29. Februar 2016
BGB § 912 Abs. 2; BGB § 914 Abs. 2; BGB § 913 Abs. 1; BGB § 875; BGB § 876

Eintragung eines Rentenverzichts bei Überbau; Erfordernis der Zustimmung der Grundschuldgläubiger am überbauten (rentenberechtigten) Grundstück

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Abruf-Nr.: 146299
letzte Aktualisierung: 29. Februar 2016

BGB §§ 914 Abs. 2, 912 Abs. 2, 913 Abs. 1, 875, 876 S. 2
Eintragung eines Rentenverzichts bei Überbau; Erfordernis der Zustimmung der
Grundschuldgläubiger am überbauten (rentenberechtigten) Grundstück

I. Sachverhalt
Es besteht ein Überbau. Die Eigentümer des überbauten und des überbauenden Grundstücks
haben einen Verzicht auf die Überbaurente beurkundet. Sowohl in Abteilung II und III des überbauten
sowie des überbauenden Grundstücks sind beschränkte dingliche Rechte eingetragen,
eine beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Kanalleitungsrecht), eine Grunddienstbarkeit
(Versorgungsleitungs- sowie Schachtrecht) sowie eine Grundschuld. Mit dem Antrag auf
Eigentumsumschreibung wurde ebenfalls die Eintragung des Verzichts auf Zahlung der Überbaurente
des jeweiligen herrschenden Grundstücks beantragt. Dieser Antrag wurde durch die
Rechtspflegerin beanstandet, da zur Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente die
Zustimmung der dinglich Berechtigten an den rentenberechtigten Grundstücken gem. § 876 S. 2
BGB erforderlich sei.

II. Frage
Benötigt man zur Eintragung des Verzichts auf Überbaurente die Zustimmung der in Abteilung
II und III eingetragenen Gläubiger des überbauten Grundstücks gem. § 876 S. 2 BGB?

III. Zur Rechtslage
1. Eintragung des Rentenverzichts (§ 914 Abs. 2 S. 2 BGB)
Die Überbaurente wird gem. § 914 Abs. 3 BGB wie eine subjektiv-dingliche Reallast
behandelt. Anders als eine Reallast kann sie jedoch nicht in das Grundbuch eingetragen
werden, da sie bereits zum gesetzlichen Inhalt des Eigentums gehört (vgl. § 914 Abs. 2 S. 1
BGB).
Verzichtet der Eigentümer des überbauten Grundstücks auf die Überbaurente, bedarf dieser
Verzicht zu seiner dinglichen Wirkung der Eintragung in das Grundbuch (§ 914 Abs. 2
S. 2 BGB). Der Rentenverzicht wird in Abteilung II des überbauenden Grundstücks eingetragen,
wohingegen eine Eintragung am verzichtenden überbauten Grundstück nicht –
auch nicht als zusätzliche Eintragung – zulässig ist (BGH NJW 2014, 1179 = DNotI-Report
2014, 21; BayObLG NJW-RR 1998, 1389; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012
Rn. 1168; vgl. zum Ganzen Kesseler, in: Grziwotz, Notarielle Vertragsgestaltung im
Immobilienrecht, 2014, S. 95, 97 ff.).

2. Zustimmung dinglich Berechtigter am überbauten Grundstück
Beim Rentenrecht handelt es sich um einen gesetzlichen Bestandteil des überbauten
Stammgrundstücks (§ 96 BGB). Das Rentenrecht steht einer subjektiv-dinglichen Reallast
gleich (§ 914 Abs. 3 BGB). Der Verzicht auf das Rentenrecht durch den Eigentümer des
überbauten (herrschenden) Grundstücks fällt daher unter § 875 Abs. 1 S. 1 BGB (BayObLG
DNotZ 1977, 111; MittBayNot 1998, 343; Tersteegen, RNotZ 2006, 433, 460; a. A.
Staudinger/Roth, BGB, 2009, § 914 Rn. 4 [für analoge Anwendung]).
Verzichtet der Eigentümer des überbauten Grundstücks auf das Rentenrecht, ist daher
auch § 876 S. 2 BGB einschlägig (BGH NJW 2014, 1179 Rn. 16; OLG Jena NotBZ 2012,
455; BayObLG MittBayNot 1998, 343; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 914
Rn. 3; MünchKommBGB/Säcker, 6. Aufl. 2013, § 914 Rn. 5). Nach § 876 S. 2 BGB ist die
Zustimmung des Inhabers eines Rechts am Grundstück erforderlich, wenn ein zugunsten des
Grundstücks bestelltes Recht aufgehoben wird. Anderes gilt nur, wenn das Recht des Gläubigers
durch die Aufhebung nicht berührt wird.

