15. Januar 2009
EGBGB Art. 15; BGB § 1030; GBO § 47; BGB § 428

Bulgarien: Erwerb eines deutschen Grundstücks durch eine in Errungenschaftsgemeinschaft bulgarischen Rechts verheiratete Erwerberin zu Alleineigentum

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Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax - A b r u f - Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009

EGBGB Art. 15; GBO § 47; BGB §§ 428, 1030 Bulgarien: Erwerb eines deutschen Grundstücks durch eine in Errungenschafts gemeinschaft bulgarischen Rechts verheirateten Erwerberin zu Alleineigentum

I. Sachverhalt
Eine verheiratete bulgarische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bulgarien und verheiratet mit einem Bulgaren möchte in Deutschland eine Wohnung zum Alleineigentum kaufen.

II. Fragen
1. Ist deutsches oder bulgarisches Ehegüterrecht anwendbar?

2.

Wie ist der gesetzliche Güterstand in Bulgarien? Kann danach ein Ehegatte Alleineigentum an einem Gegenstand, insbesondere einem Grundstück erwerben?

3.

Ist ggf. eine Lösung bei einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Ehegüterrechts möglich?

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III. Zur Rechtslage
1. Das auf den Güterstand anwendbare Recht

a)

aus deutscher Sicht (Art. 15 EGBGB)

Aus der Sicht des deutschen Rechtes bestimmt sich das auf den Güterstand anwendbare Recht gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift gilt für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das Recht, das bei Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend war. Damit verweist Art. 15 Abs. 1 EGBGB auf die Regeln des Art. 14 Abs. 1 EGBGB, allerdings bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung.

Vorliegend verfügten beide Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung (ausschließlich) über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, nämlich die bulgarische Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Damit verweist Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB hier auf das bulgarische Recht. Diese Verweisung ist gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB als sog. Gesamtverweisung zu verstehen, umfasst also auch die Verweisung auf das bulgarische Internationale Privatrecht.

b)

aus bulgarischer Sicht (Art. 79 IPRG Bulgarien)

Gem. Art. 79 Abs. 3 des bulg. IPRG unterliegen die Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten dem Recht, das auf ihre persönlichen Beziehungen anwendbar ist. Damit verweist Art. 79 Abs. 3 IPRG auf Art. 79 Abs. 1 IPRG, das die persönlichen Beziehungen zwischen Ehegatten dem gemeinsamen Heimatrecht unterstellt (Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Eheund

Kindschaftsrecht, Loseblatt, Länderbericht Bulgarien, Stand: 31.7.2007, S. 26 ­ dort auch S. 38 f.: deutsche Übersetzung von Art. 79 IPRG Bulgarien; Mladenova, in: Rieck, Internationales Familienrecht, Länderbericht Bulgarien, Stand: August 2007, Rn. 38). Damit nimmt das bulgarische Recht die durch das deutsche Recht ausgesprochene Verweisung vorliegend an, da beide Ehegatten sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung beide bulgarische Staatsangehörige waren als auch heute noch sind.

Mangels einer Rechtswahl leben die Ehegatten folglich sowohl aus Sicht des deutschen als auch aus der des bulgarischen Internationalen Privatrechtes nach materiellem bulgarischen Güterrecht.

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2.

Materielles bulgarisches Ehegüterrecht

a)

Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand

Gesetzlicher Güterstand nach bulgarischem Recht ist seit dem Jahre 1968 die Errungenschaftsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Ehe als Ergebnis eines gemeinschaftlichen Beitrags erworben haben, beiden Ehegatten gemeinsam gehören, und zwar unabhängig davon, in wessen Namen sie erworben wurden (Art. 19 Abs. 1 des bulg. FamGB; deutscher Gesetzestext bei Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O.).

Sondervermögen eines Ehegatten sind hingegen die Vermögenswerte, die der Ehegatte entweder mit in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erwarb, ferner Gegenstände, die allein seiner persönlichen Nutzung oder Berufsausübung dienen (Art. 20 des bulg. FamGB). Ferner gilt für die Gegenstände des persönlichen Vermögens der Ehegatten das Surrogationsprinzip, so dass auch die Gegenstände persönliches Eigentum werden, die mit Mitteln des persönlichen Eigentums durch den Ehegatten erworben werden (Art. 21 des bulg. FamGB; Jessel-Holst, in: Bergmann/Ferid/Henrich, S. 30 f.; Mladenova, in: Rieck, Rn. 10).

b)

Keine ehevertragliche Regelungsmöglichkeit

Die Errungenschaftsgemeinschaft ist der einzige in Bulgarien existierende Güterstand. Im Bereich des materiellen Güterrechtes lässt Bulgarien keinerlei ehevertragliche Vereinbarung über den Güterstand zu; nur ausnahmsweise kann Gütertrennung dadurch entstehen, dass das Gericht während der Ehe aus triftigen Gründen die Gütergemeinschaft aufhebt (Art. 26 Abs. 2 FamGB), ohne dass das Gesetz hierzu nähere Ausführungen enthalten würde.

