31. Dezember 2000
BeurkG § 44a; BGB § 157; BGB § 133

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach Grundbuchvollzug, falsa demonstratio

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach Grundbuchvollzug, falsa demonstratio - BeurkG § 44a; BGB §§ 133, 157

I. Sachverhalt

In einem Bauträgervertrag veräußerte der Bauträger ein Reihenhausgrundstück und ein rechtlich eigenständiges, wirtschaftlich jedoch zum Reihenhausgrundstück gehörendes Garagengrundstück. Bei Abfassung der Urkunde wurde jedoch infolge eines Schreibversehens (Zahlendreher) das Garagengrundstück falsch bezeichnet. Anstelle der richtigen FlstNr.: 1000/31 wurde in der Urkunde die FlstNr.: 1000/13 angegeben. Der Urkunde ist ein Lageplan, in dem die verkauften Grundstücke mit roter Farbe umrandet sind, als Anlage beigefügt. Aus dem Plan ergibt sich, daß das Garagengrundstück FlstNr.: 1000/31 verkauft werden sollte.

Mittels gesonderter Urkunden wurde der Kaufgegenstand unter Beibehaltung der falschen FlstNr. für das Garagengrundstück mit zwei Kaufpreisfinanzierungsgrundschulden belastet.

Das Grundbuchamt hat zwischenzeitlich das falsche Garagengrundstück in das Grundbuchblatt, in dem das Reihenhausgrundstück gebucht ist, zugebucht und auf dem gesamten Grundbesitz die beantragte Auflassungsvormerkung und im Rang davor die beiden Grundschulden eingetragen.

Die Unrichtigkeit ist erst jetzt dem Käufer aufgefallen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Fehler im Wege der Berichtigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG oder im Wege einer Nachtragsbeurkundung mit Pfandfreigaben der Gläubiger zu beheben ist.

II. Frage

1. Kann eine offenbare Unrichtigkeit einer Urkunde auch dann noch nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG berichtigt werden, wenn die Urkunde inzwischen im Grundbuch vollzogen wurde?

2. Falls ja, kann das Grundbuch gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GBO berichtigt werden?

3. Wird das im Wege der Berichtigung ausscheidende Grundstück automatisch von den bereits eingetragenen Gesamtgrundschulden frei?

III. Rechtslage

1. Berichtigung der Kaufvertragsurkunde

a) Nach § 44a Abs. 2 BeurkG kann der Notar"offensichtliche Unrichtigkeiten" auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Beurkundungsnovelle mit Gesetz vom 31.8.1998 (BGBl. I, S. 2585) ins BeurkG aufgenommen. Damit wurde dem mißlichen Umstand Rechnung getragen, daß die Berichtigungsmöglichkeit von Urkunden bisher allein in § 30 Abs. 4 DONot geregelt war und die DONot nur Dienstpflichten enthielt, deren Beachtung bislang allein von der Dienstaufsicht zu prüfen war (vgl. hierzu Weingärtner/Schöttler, DONot, 7. Aufl. 1995, § 30 Rn. 472; Mecke/Lerch, BeurkG, 2. Aufl. 1991, § 8 Rn. 11; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl. 1995, § 8 Rn. 15).

Voraussetzung des § 44a Abs. 2 BeurkG ist, daß in der Niederschrift eine "offensichtliche Unrichtigkeit" enthalten ist. Nur in diesem Fall kann der Notar noch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk den Fehler richtigstellen. Geht der Fehler über eine solche offensichtliche Unrichtigkeit hinaus, so ist eine nachträgliche Änderung der Niederschrift nicht mehr zulässig. Der Notar muß vielmehr entsprechend der § 8 ff. BeurkG eine zusätzliche Niederschrift aufnehmen, die von sämtlichen Beteiligten erneut zu unterzeichnen ist. Ebenso ist diese neue Niederschrift mit einer eigenen Urkundsnummer zu versehen (Huhn/v. Schuckmann, § 30 DONot Rn. 9 ff.; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil B BeurkG, 13. Aufl. 1997, § 8 Rn. 18 ff.; Weingärtner/Schöttler, § 30 Rn. 469; vgl. dazu auch jüngst Brambring, in: DAI-Skript: Intensivkurs Grundstücksrecht, Stand Sept. 1998, 43 ff.).

