Gemeinschaftliches Testament; nachträgliche Änderung der Verwaltungsvollstreckung in eine Abwicklungsvollstreckung; Beeinträchtigung
Gemeinschaftliches Testament; nachträgliche Änderung der Verwaltungsvollstreckung in eine Abwicklungsvollstreckung; Beeinträchtigung
I. Sachverhalt
Ehegatten haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben nach dem Erstversterbenden eingesetzt haben (sog. Einheitslösung, vgl.
Die Ehefrau ist zwischenzeitlich verstorben. Der Ehemann möchte nun die Verwaltungsvollstreckung in eine Abwicklungsvollstreckung ändern.
II. Frage
Stellt die Änderung der Verwaltungsvollstreckung in eine Abwicklungsvollstreckung eine Beeinträchtigung des/der Schlusserben dar und ist sie deshalb unzulässig, oder schränkt sie deren Rechtsstellung nicht ein, sodass eine entsprechende Änderung durch den Längerlebenden möglich ist?
III. Zur Rechtslage
1. Umfang und Wirkung der erbrechtlichen Bindung in Bezug auf die Testamentsvollstreckung
Ausweislich des mitgeteilten Sachverhalts haben die Ehegatten nach Art der sog. Einheitslösung verfügt und die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt. An diese Schlusserbeneinsetzung ist der überlebende Ehegatte nach Tod des Erstversterbenden und Annahme der Erbschaft erbrechtlich gebunden, wenn es sich – wie hier – um eine wechselbezügliche Verfügung handelt (vgl.
Die erbrechtliche Bindungswirkung äußert sich dahingehend, dass eine neue Verfügung von Todes wegen, die vom überlebenden Ehegatten getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als hierdurch ein erbrechtlich bindend Bedachter in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (
Demgegenüber ist die Aufhebung einer angeordneten Testamentsvollstreckung ebenso wie die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers nach h. M. zulässig (vgl. KG
Der BGH hat in seinem Urteil vom 6.4.2011 (
Im Ergebnis kommt es daher in Bezug auf die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers auf den Einzelfall und die Frage an, inwieweit die Rechtsstellung des Vertragserben auf die Person des Testamentsvollstreckers ausgedehnt worden ist. Dies ist eine Auslegungsfrage, die nur im Einzelfall beurteilt werden kann. In der aktuellen Rechtsprechung hat beispielsweise das OLG Schleswig (
2. Änderung der Art der Testamentsvollstreckung
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers, sondern um eine Änderung der Art der Testamentsvollstreckung. Es soll statt einer Verwaltungsvollstreckung (vgl.
Auch hier gilt im Grundsatz, dass die Testamentsvollstreckung, die nicht mit Bindungswirkung angeordnet werden kann (
Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass die Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung des Vertragserben darstellt, wie dies z. B. bei der Anordnung einer Dauervollstreckung an Stelle einer Auseinandersetzungsvollstreckung der Fall ist (BeckOGK-BGB/Müller-Engels, § 2289 Rn. 63; vgl. auch J. Mayer/Röhl, in: Reimann/Bengel/Dietz, Testament und Erbvertrag, 7. Aufl. 2020, § 2289 Rn. 38 m. w. N.).
Im umgekehrten Fall – wie hier – wird man dies u. E. nicht annehmen können, sofern es sich bei der zu ändernden Verfügung um eine Dauervollstreckung (Kombination aus Auseinandersetzungsvollstreckung mit anschließender Verwaltungsvollstreckung) handelt und nicht nur um eine reine Verwaltungsvollstreckung, bei der allein die Verwaltung des Nachlasses zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers gehört. Denn dann würde durch die Änderung nur eine Verbesserung der Rechtsposition der bindend eingesetzten Schlusserben erzielt (da die Verwaltungsvollstreckung entfällt), was unter dem Gesichtspunkt des
Aber selbst wenn es sich hier bei der angeordneten Vollstreckung um eine reine Verwaltungsvollstreckung handeln würde, dürfte die Änderung in eine Abwicklungsvollstreckung u. E. nicht als Beeinträchtigung der Schlusserben anzusehen sein, weil damit der Dauer-Aspekt der Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Erben (vgl.
183591
Erscheinungsdatum:28.06.2021
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Erbvertrag
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 2289