstlernamens in aller Regel nicht der Fall. Der Künstlername steht zur
weitgehend freien Disposition der Beteiligten, sodass er nicht die gleiche Kontinuität bietet
wie der Vor- und Familienname. Von daher muss u. E. davon ausgegangen werden, dass
unter Vor- und Familiennamen i. S. d. § 43 Nr. 4 HRV nur die Namen im bürgerlichen
Sinne zu verstehen sind. Eine alleinige Eintragung des Künstlernamens dürfte damit nicht
in Betracht kommen.

2. Zusätzliche Eintragung des Künstlernamens

In Betracht ziehen könnte man u. E. allenfalls die zusätzliche Eintragung des Künstlernamens,
da der Künstlername den Namensschutz des § 12 BGB genießt (vgl. BGH NJW
1959, 1269). Das Namensrecht genießt als besonderes Persönlichkeitsrecht universellen
Schutz (BeckOGK-BGB/Niebel, Std.: 1.7.2019, § 12 Rn. 5). Nichtsdestotrotz dürfte sich
daraus kein Anspruch auf Eintragung des Künstlernamens im Handelsregister ergeben.
Denn das würde voraussetzen, dass schon in der Nichteintragung eine Verletzung des
Namensrechts gesehen werden kann. Dementsprechend hat auch das LG Stendal (BeckRS
2011, 12956) die (zusätzliche) Eintragung eines Künstlernamens abgelehnt und sich dabei
maßgeblich auf die Gefahr der Überfrachtung des Handelsregisters gestützt. Das LG
Stendal führt hierzu aus:

„Zusätze hierzu sind nur eintragungsfähig, soweit deren Führung
Pflicht ist. Das ist bei einem Künstlernamen nicht der Fall. Es ist
auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Sinn und Zweck
des Handelsregisters die Eintragung des Künstlernamens
erfordern. Das Handelsregister dient der Offenbarung der
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit gewerblicher Unternehmen
zum Handelsstand und der wichtigsten Rechtsverhältnisse
der Unternehmen des Handelsstandes. Nach dem
Sinn und Zweck des Handelsregisters ist es erforderlich, aber
zugleich auch ausreichend, den Geschäftsführer mit Vor- und
Familiennamen zu bezeichnen. Die Hinzufügung des Künstlernamens
würde das Handelsregister ohne Not überfrachten.“

(LG Stendal, BeckRS 2011, 12956)

Nichts anderes ergibt sich aus der neueren Entscheidung des BGH v. 7.3.2019 (NJW 2019,
2541). Denn dieser Fall betraf gerade die Änderung eines Vornamens nach dem Transsexuellengesetz
(TSG). Für die Änderung des Vornamens sieht § 5 Abs. 1 TSG vor, dass
frühere Vornamen nicht offenbart werden dürfen bzw. müssen. Da hier jedoch die
Änderung des Vornamens durch gerichtlichen Beschluss betroffen ist, ist die Situation mit
der Führung eines Künstlernamens nicht vergleichbar. Aus der (freiwilligen) Führung eines
Künstlernamens kann sich u. E. kein Offenbarungsverbot bzgl. des bürgerlichen Namens
ergeben. Zudem hat der BGH für die Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister
bereits ausdrücklich entschieden, dass insofern das Interesse des Rechtsverkehrs an einer
Erkennbarkeit und Lückenlosigkeit der früheren Eintragungen das Interesse des Geschäftsführers
überwiegt, seinen entsprechenden vormaligen Vornamen vollständig zu tilgen (vgl.
BGH NJW 2015, 2116).

3. Ablehnung der Beurkundung

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG muss die Niederschrift die Bezeichnung der Beteiligten
enthalten. Gem. § 10 abs. 2 sollen die Beteiligten so genau bezeichnet werden, dass Zweifel
und Verwechslungen ausgeschlossen werden. § 26 Abs. 2 DONot konkretisiert dieses
Erfordernis dahingehend, dass bei der Bezeichnung natürlicher Personen der Name, das
Geburtsdatum, der Wohnort und die Wohnung anzugeben sind.

In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die Weigerung eines Beteiligten, dass
bestimmte Angaben in die Urkunde aufgenommen werden, nicht dazu berechtigt, die
Beurkundung abzulehnen (Armbrüster/Preuß/Renner/Eickelberg, BeurkG/DONot, 8.
Aufl. 2020, § 26 DONot Rn. 29; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 10
Rn. 15). Hintergrund ist der, dass bei Fehlen der Angaben eine Beurkundung erst dann
unwirksam ist, wenn sie nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG genügt, also
nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Vor diesem Hintergrund kann die
Angabe eines Künstlernamens genügen (Winkler, BeurkG, 19. Aufl. 2019, § 9 Rn. 8;
BeckOGK-BeurkG/Bord, Stand: 1.1.2020, § 9 Rn. 21.1). Wann allerdings anhand des
Künstlernamens eine hinreichende Identifizierbarkeit gegeben sein soll, wird in der Literatur
nicht weiter besprochen. Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, die von hieraus nicht
beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall scheint es u. E. sowohl vertretbar, die
Beurkundung abzulehnen und entsprechend zu bescheiden oder die Beurkundung mit dem
deutlichen Hinweis vorzunehmen, dass die Urkunde für den Gebrauch im Handelsregisterverfahren
ungeeignet ist. Letzteres Vorgehen dürfte faktisch dazu führen, dass sich der
Rechtsschutz des Beteiligten vom Beschwerdeverfahren gem. § 15 Abs. 2 BNotO in das
Beschwerdeverfahren gegen die (sehr wahrscheinlich) verweigerte Eintragung durch das
Handelsregister verlagert. Welches Vorgehen insbesondere vor dem Hintergrund der dienstrechtlichen
Dimension der Fragestellung gewählt wird, ist letztlich eine Entscheidung, die
nur der beurkundende Notar treffen kann, ggf. empfiehlt sich eine Rücksprache mit der
zuständigen Notarkammer.

Gutachten/Abruf-Nr:

174067

Erscheinungsdatum:

12.02.2020

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Beurkundungsverfahren
Notarielles Berufsrecht

Normen in Titel:

DONot § 26 Abs. 2; BeurkG § 9; BeurkG § 10