Albanien: Gründung einer GmbH durch einen im gesetzlichen Güterstand albanischen Rechts verheirateten Ehegatten
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GUTACHTEN 14268 5.4.2007
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I. Sachverhalt Es geht um die Gründung einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Alleiniger Gründer ist ein albanischer Staatsangehöriger. Dieser lebt mit seiner Ehefrau, ebenfalls albanische Staatsangehörige, in Albanien. Dort haben sie auch immer zusammen gelebt. II. Fragen 1. 2. Welches ist der gesetzliche Güterstand nach albanischem Recht? Wie wirkt sich dies auf die Errichtung der GmbH aus, wenn der Ehemann allein die GmbH gründet? Was gilt, wenn die Eheleute die GmbH gemeinsam errichten?
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III. Zur Rechtslage 1. Güterstatut Aufgrund der übereinstimmenden albanischen Staatsangehörigkeit der Eheleute verweist Art. 15 Abs. 1 i. V. m.
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2. Zum gesetzlichen Güterrecht in Albanien In Albanien ist am 8.5.2003 ein neues Familiengesetzbuch erlassen worden. Dies gilt zwar gemäß seinem Art. 314 nur für nach seinem Einkrafttreten begründete Rechtsverhältnisse. Vermögen, welches die Eheleute nach Inkrafttreten dieses Gesetzbuches erwerben, unterliegt jedoch gem. Art. 315 Abs. 2 des Gesetzes den Bestimmungen des neuen Gesetzbuches auch dann, wenn die Eheleute vor seinem Inkrafttreten geheiratet haben. Die güterrechtlichen Zuordnung des GmbH-Geschäftsanteils im vorliegenden Fall ist daher nach dem aktuell geltenden Familiengesetzbuch zu beurteilen. Gem. Art. 73 des Familiengesetzbuchs finden für die Eheleute dann, wenn diese keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft Anwendung. Zur Gütergemeinschaft gehören dabei gem. Art. 74 Familiengesetzbuch insbesondere die von den Eheleuten während der Dauer der Ehe gemeinsam oder von jedem einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände. In die Ehe eingebrachtes Vermögen bleibt daher persönliches Vermögen der Eheleute. Ebenso während der Dauer der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft angefallenes Vermögen, und Vermögen, das aus der Veräußerung von vorerwähntem persönlichem Vermögen erworben wird (Art. 77 lit. f des Gesetzes Surrogate). Es handelt sich mithin bei der Gütergemeinschaft des albanischen Rechts um eine Form der Errungenschaftsgemeinschaft. Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 75 des Gesetzes. Danach ist während der Ehe geschaffenes Vermögen, das zur Führung des Handelsgeschäftes eines Ehegatten bestimmt wird, nur dann Gegenstand der Gütergemeinschaft, wenn es noch im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe existiert. Insoweit kennt das albanische Recht also eine dem italienischen Güterrecht vergleichbare sog. comunio de residuo. Hierbei bleibt das Handelsgeschäft während der Dauer der Ehe Sondergut, wird aber dennoch am Ende der Ehe so geteilt, als ob es zur Gütergemeinschaft gehören würde (s. hierzu z. B. Cubeddu/Wiedemann, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 1. Aufl. 2006, Länderbericht Italien, Rn. 51). Dementsprechend wäre im vorliegenden Fall die Situation genauer zu prüfen: Sollte der Ehemann im vorliegenden Fall die Gesellschaft als Sachgründung in der Weise errichten, dass er sein Betriebsvermögen in die Gesellschaft einbringt, würde hier ein Surrogationserwerb stattfinden, mit der Folge, dass auch die Geschäftsanteile schon aus diesem Grunde in das Sondergut des Ehemannes fallen. Darüber hinaus könnte man auch die Ansicht vertreten, dass die GmbH-Geschäftsanteile, soweit diese Teil des Handelsgewerbes des Ehemannes sind, diesem schon aus diesem Grunde gem. Art. 75 des alban. FamG als Sondergut zustehen. Ob sich diese Bestimmung allerdings über ein unmittelbar gehaltenes Handelsgewerbe hinaus auch auf die Anteile an einer GmbH beziehen, wenn das Handelsgewerbe über diese betrieben wird, ist unklar. Die uns vorliegenden Quellen zum albanischen Familienrecht (Stoppel, Länderbericht Albanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Eheund Kindschaftsrecht) enthalten insoweit keinerlei konkrete Angaben. 3. Auswirkungen auf die Errichtung der Gesellschaft a) Dementsprechend wäre im vorliegenden Fall zu vermuten, dass die Errichtung der GmbH in Deutschland auf Seiten des Ehemannes wohl zu Sondergut führt. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn der Erwerb mit Sondergut erfolgt (Surrogationserwerb i. S. v. Art. 77 lit. f des albanischen Familiengesetzes). Desgleichen würde dies gelten, wenn die Anteile des Ehemannes Teil seines (z. B. in Albanien betriebenen) Handelsgewerbes sind (Art. 75 des alban. FamGB).
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b) Darüber hinaus wird in der Literatur in Deutschland teilweise vertreten, dass die Anteile an einer GmbH auch dann, wenn der Gesellschafter in Gütergemeinschaft lebt, zwingend zu seinem Sondergut gehören, wenn die Anteile vinkuliert sind (so z. B. MünchKomm-Kanzleiter, 4. Aufl. 2000, § 1417 Rn. 3; Hachenburg/Zutt, GmbHG, 4. Aufl., § 15 Rn. 76; Riering,
4. Errichtung der Gesellschaft durch die Eheleute gemeinsam Selbstverständlich besteht im vorliegenden Fall auch die Möglichkeit, dass die Eheleute die GmbH gemeinsam errichten. In diesem Fall stellt sich umso mehr die Frage, ob der GmbHGeschäftsanteil in das Sondergut des Ehemannes fällt als zur Führung des Handelsgeschäftes bestimmter Gegenstand gem. Art. 75 des alban. EheG oder nicht doch in die Gütergemeinschaft. Ggf. könnte man eine güterrechtliche Vereinbarung dahingehend treffen, dass der Anteil an der GmbH entweder in das gemeinschaftliche Ehegut fällt, dann aber der Ehemann ermächtigt wird, diesen allein zu verwalten, oder aber auch, dass zwei GmbHGeschäftsanteile gebildet werden sollen und diese jeweils dem Vorbehaltsgut der Eheleute zugeordnet werden.
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Erscheinungsdatum:01.01.2007
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:EGBGB Art. 15