Damit leben die Ehegatten vorliegend ­ da materielles bulgarisches Güterrecht für sie gilt ­ zwingend im Güterstand der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft.

c)

Zwischenergebnis

Folglich wäre auf der Ebene des materiellen bulgarischen Eherechtes ein Erwerb zu Alleineigentum eines Ehegatten nur dann möglich, wenn der Ehemann den Erwerb als Surrogat aus seinem persönlichen Vermögen (Vorbehaltsgut) finanzieren würde. Insoweit würde nämlich entsprechend der Erwerb als Surrogat wiederum in das persönliche Vermögen des Ehemannes und nicht in das Gesamtgut fallen (Art. 21 des bulg. FamGB).

3.

Rechtswahlmöglichkeiten

a)

nach deutschem IPR (Art. 15 Abs. 2 EGBGB)

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Im deutschen IPR eröffnet Art. 15 Abs. 2 EGBGB den Ehegatten die Möglichkeit, das für ihre Ehe geltende Güterrecht zu wählen. Diese Rechtswahl ist zu jedem Zeitpunkt der Ehe zugelassen und ohne besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. hierzu statt aller: Palandt/Heldrich, BGB-Kommentar, 67. Aufl. 2008, Art. 15 EGBGB Rn. 21).

Vorliegend könnten die Ehegatten gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht als Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes wählen. Dieses würde dann ab dem Zeitpunkt der Wahl für das gesamte Ehegüterrecht der Ehegatten gelten. Alternativ dazu könnten die Ehegatten auch gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB deutsches Recht nur für ihre in Deutschland erworbenen Immobilien wählen. Dies würde dann i. Ü. den Güterstand der Ehegatten unangetastet lassen. Diese Rechtswahl müsste gem. Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB in notariell beurkundeter Form erfolgen.

Wenn die Ehegatten dementsprechend gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 EGBGB deutsches Recht wählen sollten, stünden ihnen auf materiell-rechtlicher Ebene alle Güterstände des deutschen Rechts offen. Insbesondere könnten die Ehegatten Gütertrennung wählen oder aber auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben oder aber die Zugewinngemeinschaft entsprechend dem nach deutschem Recht Zulässigen modifizieren (z. B. Ausschluss des Zugewinnausgleiches bei Scheitern der Ehe unter Lebenden). Auf diese Weise wäre es den Ehegatten dann aber möglich, die Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines Ehegatten zu erwerben.

b)

nach bulgarischem IPR (Art. 79 Abs. 4 IPRG Bulgarien)

Das bulgarische IPR sieht in Art. 79 Abs. 4 IPRG vor, dass die Ehegatten für die Regelung ihrer Vermögensbeziehungen ein anwendbares Recht wählen können, wenn dies nach dem in Abs. 1 oder 2 bestimmten Recht zulässig ist. Im vorliegenden Fall ­ in dem beide Ehegatten bulgarische Staatsangehörige sind ­ verweist Art. 79 Abs. 1 des bulg. IPRG (wie gezeigt) auf das bulgarische Recht.

Nach dem bulgarischen Recht hingegen sind ehevertragliche Vereinbarungen über den Güterstand in keiner Weise zulässig. Daraus ist zu folgern, dass insoweit aus bulgarischer Sicht eine Rechtswahl der Beteiligten hinsichtlich ihres Ehegüterrechtes unzulässig wäre.

4.

Ergebnis

Damit bleibt als Ergebnis festzustellen, dass die Ehegatten mangels einer Rechtswahl im gesetzlichen Güterstand des bulgarischen Rechtes leben, nämlich der Errungenschaftsgemeinschaft. In diesem Güterstand kann einer der Ehegatten die Immobilie nicht (ohne weiteres) zu Alleineigentum jeweils erwerben. Nach materiellem bulgarischen Recht ist auch die Vereinbarung eines abweichenden Güterstandes nicht möglich.

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Das gewünschte Erwerbsverhältnis könnten die Ehegatten aus Sicht des deutschen IPR jedoch dadurch erzielen, dass sie gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 EGBGB entweder für ihr gesamtes Ehegüterrecht oder aber für ihre in Deutschland belegenen Grundstücke deutsches materielles Ehegüterrecht wählen würden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Rechtswahl durch das bulgarische Recht nicht anerkannt würde, da das bulgarische Recht insoweit keine Rechtswahl zulässt. Somit müssten die Ehegatten damit rechnen, dass bei Vornahme einer Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe in verschiedener Weise erfolgen würde, je nachdem, ob ein Scheidungsverfahren vor deutschen oder vor bulgarischen Gerichten geführt würde.

Gutachten/Abruf-Nr:

87051

Erscheinungsdatum:

15.01.2009

Rechtsbezug

International

Normen in Titel:

EGBGB Art. 15; BGB § 1030; GBO § 47; BGB § 428