28. Juni 2010
EGBGB Art. 14

Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

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EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Versorgungsausgleich

Rechtswahl,

Gütertrennung,

nachehelicher

Unterhalt,

I. Sachverhalt Eheleute (der Ehemann ist deutscher und rumänischer Staatsangehöriger, die Ehefrau ist rumänische Staatsangehörige) haben am 14.7.2000 in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet und ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland. Anlässlich des Kaufes einer Eigentumswohnung in Deutschland zu je ½ Miteigentumsanteil haben sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB für das unbewegliche Vermögen in Deutschland deutsches Recht gewählt. Nunmehr leben die Ehegatten getrennt und möchten sich scheiden lassen. In diesem Zusammenhang soll u. a. für das unbewegliche Vermögen in Deutschland der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Es soll ein Zugewinnausgleich in der Weise erfolgen, dass die Ehefrau ihren halben Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in Deutschland auf den Ehemann überträgt und hierfür einen Betrag von 5.000,00 erhält sowie von den Verbindlichkeiten befreit wird, zu deren Sicherung eine Grundschuld auf der Eigentumswohnung lastet. Des Weiteren sollen Regelungen betreffend einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und einen Verzicht auf Versorgungsausgleich getroffen werden. II. Frage Hierzu fragen Sie, ob für die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung und den Ausgleich des Zugewinnausgleichs nur deutsches Recht zur Anwendung komme bzw. ob mit Rücksicht darauf, dass die Ehegatten gemeinsam die rumänische Staatsangehörigkeit haben, Regelungen oder Hinweise betreffend das rumänische Recht aufgenommen werden müssen. Die gleichen Fragen stellen sich auch betreffend den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich.

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III. Zur Rechtslage 1. Zur Vereinbarung der Gütertrennung und zum Zugewinnausgleich a) Aus deutscher Sicht Die Eheleute haben gemäß Art. 15 Abs. 2 Ziff. 3 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe betreffend ihr unbewegliches Vermögen in Deutschland deutsches Recht gewählt. Somit leben die Eheleute, wenn sie nichts Weiteres diesbezüglich vereinbart haben, aus deutscher Sicht hinsichtlich ihres unbeweglichen Vermögens in Deutschland im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können diesbezüglich somit nach deutschem Recht zulässige Vereinbarungen betreffend eine Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung einer Gütertrennung treffen. Betreffend das übrige, von der Rechtswahl nicht erfasste Vermögen ist aus deutscher Sicht Folgendes zu beachten: Sofern der Ehemann bei Heirat noch nicht die deutsche, sondern nur die rumänische Staatsangehörigkeit hatte, ist gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das rumänische gemeinsame Heimatrecht anzuwenden. Da die Anknüpfung des Güterstatuts aus deutscher Sicht unwandelbar ist, ändert der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Heirat an diesem Ergebnis nichts. Hatte der Ehemann auch bei Heirat bereits die deutsche Staatsangehörigkeit, gilt er gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB nur als Deutscher (vgl. auch Palandt/Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, 69 Aufl. 2010, Art. 14 EGBGB Rn. 2, Art. 5 EGBGB Rn. 3), so dass aus deutscher Sicht ein gemeinsames Heimatrecht nicht vorliegt und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB nicht anwendbar ist. Sofern die Eheleute schon bei Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, gilt auch für das von der Rechtswahl nicht erfasste Vermögen gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB deutsches Güterrecht. Sofern sie bei Eheschließung noch keinen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland hatten, aber mit Deutschland gemeinsam am engsten verbunden waren (z. B. weil sie planten, ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt zeitnah in Deutschland zu begründen), gelangt man über Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB ebenfalls zur Anwendung deutschen Güterrechts. Zur Klarstellung könnte eine sich auf das gesamte Vermögen erstreckende Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB erwogen werden. Eine solche Rechtswahl würde jedoch nur ex nunc wirken, hätte also keine Rückwirkung (vgl. Palandt/Thorn, a. a. O., Art. 15 EGBGB Rn. 22). Soweit deutsches Güterrecht anwendbar ist, können nach deutschem Recht zulässige güterrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. b) Aus rumänischer Sicht Aus rumänischer Sicht ­ was insbesondere dann von Bedeutung wäre, wenn ein Ehepartner nach Rumänien zurückkehrt und von dort aus die Scheidung der Ehe und die Durchführung der entsprechenden Scheidungsfolgeverfahren beantragt bzw. wenn es um die Auseinandersetzung von in Rumänien befindlichen Vermögenswerten geht ­