Der in § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG enthaltene Begriff der "offensichtlichen Unrichtigkeit" ist gesetzlich nicht definiert. In der Gesetzesbegründung zu § 44a BeurkG heißt es, daß der neu eingefügte § 44 a BeurkG die bislang in § 30 Abs. 3 und 4 DONot enthaltenen Bestimmungen unverändert ins BeurkG übernimmt. In § 30 Abs. 4 DONot wurde indessen nicht der Begriff der "offensichtlichen Unrichtigkeit", sondern der Begriff des "offensichtlichen Schreibfehlers" verwendet. Das Wort "Schreibfehler" wurde im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der BNotK und unter Hinweis auf die Ausführungen von Kanzleiter (DNotZ 1990, 478 ff.) in § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG durch das Wort "Unrichtigkeiten" ersetzt. Ziel dieser Änderung war es, einige der Auslegungsschwierigkeiten, die sich bei der Interpretation des Begriffes "offensichtliche Schreibfehler", § 30 Abs. 4 DONot, ergeben haben, zu vermeiden (vgl. die Fallbeispiele bei Kanzleiter, DNotZ 1990, 478 f.). Ob aufgrund dieser unterschiedlichen Wortwahl in § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG im Gegensatz zu § 30 Abs. 4 S. 1 DONot für den Notar die Zulässigkeit der nachträglichen Berichtigung notarieller Urkunden erweitert werden sollte, ist jedoch fraglich, da es ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich darum ging, die Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und 4 DONot unverändert in das BeurkG zu übernehmen (vgl. auch Winkler, MittBayNot 1999, 1, 21 = ZNotP 1999, Beilage 1/99, S. 20). Auch die Begründung der Bundesnotarkammer für ihren Vorschlag, das Wort "Schreibfehler" durch den Begriff "Unrichtigkeiten" zu ersetzen, deutet nicht auf eine Ausweitung der Berichtigungsmöglichkeiten hin. Vielmehr sollten nur Auslegungsschwierigkeiten behoben werden. Dies könnte möglicherweise dafür sprechen, im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der "offensichtlichen Unrichtigkeiten" am Begriff des "offensichtlichen Schreibfehlers" im § 30 Abs. 4 S. 1 DONot anzuknüpfen.

Als "offensichtliche Schreibfehler" galten bei derartigen Regelungen bloße Schreibfehler oder Auslassungen, die als solche aus dem Zusammenhang der Urkunde ohne weiteres erkannt werden können (Keidel/Kuntze/Winkler, § 8 Rn. 18; Weingärtner/Schöttler, § 30 Rn. 470; Huhn/v. Schuckmann, § 30 DONot Rn. 10). Dazu zählten vor allem sog. Wortumkehrungen: Gläubiger/Schuldner, Erwerber/Veräußerer, Verkäufer/Käufer, Vertreter/Vertretener, Mieter/Vermieter usw. (Huhn/v. Schuckmann, § 30 DONot Rn. 10). Ebenso wurde es noch als offensichtlicher Schreibfehler oder als Auslassung angesehen, wenn sich der Fehler aus dem Gesamtzusammenhang des Beurkundungsvorgangs zweifelsfrei als solcher erkennen ließ (Huhn/v. Schuckmann, § 30 DONot Rn. 10; Weingärtner/Schöttler, § 30 Rn. 470; a. A. wohl OLG Hamm DNotZ 1973, 444 und DNotZ 1988, 465, mit ablehnender Anmerkung von Reithmann). Ob darunter auch die Falschbezeichnung des Vertragsgegenstandes fällt, wurde dagegen nicht einheitlich beantwortet. Nach Huhn/v. Schuckmann (§ 30 DONot Rn. 10) kann auch hierbei ein offenbarer Schreibfehler vorliegen, so daß beispielsweise die fehlerhafte Angabe des Grundbuchblattes, der Parzellennummer, der Grundstücksgröße, des Kaufpreises usw. noch berichtigt werden können (so auch Seybold/Schippel/Kanzleiter, BNotO, 6. Aufl. 1995, § 30 DONot Rn. 16). Anderer Ansicht sind dem gegenüber Seybold/Hornig (BNotO, 5. Aufl. 1976, § 30 DONot Rn. 7; zweifelnd auch Weingärtner/Schöttler, § 30 Rn. 471).

