Ausscheiden des vorletzten Partners einer Partnerschaftsgesellschaft; Gestaltungsmöglichkeiten für eine Fortsetzung der Partnerschaftsgesellschaft
Ausscheiden des vorletzten Partners einer Partnerschaftsgesellschaft; Gestaltungsmöglichkeiten für eine Fortsetzung der Partnerschaftsgesellschaft
I. Sachverhalt
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist der vorletzte Partner verstorben. Erben des verstorbenen Partners sind seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind, die beide keinen Beruf ausüben, der sich in der Rechtsform einer PartGmbB ausüben ließe. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag enthält keine Regelung für den Fall des Todes eines der Partner. Der verbliebene Partner möchte die PartGmbB mit einem neuen Partner fortführen. Er fragt den Notar, welche Registeranmeldungen aufgrund des Ausscheidens des vorletzten Partners erforderlich sind und welche Handlungsoptionen bestehen.
II. Fragen
1. Ist es möglich, die PartGmbB mit einem neuen Partner fortzuführen und dies zum Partnerschaftsregister anzumelden?
2. Falls nein: Ist die Fortführung der PartGmbB mit einem neuen Partner in die Gründung einer neuen PartGmbB umzudeuten?
3. Lässt sich durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung erreichen, dass die PartGmbB beim Ausscheiden des vorletzten Partners fortgeführt werden kann?
4. Welche Registeranmeldung ist im Ausgangsfall erforderlich?
III. Zur Rechtslage
1. Möglichkeit der Fortführung einer Partnerschaftsgesellschaft beim Tod des vorletzten Partners ohne Regelung für den Tod eines Partners im Vertrag
a) Schicksal der Partnerschaftsgesellschaft beim Tod des vorletzten Partners
Der Tod eines Partners führt gem.
Bei der zweigliedrigen Partnerschaft kommt es beim Ausscheiden des vorletzten Partners zum Erlöschen der Partnerschaft ohne Liquidation und zum Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Partner (BGH
Dies ist – soweit ersichtlich – unstreitig. Eine abweichende Gestaltung war in früheren Entwürfen zum Partnerschaftsgesetz vorgesehen (BT-Drs. 7/5413, S. 8 vom 21.6.1976; s. dazu näher Meurer, Die Partnerschaftsgesellschaft, 1997, S. 41; Arnold, Die erbrechtliche Nachfolge in der Partnerschaftsgesellschaft, 2006, S. 25; Römermann, in: Römermann, PartGG, 5. Aufl. 2017, § 9 Rn. 1; der letztlichen Nichtaufnahme in das Gesetz zustimmend Hoffmann, § 9 Rn. 68; K. Schmidt, § 44 III 2 a). Allerdings ist die Regelung gerade nicht Gesetz geworden (KG
Die Partnerschaft ist damit aus dem Register zu löschen, die Verwendung des Namens „Partnerschaft“ ist nicht mehr zulässig (Hoffmann, § 9 Rn. 68).
b) Möglichkeit eines Fortsetzungsbeschlusses mit einem neuen Partner
Grundsätzlich ist ein Fortsetzungsbeschluss auch nach Auflösung der Partnerschaft möglich. Wird diese etwa durch Beschluss aufgelöst, kann durch einen Fortsetzungsbeschluss die Auflösung der Partnerschaft rückgängig gemacht werden; aus der „sterbenden“ wird dann wieder eine „werbende“ Gesellschaft (Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 2096). Eine explizite Ausprägung dieses Grundsatzes ist in
Ein Fortsetzungsbeschluss ist dabei jedoch nur während der Liquidation möglich. Zu einer solchen Liquidation kann es kommen, wenn eine aus mehreren Partnern bestehende Partnerschaftsgesellschaft aufgelöst wird. Nach Beendigung der Liquidation kann ein Fortsetzungsbeschluss nicht mehr beschlossen werden, es ist dann vielmehr eine neue Partnerschaft zu errichten (vgl. Krafka, Rn. 2096). Dies gilt insbesondere auch im Fall des
Durch das Ausscheiden des vorletzten Partners kommt es jedoch nicht zu einer Liquidationsphase, vielmehr wächst die Partnerschaft ohne Liquidation dem letzten Partner an (vgl. auch KG
2. Umdeutung einer Fortführung in die Gründung einer neuen Partnerschaft
Eine Umdeutung ist nach
3. Vertragliche Regelung zur Fortführung der PartGG beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
a) Regelungen über den Eintritt neuer Gesellschafter
In bestimmten Konstellationen kann eine erbrechtliche Nachfolgeklausel die Auflösung der Partnerschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch dessen Tod verhindern (Henssler, § 9 Rn. 5; Arnold, S. 43 ff.; Heydn, Die erbrechtliche Nachfolge in Anteile an Partnerschaftsgesellschaften, 1998, S. 41 ff.). Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens eine Person zum Erben berufen wird, die einem der freien Berufe nachgeht; zudem setzt das Berufsrecht häufig Grenzen, welche Berufe partnerschaftsfähig sind (etwa
Es werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten unterschieden:
- Nach einer einfachen Nachfolgeklausel werden sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters neue Partner. Nach
- Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel treten kraft Sondererbfolge nur ein oder mehrere, aber nicht alle Erben ein (Römermann, § 9 Rn. 32). Wer Erbe wird, richtet sich weiterhin nach Erbrecht; im Partnerschaftsvertrag kann bestimmt werden, welcher Erbe in die Gesellschaft eintreten soll (Arnold, S. 148).
