24. März 2020
BGB § 1030; GmbHG § 15; BGB § 1068

Nießbrauch an einem Geschäftsanteil; Begrenzung auf bestimmte Höhe des Gewinns

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 174838
letzte Aktualisierung: 24. März 2020

GmbHG § 15; BGB §§ 1030, 1068
Nießbrauch an einem Geschäftsanteil; Begrenzung auf bestimmte Höhe des Gewinns

I. Sachverhalt

An einem GmbH-Anteil besteht ein Nießbrauchsrecht. Dieses Recht soll der Höhe nach auf
einen Betrag in Höhe von 50.000,- Euro jährlich limitiert werden. Hintergrund ist, dass
zwischenzeitlich die Höhe der Gewinnausschüttungen im Vergleich zu den gemeinsamen
Erwartungen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchsrechts sehr deutlich
überschritten wird. Andererseits soll der Nießbrauchsberechtigte jedoch – für den Fall, dass die
Gewinnausschüttungen wieder sinken – am Erfolg bzw. Misserfolg der Gesellschaft beteiligt
sein. Die Änderung in einen Quotennießbrauch ist ausdrücklich nicht gewünscht.

II. Fragen

Bestehen aus rechtlicher Sicht Bedenken, eine Limitierung eines Nießbrauchs vorzunehmen?

Falls ja, welche andere Gestaltungsmöglichkeit wäre zulässig?

III. Zur Rechtslage

1. Allgemeines, Charakter des Nießbrauchs am Geschäftsanteil

Es ist anerkannt, dass der GmbH-Geschäftsanteil Gegenstand eines Nießbrauchs sein kann
(s. nur GroßkommGmbHG/Löbbe, 3. Aufl. 2019, § 15 Rn. 179). Da es an besonderen
gesetzlichen Normen fehlt, sind grundsätzlich die allgemeinen Normen zum Nießbrauch an
Rechten anzuwenden, d. h. die §§ 1068 ff. BGB (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller,
3. Aufl. 2018, § 15 Rn. 323).

Der Nießbrauch am Geschäftsanteil erlaubt es dem Nießbrauchsberechtigten gem. § 1068
Abs. 2 i. V. m. § 1030 Abs. 1 BGB, die Nutzungen der Beteiligung zu ziehen. „Nutzung“
(§§ 100, 99 Abs. 2 BGB) ist dabei insbesondere der ausgeschüttete anteilige Gewinn, soweit
er auf den Zeitraum des Nießbrauchs entfällt (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller,
§ 15 Rn. 329; Barry, RNotZ 2014, 401, 408; vgl. auch BGH NJW 1972, 1755, 1756 f.). Zwar
bleibt der Nießbraucher Gesellschafter (Servatius, in: Baumbach/Hueck/Fastrich,
GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 15 Rn. 53; zur GbR vgl. BGH DNotZ 1999, 607, 608 = DNotIReport
1999, 42). Der Nutzungsanspruch entsteht kraft der Dinglichkeit des Nießbrauchsrechts
dennoch unmittelbar in der Person des Nießbrauchsberechtigten; den Gewinn kann
er daher unmittelbar von der GmbH erheben, sofern diese über die Ergebnisverwendung
beschlossen hat (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 329).

2. Vereinbarung einer Höchstgrenze für die an den Nießbraucher auszuschüttenden
Gewinne

Ob eine Höchstgrenze für die an den Nießbraucher auszuschüttenden Gewinne vereinbart
werden kann, ist durch die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.

In der Literatur wird aber eine solche Gestaltung als zulässig betrachtet (Wachter, NotBZ
2000, 78, 83; Hermanns, MittRhNotK 1997, 149, 155; Barry, RNotZ 2014, 401, 420 für die
Begrenzung auf die Erträge nach Abzug einer möglichen Einkommensteuerbelastung). Es
ist aber zu bedenken, dass die Literatur in ihren Gestaltungsempfehlungen stets den
Quotennießbrauch als „sichersten und geeignetsten Weg“ empfiehlt, um eine Deckelung
der anfallenden Gewinne zu erreichen (Hermanns, MittRhNotK 1997, 149, 155), was vorliegend
aber gerade nicht gewünscht ist. Ggf. könnte über andere Gestaltungsvarianten wie
eine stille Beteiligung oder ein disquotales Gewinnbezugsrecht nachgedacht werden (dazu
näher Barry, RNotZ 2014, 401, 403 ff.).

3. Stellungnahme

Nach unserem Dafürhalten ist eine Beschränkung des Nießbrauchs am GmbH-Anteil auf
eine bestimmte Höhe der Ausschüttungen zulässig. Einwenden könnte man allenfalls, dass
eine Begrenzung der Höhe der Ausschüttungen mit dem Wesen des Nießbrauchs als grundsätzlich
umfassendes Nutzungsrecht nicht vereinbar ist. Sofern in der Literatur diskutiert
wird, inwieweit der Nießbrauch beschränkt werden kann, bezieht sich die Diskussion vor
allem darauf, in welchem Umfang einzelne Nutzungen ausgenommen werden können (vgl.
§ 1030 Abs. 2 BGB), um nicht die Grenzen zur Dienstbarkeit oder zu anderen dinglichen
Rechten zu verwischen (vgl. bspw. MünchKommBGB/Pohlmann, 8. Aufl. 2020, § 1030
Rn. 5; für eine weitgehende Zulässigkeit BeckOGK-BGB/Servatius, Std.: 1.11.2019, § 1030
Rn. 84). Denn sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, erstreckt sich der
Nießbrauch auf den ausgeschütteten Gewinn (§§ 1030, 100 BGB). Wenn hier eine
bestimmte Ober- oder Untergrenze festgelegt wird, stellt dies eine höhenmäßige Beschränkung
dar, welche u. E. zulässiger Inhalt des Nießbrauchs sein kann.

Gutachten/Abruf-Nr:

174838

Erscheinungsdatum:

24.03.2020

Rechtsbezug

National

Normen in Titel:

BGB § 1030; GmbHG § 15; BGB § 1068