Zu § 44a Abs. 2 BeurkG vertritt mittlerweile die Literatur eine weite Auslegung. Danach erweitert die jetzige Fassung mit dem Begriff der offensichtlichen Unrichtigkeit die Berichtigungsmöglichkeiten durch den Notar. Die Unrichtigkeit muß sich daher nicht aus der Urkunde selbst, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, und die Unrichtigkeit muß nicht für jedermann offensichtlich sein, sondern es genügt, wenn sie für den Notar offensichtlich ist (so Kanzleiter, DNotZ 1999, 292, 305; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 44a Rn. 18 ff.; Brambring, FGPrax 1998, 202, 203; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO und BeurkG, 2000, § 44a BeurkG Rn. 14). Einigkeit besteht darüber, daß ein aufgrund einer falsa demonstratio in der Urkunde falsch bezeichnetes Grundstück ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit sei (vgl. Kanzleiter, a. a. O.; Keidel/Winkler, a. a. O. Rn. 19; so aber auch bereits die Auffassung zu § 30 DONot, vgl. Nachweise oben).

b) Weitere Frage ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Möglichkeit der Berichtigung einer "offensichtlichen Unrichtigkeit" besteht.

Nach einer strengen Auffassung zum alten Recht von Huhn/v. Schuckmann (§ 8 Rn. 16 zu § 30 DONot) endet jede Befugnis zur Berichtigung und Änderung notarieller Urkunden mit der Erteilung von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen. Demgegenüber vertritt die wohl überwiegende Meinung die Auffassung, Berichtigungen seien - entsprechend § 319 ZPO - auch zulässig, wenn bereits Abschriften oder Ausfertigungen hinausgege-ben worden sind (Weingärtner/Schöttler, § 30 Rn. 472; Reithmann, DNotZ 1988, 567, 569 f.; Kanzleiter, DNotZ 1990, 478, 481 f.; Röll, MittBayNot 1993, 172). Nach unserer Auffassung ist der zuletzt genannten Ansicht zuzustimmen. Dafür spricht nach unserer Auffassung zunächst, daß es nicht im Interesse des Rechtsverkehrs liegen kann, eine fehlerhafte Niederschrift nur deshalb nicht mehr berichtigen oder ergänzen zu können, weil Abschriften oder Ausfertigungen im Umlauf sind (Röll, MittBayNot 1993, 172; ähnlich auch Kanzleiter, DNotZ 1990, 478, 482).

Schließlich spricht nach unserer Auffassung dafür aber auch, daß das Verfahren der nachträglichen Richtigstellung fehlerhafter Urkunden trotz Neueinführung des § 44a Abs. 2 BeurkG weiterhin im einzelnen gesetzlich nicht geregelt ist. Kanzleiter (DNotZ 1990, 478) und ihm folgend Reithmann (Berichtigung notarieller Urkunden, DNotZ 1999, 27, 32) vertreten deshalb die Auffassung, notarielle Protokolle seien gerichtlichen Protokollen, namentlich solchen über Vergleiche ähnlich. Für gerichtliche Protokolle gilt nach § 164 ZPO indessen die Regelung, daß Unrichtigkeiten des Protokolls "jederzeit" berichtigt werden können. Zeitliche Grenzen bestehen mithin für die Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls nicht. Vielmehr ist eine Berichtigung auch noch nach Einlegung eines Rechtsmittels möglich (BVerwG MDR 1981, 166; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 164 Rn. 3). Selbst dann wird man eine Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls noch zulassen müssen, wenn das Rechtsmittelgericht schon aufgrund des noch nicht berichtigten Protokolls entschieden hat, sofern seine Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Hamm OLGZ 1979, 376, 381; Stein/Jonas/Roth, § 164 Rn. 3). Im Ergebnis gelte für notarielle Protokolle nichts anderes. Eine zeitliche Grenze für die Berichtigung "offensichtlicher Unrichtigkeiten" besteht ihrer Ansicht nach nicht.

