Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum durch einen in Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichem Güterstand kroatischen Rechts lebenden Ehegatten
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21 . Oktober 2008
I. Sachverhalt
M, kroatischer Staatsangehöriger, ist mit F, gleichfalls kroatische Staatsangehörige, verheiratet und lebt in Deutschland. Die Eheleute haben noch in Kroatien geheiratet, bevor sie ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegten. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen. M hat in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag ein Grundstück als Alleineigentümer gekauft. Zu seinen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Auflassungserklärung in diesem Kaufvertrag geht dahin, dass Verkäufer und Käufer darüber einig sind, dass das Eigentum an dem Grundstück auf M als Alleineigentümer übergeht. In Ausübung einer M in dem Kaufvertrag erteilten Finanzierungsvollmacht hat M an dem Grundstück im Namen des Verkäufers eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens bestellt, das er als alleiniger Darlehnsnehmer bei einer deutschen Bank aufgenommen hat. In der notariell beurkundeten Grundschuldbestellungsurkunde hat er sich zugleich als zukünftiger Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen und sich zudem wegen der persönlichen Haftung aus einem in der Grundschuldbestellungsurkunde abgegebenen Schuldanerkenntnis bezüglich der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
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II. Fragen
1. Kann ein im gesetzlichen Güterstand lebender Kroate ein Grundstück in Deutschland als Alleineigentümer kaufen und aufgrund eines solchen von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden? Ist für die Grundschuldbestellung die Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich? Was ist mit dem Darlehensvertrag?
2. 3.
III. Zur Rechtslage
1. Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht a) Deutsches IPR Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gilt aus deutscher Sicht gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m.
Art. 36 (1) Für die persönlichen und gesetzlichen Vermögensverhältnisse der Ehegatten ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind, maßgeblich. (2) Wenn die Ehegatten Staatsangehörige unterschiedlicher Staaten sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, maßgeblich. (3) Wenn die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in demselben Staat besitzen, ist das Recht des Staates, in dem sie den letzten gemeinsamen Wohnsitz besaßen, maßgeblich. (4) Wenn nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels das maßgebliche Recht nicht bestimmt werden kann, ist das Recht der Republik Kroatien maßgeblich.
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Art. 37 (1) Für die vertraglichen Vermögensverhältnisse von Ehegatten ist das Recht maßgeblich, das zur Zeit der Eheschließung maßgeblich für die persönlichen und gesetzlichen Vermögensverhältnisse war. (2) Wenn das in Absatz 1 dieses Artikels bestimmte Recht vorsieht, dass Ehegatten das Recht, das für einen ehelichen Vermögensvertrag maßgeblich ist, wählen können, ist das Recht maßgeblich, das sie gewählt haben.
Anders als das deutsche Recht unterscheidet das kroatische Recht nicht zwischen den güterrechtlichen und den allgemeinen Ehewirkungen. Auch ist das Güterstatut anders als im deutschen Recht wandelbar, so dass bei Wechsel der Staatsangehörigkeit (bzw. des Wohnsitzes) ein anderes Güterrecht berufen wird, es sei denn, die Ehegatten haben einen Ehevertrag geschlossen. c) Zwischenergebnis Unter den momentan gegebenen Umständen wäre hier aus der Sicht des kroatischen IPR für die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute ebenfalls das kroatische Recht berufen. d) Rechtswahlmöglichkeit Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Güterrechts wäre aus deutscher Sicht grundsätzlich möglich. Nach
