01. Januar 2009

Luxemburg: Vertretungsnachweis für eine luxemburgische Aktiengesellschaft (S. A.)

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Deutsches Notarinstitut

Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Fax-Abruf-Nr.:            89154#
letzte Aktualisierung:        15. Januar 2009

EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
Luxemburg: Vertretungsnachweis für eine luxemburgische Aktiengesellschaft (S. A.)

I. Sachverhalt

Es geht um die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld.

Als Grundschuldgläubigerin ist eine Aktiengesellschaft (S.A.) mit Sitz in Luxemburg eingetragen. Die Löschungsbewilligung/Freigabeerklärung würde im Namen der Aktiengesellschaft von zwei Personen unterzeichnet und die Unterschrift durch einen luxemburgischen Notar beglaubigt. Der Notar versah den Beglaubigungsvermerk mit der Bescheinigung, dass die Unterzeichner befugt seien, die Aktiengesellschaft rechtsgeschäftlich zu vertreten. Schließlich wurde die notarielle Bescheinigung mit einer Apostille versehen.

Nachdem das Grundbuchamt diesen Nachweis als nicht ausreichend monierte, stellte der Notar eine weitere Bescheinigung aus, dass die Aktiengesellschaft wirksam vertreten worden sei und sich die Vertretungsmacht der unterzeichnenden Personen aus einer Vollmacht ergebe, welche vom Verwaltungsrat der Gesellschaft ausgestellt und im Luxemburger Mémorial veröffentlicht worden sei. Eine Kopie der einschlägigen Seite des Mémorial wurde beigefügt.

Das Grundbuchamt verlangt nun eine weitere Erklärung des Notars, in der dieser nochmals die Vertretungsberechtigung bestätige und bescheinige, dass die veröffentlichte Vollmacht keine notarielle Vollmacht sei und vom Mémorial keine beglaubigten Abschriften hergestellt würden.

II. Frage

Wie ist die Vertretungsbefugnis für eine luxemburgische Aktiengesellschaft (S. A.) nachzuweisen?

III. Zur Rechtslage

1.    Vertretung einer luxemburgischen Aktiengesellschaft (S. A.)

Im luxemburgischen Recht obliegt die Vertretung einer S.A. (Société Anonyme) dem Verwaltungsrat (conseil d’administration). Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern (administrateur), Art. 53 des lux. Gesetzes über die Handelsgesellschaften. Dabei vertreten die Mitglieder des Verwaltungsrates die Gesellschaft grundsätzlich gemeinsam, sofern nicht durch Satzung einem oder mehreren Mitgliedern Alleinvertretungsbefugnis oder Gesamtvertretungsbefugnis verliehen worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde die luxemburgische Aktiengesellschaft offenbar bei Erteilung der Löschungsbewilligung nicht unmittelbar von den Mitgliedern des Verwaltungsrats vertreten, sondern durch Personen, die vom Verwaltungsrat zur Abgabe derartiger Erklärungen bestellt worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im luxemburgischen Recht bei einer Gesellschaft „Prokuristen“ für bestimmte Kompetenzbereiche ernannt werden können. Ihre Vertretungsbefugnis beschränkt sich dann auf die Gebiete, für die diese ernannt worden sind. Darüber hinaus kann der Vorstand der Gesellschaft (Verwaltungsrat – conseil d’administration) auch Vollmacht zugunsten einzelner Personen für bestimmte Angelegenheiten, die in der Vollmacht abgegrenzt sind, ausstellen.

2.    Nachweis der Vertretungsbefugnis

Der Nachweis der Vertretungsmacht bei einer luxemburgischen Gesellschaft ergibt sich entweder unmittelbar aus der Satzung der Gesellschaft oder aus der Urkunde, mit der die entsprechende Person ernannt worden ist. Beide müssen beim Handelsregister hinterlegt werden und im luxemburgischen Amtsblatt (Mémorial) veröffentlicht werden. Dies gilt nicht nur für die Ernennung von Geschäftsführern von GmbH und Mitgliedern des Verwaltungsrats bei einer luxemburgischen Aktiengesellschaft (hierzu Schwachtgen, in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 1. Aufl. 2006, Länderbericht Luxemburg, Rn. 88).

a)    Handelsregisterauszug

Dementsprechend ergäben sich im vorliegenden Fall zum Nachweis der Vertretungsmacht verschiedene Möglichkeiten. Zunächst wäre es denkbar, dass durch einen dort ausgestellten und öffentlich beglaubigten Auszug aus dem luxemburgischen Handelsregister (registre du commerce et des sociétés) in Luxemburg nachgewiesen wird, welche Personen dem Verwaltungsrat angehören und die Aktiengesellschaft in welcher Weise vertreten. Dieser Auszug enthält dann nicht nur Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft und der Art und Weise, in welcher diese die Aktiengesellschaft vertreten (also bei der Erteilung der hier zugrunde liegenden Vollmacht), sondern möglicherweise auch zu den Personen, welche im vorliegenden Fall die Löschungsbewilligung (Freigabeerklärung) unterschrieben haben.

b)    Vertretungsbescheinigung

Denkbar wäre auch, dass der deutsche Notar unmittelbar in das luxemburgische Handelsregister – über einen Auszug des Handelsregisters oder über Online-Einsicht – eine Vertretungsbescheinigung i. S. v. § 21 BNotO ausstellt. Ebenfalls wird es von der Praxis der deutschen Registergerichte anerkannt, wenn ein luxemburgischer Notar Einsicht nimmt und eine Vertretungsbescheinigung, die § 21 BNotO vergleichbar ist, erstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den luxemburgischen Notar § 21 BNotO nicht gilt, da dieser nicht den Vorschriften des deutschen Standes- und Beurkundungsrechts unterliegt, sondern den in Luxemburg geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten. Diese sehen die Erstellung von Vertretungsbescheinigungen nicht gesetzlich, wohl aber gewohnheitsrechtlich vor. Wie in Belgien ist es dabei aber üblich, dass der Notar zur Feststellung der wirksamen Vertretung einer Handelsgesellschaft wie auch bei Ausstellung von Bescheinigungen über die wirksame Vertretung nicht in das luxemburgische Handelsregister Einblick nimmt, sondern sich auf die Bekanntmachungen im luxemburgischen Amtsblatt (Mémorial – vergleichbar dem deutschen Bundesanzeiger) verlässt. Es handelt sich also bei dem Vorgehen im vorliegenden Fall um eine übliche und in Luxemburg allgemein anerkannte Praxis. Auch wenn das luxemburgische Recht insoweit also nicht ganz dem deutschen entspricht, so ergeben sich dennoch aus unserer Sicht keinerlei Anhaltspunkte dafür, diese Bescheinigung als nicht ausreichend oder gleichwertig anzusehen.

Demzufolge ist u. E. durch die vorgelegte Bescheinigung, die unter Hinweis auf die Veröffentlichungen im Luxemburger Mémorial erfolgt ist, die wirksame Vertretung der luxemburgischen Aktiengesellschaft hinreichend nachgewiesen.

Gutachten/Abruf-Nr:

89154

Erscheinungsdatum:

01.01.2009

Rechtsbezug

International