Im übrigen spricht für die Möglichkeit der nachträglichen Änderung auch die Tatsache, daß jetzt § 44a BeurkG die Frage der nachträglichen Änderung von Urkunden abschließend regelt und seinem Wortlaut und seiner Gesamtsystematik nach nur danach unterscheidet, ob die Niederschrift abgeschlossen ist oder nicht. Auf die Erteilung von Ausfertigungen oder ähnlichem kommt es daher nicht mehr an, auch nach der Erteilung von Ausfertigungen können Änderungen nach § 44a Abs. 2 erfolgen (so Eylmann/Vaasen/Limmer, § 44a Rn. 13; Keidel/Winkler, § 44a BeurkG Rn. 25).

Die Frage, ob auch nach Grundbuchvollzug noch Berichtigungen möglich sind, wird, soweit ersichtlich, in der Literatur nicht diskutiert. U. E. können dafür keine anderen Grundsätze gelten, als bei der Frage, ob nach Erteilung von Ausfertigungen noch Änderungen möglich sind. Auch hier spricht der Gesetzeswortlaut des § 44a Abs. 2 BeurkG und auch die Tatsache, daß die Neuregelung keine weitere Differenzierung nach Grundbuchvollzug oder Erteilung von Ausfertigungen trifft, dafür, daß die Vorschrift einheitlich für alle Urkunden gelten soll. Insofern neigen wir zu der Auffassung, daß auch nach Grundbuchvollzug grundsätzlich eine Berichtigung möglich ist.

2. Berichtigung der Grundschuldurkunde

Die vorstehenden Ausführungen gelten zunächst für die Urkunde, die den Kaufvertrag beinhaltet, da sich bei dieser Urkunde aus der Urkunde selbst die Unrichtigkeit ergibt. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage bei der Grundschuldbestellung. Hier wurde der Kaufgegenstand mit der falschen Flurstücknummer in zwei gesonderten Urkunden mit Grundpfandrechten belastet. Der Grundpfandrechtsurkunde war kein Lageplan beigefügt, so daß sich aus der Urkunde selbst der Schreibfehler nicht ergibt. Insofern spielt der oben dargestellte Streit bei den Grundpfandrechtsbestellungen eine Rolle, da hier zur Feststellung der offensichtlichen Unrichtigkeit auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden müßte. Der Fehler läßt sich bei der Grundschuldurkunde nicht mehr aus der Urkunde selbst, auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des konkreten Beurkundungsvorgangs erkennen. Andererseits war auch die strenge Auffassung zum alten Recht der Ansicht, daß die fehlerhafte Angabe des Grundbuchblattes oder der Parzellennummer dennoch ein Fall der Schreibfehlerberichtigung ist. Nach der weiteren Auffassung zu § 44a Abs. 2 BeurkG (vgl. Nachweise oben) ist nach § 44a Abs. 2 BeurkG die Änderung noch möglich, da sich der Schreibfehler zumindest aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung solche Fälle behandeln wird.