- Bei Eintrittsklauseln scheidet der Erblasser zunächst aus, ein automatischer Eintritt von Erben erfolgt nicht. Es kann dann Dritten das Recht eingeräumt werden, durch Erklärung in die Partnerschaft einzutreten; dies können Erben (dann sog. „erbrechtliche Eintrittsklausel“) oder Dritte („gesellschaftsrechtliche Eintrittsklausel“; vgl. Römermann, § 9 Rn. 33 f.) sein.
Unklar ist dabei die genaue Behandlung der Schwebezeit, bis der Erbe bzw. Dritte eintritt, vor allem dann, wenn er noch Bedenkzeit benötigt. Diese Schwebephase besteht auch bei einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklauseln, wenn noch berufsrechtliche Qualifikationen ausstehen. Teilweise wird hier für eine „angemessene“ Frist plädiert, während der das Eintrittsrecht ausgeübt werden kann. Maßstab soll sein, inwiefern den anderen Gesellschaftern das Abwarten zugemutet werden kann, wobei auch eine Rolle spielt, ob während dieser Zeit Abfindungen an andere Erben zu zahlen sind. Während dieser Zeit soll die Partnerschaft allerdings den anderen Partnern anwachsen (Arnold, S. 163 f.). Eine Sonderregelung enthält
b) Übertragung an Dritte
Die Beteiligung des Erblassers kann auch durch diesen rechtsgeschäftlich aufschiebend bedingt auf seinen Tod auf einen Dritten übertragen werden (Römermann, § 9 Rn. 35). Auch hier sind jedoch die erwähnten berufsrechtlichen Einschränkungen an die Partnerschaftsfähigkeit zu beachten.
c) Aufschiebend bedingte Umwandlung
Die aufschiebend auf den Tod eines der beiden letzten Gesellschafter bedingte Umwandlung der Partnerschaftsgesellschaft in eine Gesellschaft anderer Rechtsform dürfte ebenfalls kein gangbarer Weg sein. Es fehlt hier im fraglichen Zeitpunkt an einem umwandlungsfähigen Rechtssubjekt, da die Partnerschaftsgesellschaft durch den Tod des vorletzten Gesellschafters regelmäßig erlischt.
d) Fortsetzungsklausel auch bei einer zweigliedrigen Partnerschaftsgesellschaft
Speziell für die zweigliedrige Partnerschaft wird empfohlen, eine Regelung vorzusehen, dass mit dem Ausscheiden des vorletzten Partners die Partnerschaft nicht liquidationslos erlischt, sondern lediglich aufgelöst wird (ggf. verbunden mit einer Übernahmemöglichkeit; vgl. speziell zur PartGG Henssler, § 9 Rn. 47; Giehl, in: BeckOF-Vertrag, Std.: 1.12.2019, 7.3.2.1, Anm. 10; vgl. auch zur OHG BeckOGK-HGB/Michel, § 131 Rn. 126.1; Schäfer, in: Habersack/Schäfer, Das Recht der OHG, 2. Aufl. 2018,
In diesem Fall wäre u. E. das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und das Erlöschen, noch nicht aber die Vollbeendigung der Gesellschaft zum Register anzumelden. Kritisch zu hinterfragen ist, ob das Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf die Beteiligung von Erben an der Liquidationsgesellschaft entgegensteht. Hält man wie oben unter lit. a mit Heydn eine BGB-Gesellschaft zwischen dem Erben und verbleibenden Gesellschaftern jedenfalls temporär für zulässig, erscheint es u. E. nur konsequent, auch eine Beteiligung von Erben an der Partnerschaftsgesellschaft i. L. zuzulassen. Der Schwebezustand könnte auf diese Weise zumindest für die Zeit der Abwicklung aufrechterhalten werden. In der Konsequenz müsste dies bedeuten, dass dann auch eine Fortsetzung der ursprünglichen Partnerschaftsgesellschaft möglich sein müsste. Rechtssicher lässt sich dies angesichts der fehlenden Behandlung der Frage in Literatur und Rechtsprechung jedoch nicht sagen.
4. Handelsregisteranmeldung
Das Erlöschen der Gesellschaft ist zum Handelsregister anzumelden. Dabei ist neben dem Erlöschen des Namens (
Auch für den Fall der Anwachsung hat dabei die Anmeldung des Ausscheidens der früheren Gesellschafter (als Element der Handelsregisteranmeldung der „Anwachsung“) durch sämtliche (früheren) Gesellschafter, d. h. unter Einschluss des Ausgeschiedenen – bzw. im Fall von dessen Tod dessen Erben – zu erfolgen (OLG Frankfurt
Für den Fall des Versterbens gilt dabei jedoch die Ausnahmevorschrift des
183856
Erscheinungsdatum:16.07.2021
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)
Erschienen in: Normen in Titel:PartGG § 9