07. Juli 2023
InsO § 31; GmbHG § 10 Abs. 1; GmbHG § 6; GmbHG § 67; InsO § 270; GmbHG § 66; HGB § 32 Abs. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 60 Abs. 1

GmbH in Eigenverwaltung; Vertretung der GmbH durch Liquidatoren oder Geschäftsführer; Eintragung im Handelsregister

Gutachten-Abruf-Dienst
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 198011
letzte Aktualisierung: 07. Juli 2023

InsO §§ 270, 31; GmbHG §§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 66, 67, 6, 35, 10 Abs. 1 S. 2; HGB § 32 Abs. 1
S. 2 Nr. 3
GmbH in Eigenverwaltung; Vertretung der GmbH durch Liquidatoren oder
Geschäftsführer; Eintragung im Handelsregister

I. Sachverhalt
Gestützt auf die Ausführungen von Krafka, in: Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 410, hat das
Amtsgericht Saarbrücken die bisherigen Geschäftsführer einer in Eigenverwaltung (§§ 270 ff.
InsO) befindlichen GmbH als Liquidatoren eingetragen. An der angegebenen Stelle steht zu lesen:
„Eine andere Bewertung ist lediglich bei einer Eigenverwaltung nach §§ 270
ff. InsO veranlasst. Hier sind die Gesellschaftsorgane, die mangels
Insolvenzverwalter die Abwicklung der Gesellschaft unter Überwachung eines
Sachwalters betreiben, mit Eintragung des Insolvenzverfahrens als
Liquidatoren bzw. Abwickler einzutragen.“

II. Frage

Wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff.
InsO) eröffnet wird, behalten dann die Geschäftsführer ihre Funktion oder werden sie nach § 66
GmbHG zu Liquidatoren?

III. Zur Rechtslage

1. Meinungsbild

Im regulären Insolvenzverfahren bleiben die Geschäftsführer der GmbH trotz Auflösung der
Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) im Amt; sie treten als Organ für den insolvenzfreien
Bereich neben den Insolvenzverwalter (MünchKommInsO/Busch, 4. Aufl. 2019, § 31 Rn. 41;
Haas, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 60 Rn. 45 ff.;
MünchKommGmbHG/Berner, 4. Aufl. 2022, § 60 Rn. 114; Heckschen, in:
Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 67).
Wie sich die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) auf die Geschäftsführung als Organ auswirkt, wird
– soweit ersichtlich – nicht intensiv erörtert. Fest steht wohl, dass die GmbH in diesem Stadium
durch ihre „eigenen“ gesetzlichen Vertreter vertreten wird (MünchKommInsO/Kern,
4. Aufl. 2020, § 270 Rn. 148: „weiterhin durch ihre gesellschaftsrechtlichen Organe“; vgl. auch
BGH NZI 2018, 519 Rn. 12), mögen sie auch Amtswalter innerhalb des von §§ 270 f. InsO
gesteckten Rahmens sein (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl. 2019, § 270 Rn. 31) und
zudem unter der Aufsicht eines Sachwalters stehen. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, ob
darunter die Geschäftsführer oder die Liquidatoren zu verstehen sind. Ein (wohl kleiner) Teil der
Literatur spricht insoweit vom „Liquidator“ (Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 410; für
die Personenhandelsgesellschaft MünchKommHGB/K. Schmidt/Grüneberg, 5. Aufl. 2022,
§ 172 Rn. 137), ein anderer Teil vom „Geschäftsführer“ (MünchKommGmbHG/Müller, § 64
Rn. 152: Wahrnehmung durch Geschäftsführer; BeckOK-InsO/Ellers, Std.: 15.1.2023, § 270
Rn. 30; Kayser/Thole/Brünkmans, InsO, 11. Aufl. 2023, § 270 Rn. 6; Uebele, NZG 2018, 881,
882; Ströhmann/Längsfeld, NZI 2013, 271; so auch im Rahmen des § 276a InsO
MünchKommInsO/Klöhn, § 276a Rn. 24; BeckOK-InsO/Ellers, Std.: 15.1.2023, § 276a Rn. 10;
Uhlenbruck/Zipperer, § 276a Rn. 6; Haas, in: Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch,
6. Aufl. 2020, § 88 Rn. 50).

2. Stellungnahme

Nach unserem Dafürhalten spricht mehr dafür, dass das Geschäftsführeramt in der Eigenverwaltung
fortdauert. Zwar kann man nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage im regulären
Insolvenzverfahren verweisen, in dem ja die Abwicklungstätigkeit nicht zu den Aufgaben der fortexistierenden
Geschäftsführung gehört. Der Rückgriff auf das allgemeine Liquidationsrecht
erscheint aber als Systembruch, denn eine Liquidation nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen
Regeln findet auch in der Eigenverwaltung gerade nicht statt. Die Geschäftsführer mögen zwar
unter den besonderen Bedingungen der Eigenverwaltung funktional Liquidationsaufgaben
wahrnehmen und Liquidatoren vergleichbar sein. Sie bleiben aber dennoch in ein besonderes
insolvenzrechtliches Verfahren eingeordnet. Vor diesem Hintergrund spricht u. E. mehr dafür, an
die Geschäftsführung als „Allgemeinorgan“ der GmbH anzuknüpfen und nicht an die
Liquidatoren als ein spezielles Vertretungsorgan im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen
Liquidation.

Die abweichende Ansicht erscheint freilich durchaus vertretbar; sie kann sich insbesondere auf
die Auflösungsfolge gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG stützen.

Gutachten/Abruf-Nr:

198011

Erscheinungsdatum:

07.07.2023

Rechtsbezug

National

Normen in Titel:

InsO § 31; GmbHG § 10 Abs. 1; GmbHG § 6; GmbHG § 67; InsO § 270; GmbHG § 66; HGB § 32 Abs. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 60 Abs. 1