3. Materiell-rechtliche Auswirkungen beim Grundstückskaufvertrag

Von der Frage der Grundbuchberichtigung zu unterscheiden ist die Frage der Auswirkungen auf das materielle Recht. Im vorliegenden Fall sind die Urkunden im Grundbuch vollzogen, d. h. die entsprechende Grundbucheintragung liegt vor. Die materiell-rechtliche Frage ist streng zu unterscheiden von der Frage der Berichtigung der Urkunde. § 44a BeurkG betrifft nur die Frage, wie die Urkunde technisch berichtigt werden kann, nicht, welche Auswirkungen der Fehler und auch die nachträgliche Änderung der Urkunde auf das materielle Recht haben. Die materiell-rechtlichen Fragen sind unabhängig von § 44a BeurkG zu beurteilen. Es geht in diesem Zusammenhang vielmehr um die Fälle der falsa demonstratio im Grundstückskaufvertrag, bei der Auflassungserklärung und bei der Bestellung von Grundpfandrechten.
a) Die Rechtsprechung hat bisher eine Reihe von Fällen der sog. unbewußten Falschbezeichnung im Grundstückskaufvertrag behandelt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine unbewußte Falschbezeichnung unschädlich: falsa demonstratio non nocet. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht deshalb, zumindest im Vertragsbereich, dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderen Interpretation vor (BGH NJW 1994, 1528).

Dies gilt auch im Bereich gem. § 313 S. 1 BGB beurkundungsbedürftiger Verträge, wenn das objektiv Erklärte dem Formerfordernis des § 313 S. 1 BGB genügt (BGHZ 87, 150, 152 f., 155 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 784; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 313 Rn. 37; Staudinger/Wufka, BGB, 13. Aufl. 1995, § 313 Rn. 219). Als somit unschädliche Falschbezeichnungen i. S. einer falsa demonstratio sind in der Rechtsprechung z. B. folgende Fälle anerkannt worden:

-    Verwechslung einer Parzellennummer (RGZ 133, 279, 281 - für die Auflassungserklärung),

-    nach Grundbuchstelle und Lage in der Natur im Erbbauvertrag falsch bezeichnetes Erbbaugrundstück (BGH NJW 1969, 2043, 2045 rechte Spalte unten),

-    nicht genannte, aber nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien mitverkaufte Grundbuchparzelle (BGHZ 87, 150, 155 f.),

-    Verkauf einer vermeintlich eigenständigen Parzelle, die tatsächlich aber zu einem Gesamtgrundstück vereinigt war (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 784).

Als falsa demonstratio unschädlich ist danach insbesondere die unrichtige Angabe der Grundbuch- bzw. Katasterstelle eines Grundstücks (Staudinger/Wufka, § 313 Rn. 221).

Die Grundsätze über die Unschädlichkeit der falsa demonstratio gelten auch im Rahmen einer Auflassungserklärung gem. §§ 873, 925 BGB (RGZ 133, 279, 281; Staudinger/Wufka, § 313 Rn. 260; BGH DNotZ 1966, 172, 173; BayObLGZ 1996, 149, 152; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl. 1995, § 873 Rn. 61; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl. 1990, § 873 Rn. 12).

b) Dementsprechend liegt also auch im vorliegenden Fall eine sogenannte unbewußte Falschbezeichnung vor. Auch hier ist zu unterscheiden, welche Auswirkungen die unbewußte Falschbezeichnung auf den Grundstückskaufvertrag und welche Auswirkungen sie auf die Grundschuldbestellung hat.

Beim Grundstückskaufvertrag gilt, wenn sich die falsche Bezeichnung zumindest andeutungsweise aus der Urkunde ergibt, daß im Wege der Auslegung der wahre Wille geklärt werden kann. Trotz der Falschbezeichnung ist dann das beiderseits gewollte Vertragsgrundstück grundsätzlich sowohl verkauft als auch bei gleichzeitig erklärter Auflassung aufgelassen (vgl. Köbel, DNotZ 1983, 598, 603; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 3121). In der Grundlagenentscheidung aus dem Jahr 1983 (BGHZ 87, 150 = DNotZ 1983, 618) hat der BGH ausgeführt, daß auch bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften die Falschbezeichnung unschädlich ist, wenn ein Fall der falsa demonstratio vorliegt, also die Beteiligten übereinstimmend etwas anderes gewollt hatten, als dies in der Urkunde niedergelegt wurde. Allerdings gilt insofern die Einschränkung, daß die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einen auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden haben. In diesen Fällen kommt es auch im Bereich des § 313 BGB nicht auf das objektiv Erklärte, sondern auf das übereinstimmend Gewollte an.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die fragliche Grundstückskaufvertragsurkunde nicht das Flurstück 1000/13, sondern das Flurst. 1000/31 schuldrechtlich und auch dinglich erfaßt, d. h. auch die Auflassung erfaßt das wirklich gewollte Grundstück. Die anschließende Grundbucheintragung beim irrtümlich angegebenen Flurstück ist falsch, da bezüglich dieses Flurstücks keine wirksame Einigung und Auflassung nach §§ 873, 925 BGB vorliegt. Unter dieser Prämisse wäre das Grundbuch i. S. d. § 894 BGB unrichtig (vgl. Soergel/Stürner, § 873 Rn. 12; Staudinger/Gursky, § 873 Rn. 61). Die Berichtigung des Grundbuches kann grundsätzlich entweder im Wege der Berichtigungsbewilligung (§§ 19, 22 GBO) durch Bewilligung des fälschlicherweise eingetragenen Erwerbers erreicht werden oder im Wege des Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 Abs. 1 GBO), der allerdings voraussetzt, daß die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden kann, was allerdings hier ausscheidet, da der wahre Wille der Beteiligten sich nicht im Rahmen der öffentlichen Urkunde klären läßt. Insofern bleibt wohl nur der Weg der Berichtigungsbewilligung.

