Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Erbteils durch Testamentsvollstrecker
Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Erbteils durch Testamentsvollstrecker
I. Sachverhalt
Die Erblasserin hat in einem handschriftlichen Testament ihre Beteiligung an einem Grundstück an eine Person vermacht, die nicht Miterbin ist. Es hat sich herausgestellt, dass die Erblasserin keinen Miteigentumsanteil an dem vermachten Grundbesitz hatte, sondern der Grundbesitz im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, an der die Erblasserin beteiligt war. Der betroffene Grundbesitz ist einziger verbliebener Nachlassgegenstand der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft.
Die Beteiligten sind einig, dass der Vermächtnisnehmerin somit der Erbteil vermacht wurde, den die Erblasserin an der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft innehatte.
Im Testament wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.
II. Frage
Kann der Testamentsvollstrecker den Vermächtniserfüllungsvertrag in Form der Erbteilsübertragung abschließen oder ist die Mitwirkung der Erben erforderlich?
III. Zur Rechtslage
1. Zum zulässigen Gegenstand eines Vermächtnisses
Gegenstand eines Vermächtnisses i. S. d.
2. Zum Vermächtnisgegenstand im vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall wurde nach dem mitgeteilten Wortlaut des privatschriftlichen Testaments nicht der Erbteil im Wege des Vermächtnisses zugewandt, sondern der – rechtlich nicht existente – Anteil der Erblasserin am Grundbesitz, der zum Nachlass gehört, an dem die Erblasserin als Miterbin beteiligt war.
Streng genommen steht wegen der Gesamthandsbindung (vgl.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein handschriftliches Testament der Erblasserin handelt, ist u. E. jedoch auch eine Auslegung dahingehend denkbar, dass nicht der „Anteil“ am Grundbesitz, sondern der gesamte Anteil an der Hinterlassenschaft des vorverstorbenen Erblassers (Erbteil) vermacht werden sollte. Dies wird v. a. davon abhängen, was zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass des vorverstorbenen Erblassers vorhanden war und ob sich schon zu diesem Zeitpunkt dessen Nachlass in dem darin befindlichen Grundstück „erschöpfte“ (der mitgeteilte Sachverhalt ist insoweit nicht ganz eindeutig). Hierbei handelt es sich aber letztlich um eine reine Auslegungsfrage, die von uns nicht abschließend beurteilt werden kann.
3. Erfüllung des Vermächtnisses
Für den Fall, dass im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass sich das Vermächtnis auf den Erbteil als solchen bezieht, ist das Vermächtnis durch Übertragung des Erbteils i. S. v.
Ausweislich des mitgeteilten Sachverhalts hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet. Leider ist nicht mitgeteilt, um was für eine Art der Testamentsvollstreckung es sich handelt (Auseinandersetzungsvollstreckung, reine Verwaltungsvollstreckung oder Dauervollstreckung, vgl.
In jedem Fall unterfallen die einzelnen Nachlassgegenstände – sofern der Erblasser keine einschränkenden Anordnungen getroffen hat – dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers (vgl.
Der Ausschluss von Verfügungen über Erbteile am Nachlass bezieht sich allerdings nur auf den Nachlass des Erblassers, der der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt; hinsichtlich der Erbteile an einem anderen Nachlass, die in den Nachlass des verstorbenen Erblassers fallen, ist der Testamentsvollstrecker nicht von einer Verfügung ausgeschlossen (so explizit BGH
4. Ergebnis
Hinsichtlich des Erbteils an der Erbengemeinschaft, deren Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, hat der Testamentsvollstrecker kein Verfügungs- und Verwaltungsrecht. Er ist daher auch nicht in der Lage, insoweit ein Vermächtnis zu erfüllen, das auf Übertragung des angefallenen Erbteils oder auf dessen Belastung, z. B. durch einen Erbteilsnießbrauch, gerichtet ist (BeckOGK-BGB/Grotheer, § 2205 Rn. 45.1).
Im vorliegenden Fall betrifft die Vermächtniserfüllung aber einen Erbteil an einem Fremd-Nachlass, der in den Nachlass der Erblasserin gefallen ist. Wenn dem Testamentsvollstrecker in Bezug auf den Nachlass der Erblasserin ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht zusteht, kann er über Einzelgegenstände dieses Nachlasses – und damit auch über den ererbten Erbteil – verfügen und demzufolge auch ein hierüber ausgesetztes Vermächtnis durch Erbteilsübertragung gem.
183554
Erscheinungsdatum:01.10.2021
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Erbteilsveräußerung
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2033