a) Grundpfandrechtsgläubiger
Nach Auffassung der Rechtsprechung ist daher die Zustimmung von Grundpfandrechtsgläubigern
am überbauten Grundstück erforderlich, wenn der Eigentümer des
überbauten Grundstücks einen Rentenverzicht erklärt (BGH NJW 2014, 1179 Rn. 16;
OLG Jena NotBZ 2012, 455). Die Verschlechterung der Rechtsstellung der Grundpfandrechtsgläubiger
rührt daher, dass die Überbaurente vom Haftungsverband der
Grundpfandrechte erfasst ist (§§ 1120, 1126, 96, 1107 BGB).

b) Inhaber beschränkt dinglicher Rechte
Fraglich ist, ob auch die Dienstbarkeitsberechtigten des überbauten Grundstücks gem.
§ 876 S. 2 BGB zustimmen müssen.
Für § 876 S. 2 BGB ist eine rechtliche Beeinträchtigung des Rechts erforderlich; eine
rein wirtschaftliche Beeinträchtigung genügt nicht (KEHE/Munzig, GBO, 7. Aufl. 2015,
§ 21 Rn. 4; MünchKommBGB/Kohler, § 876 Rn. 6; BGH NJW 1984, 2409, 2410; OLG
Düsseldorf NJW 2004, 1394; vgl. zum Ganzen eingehend Gutachten DNotI-Report
2012, 197).
Ein Zustimmungserfordernis nach § 876 S. 2 BGB besteht damit immer dann, wenn
durch die Aufhebung eine sachenrechtliche Beeinträchtigung des Drittrechts eintritt,
also eine Verschlechterung der dinglichen Rechtsstellung des Drittberechtigten
(BayObLGZ 1978, 157, 176; OLG Hamm, Rpfleger 1995, 149, 150;
Staudinger/Gursky, § 876 Rn. 20). Eine Beeinträchtigung und damit eine
Zustimmungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten i. S. v. § 876 S. 2 BGB ergibt sich
regelmäßig nur dann, wenn das aufzuhebende Recht zugleich dem Dienstbarkeitsinhaber
Vorteile für dessen Benutzung mit sich bringt (BeckOGK-BGB/Enders,
Std.: 15.11.2015; § 876 Rn. 27; MünchKommBGB/Kohler, § 876 Rn. 6;
Staudinger/Gursky, § 876 Rn. 23). Die Literatur geht daher davon aus, dass Dienstbarkeitsberechtigte
nicht der Aufhebung einer Reallast (Staudinger/Gursky, a. a. O.).
oder der Aufhebung einer Entschädigungsforderung gem. § 28, 28, 32 ErbbauRG
(Gutachten DNotI-Report 2012, 197, 200) zustimmen muss. Auch soweit es um den
Verzicht auf die Überbaurechte geht, lehnt die Literatur eine Beeinträchtigung der
Inhaber der Grunddienstbarkeit ab (Meikel/Böttcher, § 21 Rn. 12). Dies halten wir für
überzeugend: Die Dienstbarkeit berechtigt den Dienstbarkeitsberechtigten zur Nutzung
des Grundstücks in einem gewissen Bereich. Ob dem Eigentümer dieses Grundstücks
zugleich das Recht zusteht, von dem Eigentümer eines anderen Grundstücks eine
Überbaurente zu verlangen, dürfte sich auf Inhalt und Ausübung der Dienstbarkeit nicht
auswirken. Die Dienstbarkeit besteht vielmehr unabhängig vom Bestand der Überbaurente
zum Betreten und Befahren des Grundstücks in einem bestimmten Bereich.
Für eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit lässt sich auch nicht anführen, dass der
Wertersatz für die Dienstbarkeit im Falle von dessen Erlöschen in der Zwangsversteigerung
geringer ausfallen wird, wenn mit dem Grundstück kein Rentenrecht mehr
verbunden ist (§§ 91, 92 ZVG). Der Versteigerungserlös nach §§ 91, 92 ZVG spielt für
die Frage der Beeinträchtigung des Rechts i. S. v. § 876 S. 2 BGB keine Rolle
(Staudinger/Gursky, § 876 Rn. 20; Meikel/Böttcher, § 21 Rn. 11). In dem geringeren
Wert des Grundstücks liegt daher eine für § 876 S. 2 BGB irrelevante wirtschaftliche
Beeinträchtigung des Rechts.
An einer sachenrechtlichen Beeinträchtigung dürfte es im vorliegenden Fall für die
Dienstbarkeitsberechtigten fehlen, da nicht ersichtlich ist, warum die Überbaurente
einen sachenrechtlichen Vorteil für die Dienstbarkeitsberechtigten gewährt. Eine
Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten ist daher nicht erforderlich.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach dem Rangverhältnis einer etwaigen
Überbaudienstbarkeit und den Dienstbarkeiten. Der vorrangige Dienstbarkeitsberechtigte
kann vom nachrangigen Dienstbarkeiten Unterlassung verlangen (§§ 1027,
1004 Abs. 1 S. 1 BGB), soweit die Dienstbarkeit durch das nachrangige Recht
beeinträchtigt wird. Insoweit kommt es nicht auf die Überbaurente, sondern auf den
Überbau selbst an. Soweit die Dienstbarkeit durch den Überbau aber nicht berührt wird,
scheiden Unterlassungsansprüche aus.

