24. März 2020
BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1757 Abs. 1

Namensführung bei Volljährigenadoption; Adoption einer geschiedenen Person, die den bisherigen Ehenamen fortführt

BGB §§ 1757 Abs. 1, 1767 Abs. 2
Namensführung bei Volljährigenadoption; Adoption einer geschiedenen Person, die den bisherigen Ehenamen fortführt

I. Sachverhalt
Die Ehegatten Maier möchten eine Volljährige adoptieren. Die Anzunehmende ist geschieden. Als Familiennamen führt sie den vormaligen Ehenamen „Schmidt“ (also den Familiennamen ihres geschiedenen Ehemanns), nicht ihren Geburtsnamen „Huber“.

II. Fragen
1. Ändert sich infolge der Adoption von Frau Schmidt, geb. Huber, nur deren Geburtsname („Maier“ statt „Huber“) oder auch deren aktuell geführter Familienname („Maier“ statt „Schmidt“)?

2. Falls Letzteres zutrifft: Gibt es eine Möglichkeit, dass die Anzunehmende ihren vormaligen Ehenamen „Schmidt“ behält?

III. Zur Rechtslage
1. Änderung des Geburtsnamens infolge Adoption
Für die Annahme Volljähriger gelten nach § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit nicht das BGB Sondervorschriften zur Annahme Volljähriger enthält. Dies ist hinsichtlich der Namensführung nicht der Fall. Daher ist auch für volljährige Adoptierte (unabhängig davon, ob es sich um eine normale Volljährigenadoption oder eine solche mit starken Wirkungen gem. § 1772 BGB handelt) § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB maßgeblich, wonach der Adoptierte als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält. Die Vorschrift ist nach h. M. zwingend (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.8.2019, BeckRS 2019, 20072 Tz. 14 ff. = NZFam 2019, 888 m. Anm. Kienemund; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.6.2015, BeckRS 2016, 3269 Tz. 7 = StAZ 2016, 52; OLG Hamm, Beschl. v. 30.6.2011, BeckRS 2011, 20399 = MittBayNot 2011, 501; a. A. nur AG Leverkusen, Beschl. v. 17.12.2007, BeckRS 2008, 23800 = FamRZ 2008, 2058 m. abl. Anm. Maurer, FamRZ 2009, 439; Beschl. v. 16.4.2009, BeckRS 2009, 28994 = RNotZ 2009, 544).

2. Sonderfall verheirateter Anzunehmender
Die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden erstreckt sich regelmäßig auf seinen aktuell geführten Familiennamen. Etwas anderes gilt nach § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB (entspricht § 1757 Abs. 3 BGB a. F.) nur dann, wenn der Anzunehmende verheiratet ist, sein bisheriger Geburtsname zum Ehenamen der Ehegatten bestimmt wurde und sich sein Ehegatte der Namensänderung nicht durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht angeschlossen hat. In diesem Fall ändert sich nur der Geburtsname des Anzunehmenden, nicht auch der aktuell geführte Ehename (vgl. Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1757 Rn. 5).

War – wie im vorliegenden Fall – der Ehename der Geburtsname des Ehegatten, so ändert die Adoption diesen ohnehin nicht (vgl. nur MünchKommBGB/Maurer, 8. Aufl. 2020, § 1767 Rn. 87). Wäre die Anzunehmende zum Zeitpunkt der Adoption noch mit Herrn Schmidt verheiratet, dann würde sich also durch die Adoption nur ihr Geburtsname, nicht der Ehename ändern (die Anzunehmende hieße nach der Adoption „Schmidt, geb. Maier“).

3. Sonderfall geschiedener Anzunehmender
Fraglich ist, wie sich eine vor der Adoption erfolgte Scheidung auf die Namensführung des Angenommenen nach Adoption auswirkt.

a) Literaturmeinung
In der Literatur wird diese Frage uneinheitlich beurteilt:

Nach einer Ansicht ändert sich der Familienname infolge der Annahme nicht, wenn die Ehegatten der aufgelösten Ehe einen Ehenamen bestimmt haben und der Angenommene nach Auflösung der Ehe weiterhin diesen Ehenamen führt; dann werde nämlich der Ehename auch nach Auflösung der Ehe weiterhin als Ehename geführt (BeckOGK-BGB/Löhnig, Std.: 1.5.2019, § 1767 Rn. 55; Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1757 Rn. 13; unklar MünchKommBGB/Maurer, § 1757 Rn. 18, der dies wohl nur für den Fall annimmt, dass der geschiedene Anzunehmende den Geburtsnamen seines ehemaligen Ehegatten als Ehenamen angenommen und fortgeführt hat). Falls der Angenommene den neuen Geburtsnamen auch als Familiennamen führen wollte, müsste der Angenommene nach dieser Literaturansicht eine Erklärung gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB abgeben.

Nach anderer Ansicht ändert sich infolge der Adoption eines geschiedenen Ehegatten auch der Familienname des Angenommenen (BeckOK-BGB/Pöcker, Std.: 1.2.2020, § 1767 Rn. 17; Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1757 Rn. 15). Dies wird damit begründet, dass sich unabhängig vom rechtlichen Charakter des Namens nach der Scheidung die in § 1757 Abs. 1 BGB vorgesehene Änderung des bis zur Adoption geführten Namens durchsetze (BeckOK-BGB/Pöcker, § 1767 Rn. 17). Ergänzend macht man geltend, dass die Einschränkung in § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB (§ 1757 Abs. 3 BGB a. F.) eine bestehende Ehe voraussetze; die Möglichkeit, den Ehenamen fortzuführen, trage dem individuellen Interesse an einer Namenskontinuität bei Eheauflösung Rechnung, nicht aber dem Interesse, auf eine frühere Ehe hinzuweisen (BeckOK-BGB/Pöcker, § 1767 Rn. 17.1).

b) Rechtsprechung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – zum Problem der Namensführung bei geschiedenen Angenommenen bisher nicht geäußert. Geklärt hat der BGH inzwischen nur die früher ebenfalls äußerst umstrittene Frage, ob sich der Begleitname des Angenommenen, der auf seinen Geburtsnamen zurückgeht, mit der Adoption ändert; dies hat der BGH bejaht (DNotZ 2012, 207).

Mangels konkret einschlägiger Rechtsprechung ist die Rechtslage daher nicht abschließend geklärt.

4. Weiteres Vorgehen
Angesichts der ungeklärten Rechtslage dürfte es sich in der Praxis empfehlen, vor Einreichung des Adoptionsantrags mit dem zuständigen Familiengericht Rücksprache zu nehmen und die Frage der Namensführung nach Adoption zu erörtern. Möglicherweise schließt sich das Familiengericht der zuerst genannten Literaturansicht (oben 3. a]) an, sodass die Anzunehmende ihren bisherigen Familiennamen – trotz Änderung des Geburtsnamens – beibehalten könnte („Schmidt, geb. Maier“).

Wenn das Gericht von einer Änderung des Familiennamens und nicht nur des Geburtsnamens ausginge (vgl. zweite Ansicht unter 3. a]), könnte die Anzunehmende zusätzlich einen Namensänderungsantrag gem. § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB stellen. Würde das Familiengericht diesem Antrag stattgeben, so könnte die Anzunehmende nach der Adoption zumindest einen Doppelnamen („Maier-Schmidt“ oder „Schmidt-Maier“) führen.

Gutachten/Abruf-Nr:

176404

Erscheinungsdatum:

24.03.2020

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 2020, 44-45

Normen in Titel:

BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1757 Abs. 1