Grundbuchrechtlich besteht nämlich kein Raum für die Anwendung der Grundsätze über die falsa demonstratio (vgl. Staudinger/Wufka, § 313 BGB Rn. 267; Staudinger/Gursky, § 873 Rn. 62). U. E. besteht aber dann die Möglichkeit, auf der Grundlage der berichtigten Urkunde die Auflassung bei der richtigen Flurstücksnummer zu vollziehen.

4. Auswirkungen bei der Bestellung der Grundpfandrechte

Schwieriger zu behandeln ist die Frage der Falschbezeichnung des Flurstücks bei der Bestellung der Grundpfandrechte. Ein Grundpfandrecht entsteht durch dingliche Einigung und Eintragung (§ 873 BGB). Grundsätzlich gelten auch bei der dinglichen Einigung nach § 873 BGB ebenso wie bei der Auflassungserklärung die Grundsätze über die falsa demonstratio, d. h. es gilt das nach dem Willen beider Seiten des Geschäftes übereinstimmend Gemeinte. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Grundpfandrechtsgläubigerin überhaupt einen inneren Willen des Inhalts hatte, das Grundpfandrecht am Flurstück Nr. 1000/31 und nicht am Flurstück Nr. 1000/13 zu begründen. Im Zweifel spielt für den Willen der Grundpfandrechtsgläubigerin der Grundbuchauszug für die Bildung des Willens eine Rolle und nicht das, was der Besteller gewollt hat. Dann aber wollte sie das Grundpfandrecht an dem Grundstück begründen, das auch in der Kaufvertragsurkunde genannt war. Bei der Bestellung des Grundpfandrechtes ist es also viel schwieriger, von einer gemeinsamen Falschbezeichnung auszugehen, da der Grundpfandrechtsgläubiger anders als Verkäufer und Käufer häufig keinen konkreten Willen bezüglich eines bestimmten Grundstücks hat, sondern in erster Linie an der dinglichen Sicherung interessiert ist, wobei es dem Grundpfandrechtsgläubiger gleich sein dürfte, ob Flurstück /31 oder Flurstück /13 gemeint ist. Insofern bliebe dann nur die Möglichkeit, daß der Besteller der Grundschuld die Grundschuldbestellung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB anficht. Eine Falschbezeichnung läge nicht vor. Die Berichtigung müßte im Wege der Löschungsbewilligung erfolgen, da der Vertrag objektiv keine andere Erklärung beinhaltet, als der Wille der Beteiligten ergibt. Insofern neigen wir zu der Auffassung, daß bei der Grundschuldbestellung wohl kein Fall der falsa demonstratio vorliegt, so daß nur der Weg der Löschungsbewilligung und evtl. Neubestellung bleibt.

Erscheinungsdatum:

31.12.2000

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 2000, 73-76

Normen in Titel:

BeurkG § 44a; BGB § 157; BGB § 133