c) Zwischenergebnis
Somit dürfte nur die Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers erforderlich sein.
3. Nachweis der Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt
Es fragt sich, ob ein entsprechender Nachweis der Zustimmung auch gegenüber dem Grundbuchamt
erfolgen muss. Ein Nachweis ist grundsätzlich nach § 19 GBO erforderlich. § 19
GBO bezieht sich, wie sich § 21 GBO im Umkehrschluss entnehmen lässt, auch auf nach
§ 876 S. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärungen. Fraglich ist, ob der Nachweis der
Zustimmung des Vorkaufsberechtigten gem. § 21 GBO im vorliegenden Fall entbehrlich ist.
Die nach § 876 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung ist dem Grundbuchamt hiernach nur
dann nachzuweisen, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist. Dies ist
beim Verzicht auf die Überbaurente aber nicht der Fall; denn das Recht auf die Überbaurente
kann gem. § 914 Abs. 2 S. 1 BGB gar nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
Rechtsprechung und Literatur gehen daher davon aus, dass § 21 GBO bei einem Rentenverzicht
nicht zur Anwendung kommt, sondern es bei dem Grundsatz des § 19 GBO sein
Bewenden hat. Somit hat der beeinträchtigte Drittrechtsinhaber stets eine entsprechende
Bewilligung bzw. Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben (OLG Jena
NotBZ 2012, 455; Meikel/Böttcher, § 21 Rn. 16; für Nichtanwendbarkeit des § 21 GBO
auch BGH NJW 2014, 1179 Rn. 16; vgl. auch Bauer/v. Oefele/Kössinger, GBO, 3. Aufl.
2013, § 21 Rn. 2 [Hinweis, dass § 21 GBO nur bei vertraglicher Festlegung der Überbaurente
und Eintragung gilt]).

4. Ergebnis
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten: Der Rentenverzicht kann nur eingetragen werden,
wenn die Grundpfandrechtsgläubiger des überbauten Grundstücks dem Verzicht zustimmen.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 Abs. 1 S. 1
GBO) vorzulegen.

Gutachten/Abruf-Nr:

146299

Erscheinungsdatum:

29.02.2016

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein

Normen in Titel:

BGB § 912 Abs. 2; BGB § 914 Abs. 2; BGB § 913 Abs. 1; BGB § 875; BGB § 876