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S. 147, 151) und sind sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde dementsprechend auch im Grundbuch einzutragen. Gesetzlicher Güterstand ist in Kroatien damit eine besondere Art der Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. Art. 249 FamGB und Hrabar, 1999, S. 147 f.). b) Abweichende ehevertragliche Regelung Eine besondere Regelung enthält Art. 249 Abs. 2 FamGB: Danach können die Ehegatten durch Ehevertrag ,,ihre Verhältnisse hinsichtlich des ehelich Erworbenen anders" regeln. Weitere Ausführungen über den Inhalt der insoweit eingeräumten Gestaltungsfreiheit in Eheverträgen enthält das FamGB nicht. Insbesondere werden auch keine alternativ wählbaren Güterstände im Einzelnen geregelt (MihaljevicSchulze/Pürner, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2006, Länderbericht Kroatien, Rn. 11). Aus dem gesetzlichen Zusammenhang wird man allerdings folgern müssen, dass die diesbezügliche Vertragsfreiheit nur hinsichtlich der Frage, was ehelich Erworbenes werden soll, besteht. Daraus wird zu schließen sein, dass den Ehegatten anheim gestellt ist, die Bildung von ehelich Erworbenem ganz oder teilweise für bestimmte Fälle auszuschließen (Mihaljevic-Schulze/Pürner, a. a. O.). Damit aber ist es nach kroatischem Recht grundsätzlich möglich, ehevertraglich zu vereinbaren, dass der von einem Ehegatten erworbene Grundbesitz nicht in das eheliche Vermögen fällt, sondern zu seinem Eigenvermögen gerechnet wird. In formaler Hinsicht ist hierzu Schriftform erforderlich und die Unterschriften der Ehegatten müssen beglaubigt werden (Art. 255 Abs. 3 FamGB). Nicht hingegen vereinbaren können die Eheleute durch den Ehevertrag die Anwendung ausländischen Rechts auf ihre vermögensrechtlichen Beziehungen, vgl. Art. 257 FamGB. Im Ergebnis hätten die Eheleute hier also durch schriftliche Vereinbarung festlegen können, dass das von dem Ehemann erworbene Grundvermögen nicht Teil des ehelichen Vermögens wird, sondern Teil seines Eigenvermögens. Diese Vereinbarung wäre notariell zu beglaubigen. Eine entsprechende Vereinbarung haben die Eheleute jedoch vor Abschluss des Kaufvertrages nicht geschlossen. Ein originärer Erwerb zu Alleineigentum des Ehemannes kommt daher vorliegend nicht mehr in Betracht. 3. Rechtsfolgen a) Kaufvertrag und Auflassung Dennoch sind hier der schuldrechtliche Kaufvertrag sowie die Auflassung wirksam zustande gekommen und kann aufgrund derselben eine Eintragung in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht beantragt werden. Ein dem
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vorliegenden Sachverhalt ähnlich gelagerter wurde, allerdings unter Geltung deutschen Rechts, im Jahre 1982 vom BGH entschieden (
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c) Darlehensvertrag Inwieweit nach kroatischem Recht der Ehepartner bei Abschluss eines Darlehensvertrages durch den anderen Ehepartner kraft Gesetzes mit verpflichtet wird, vermögen wir anhand der uns zur Verfügung stehenden Informationen zum kroatischen Recht nicht zu beurteilen. Im Hinblick auf das eheliche Vermögen sind nach Art. 250 kroat. FamGB die Vorschriften des Sachen- und Schuldrechts anzuwenden, welche uns aber bedauerlicherweise nicht zur Verfügung stehen. Art. 251 kroat. FamGB bestimmt lediglich, dass für die Geschäfte der regelmäßigen Verwaltung die Zustimmung des anderen Ehegatten vermutet wird, sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird. Hieraus könnte man schließen, dass der Ehegatte bei Geschäften, die über die regelmäßige Verwaltung hinausgehen, jedenfalls eine Zustimmung erteilen muss und andernfalls nicht verpflichtet wird. Die Eheleute sollten also in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass die Ehefrau möglicherweise durch den Darlehensvertrag nicht mit verpflichtet worden ist, und sie, sofern die Eheleute dies wünschen, dem Vertrag beitreten und ebenfalls eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgeben kann. Das Gleiche gilt auch für das von dem Ehemann abgegebene Schuldanerkenntnis.
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Erscheinungsdatum:15.12.2008
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:EGBGB Art. 14