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bestimmt sich das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 105 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des internationalen Privatrechts vom 22.09.1992 (IPRG, in deutscher Übersetzung abgedruckt bei: Leonhardt, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Länderbericht Rumänien, Stand: 31.8.2009) wie folgt:
Art. 20 (1) Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen dem gemeinsamen Heimatrecht, wenn sie jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes. (2) Das gemeinsame Heimatrecht oder das gemeinsame Wohnsitzrecht der Ehegatten ist für die Wirkungen der Ehe auch dann weiterhin maßgebend, wenn einer von ihnen die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz wechselt. (3) Besteht weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch ein gemeinsamer Wohnsitz, so unterliegen die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie ihren gemeinsamen Aufenthalt haben oder gehabt haben oder zu dem sie gemeinsam die engsten Beziehungen unterhalten. Art. 21 (1) Die sachlichen Voraussetzungen des Abschlusses einer güterrechtlichen Vereinbarung werden vom Heimatrecht jedes der künftigen Ehegatten bestimmt. (2) Die Regelung und die Wirkungen der güterrechtlichen Vereinbarung unterliegen dem von den künftigen Ehegatten übereinstimmend gewählten Recht oder, wenn eine solche Wahl nicht getroffen wurde, dem in Art. 20 vorgesehenen Recht. (3) Das gleiche Recht bestimmt auch, ob eine Änderung oder ein Wechsel der güterrechtlichen Vereinbarung während der Ehe möglich sind. Die Änderung oder die neue güterrechtliche Vereinbarung dürfen Dritten keine Nachteile bringen.

Gem. Art. 20 Abs. 1 HS. 1 IPRG wird zur Bestimmung des Ehegüterstatuts somit grundsätzlich ebenfalls an eine übereinstimmende gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft, allerdings gem. Art. 20 Abs. 2 IPRG anders als im deutschen Recht wandelbar, so dass bei Erwerb einer neuen gemeinsamen Staatsangehörigkeit ein Statutenwechsel einträte. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist gem. Art. 12 Abs. 2 IPRG stets vorrangig an die rumänische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, so dass es keine Rolle spielt, dass der Ehemann zusätzlich zur rumänischen die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder während der Ehe erworben hat. Aus rumänischer Sicht ist somit das rumänische Recht Güterstatut, solange nicht beide Ehegatten ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind.

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Fraglich ist, ob das rumänische Recht eine Rechtswahl bzw. eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes anerkennt. Zwar bestimmt Art. 21 Abs. 3, Abs. 2 IPRG, dass die Regelungen und Wirkungen einer güterrechtlichen Vereinbarung dem von den Ehegatten gewählten Recht unterliegen. Allerdings werden die sachlichen Voraussetzungen des Abschlusses einer derartigen Vereinbarung gem. Art. 21 Abs. 3, Abs. 1 IPRG zwingend vom Heimatrecht jedes der Ehegatten bestimmt, also vom rumänischen Recht. Nach rumänischem Recht gilt Folgendes: Aus Art. 30 ff. des rumänischen Familiengesetzbuches vom 29.12.1953 (FamGB) ergibt sich, dass nach rumänischem Recht gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft ist. Die in der Ehe von jedem Ehegatten erworbenen Gegenstände werden gem. Art. 30 S. 1 FamGB Gesamtgut der Ehegatten. Vorbehaltsgut eines Ehegatten ist dasjenige, was der Betreffende vor Eheschließung hatte, und sind diejenigen Güter, die in Art. 31 FamGB aufgezählt sind (z. B. durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Gegenstände, vgl. beigefügte Kopie). Gem. Art. 30 S. 2 FamGB ist der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft zwingend; jede entgegenstehende Vereinbarung ist ungültig (vgl. auch Barsan, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Loseblattsammlung, Länderbericht Rumänien, Stand: Februar 2005, Rn. 14; Leonhardt, a. a. O., S. 29). Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Eheleute auch keine Rechtswahl treffen können. Aus rumänischer Sicht leben sie hinsichtlich ihres gesamten Vermögens im gesetzlich zwingenden Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des rumänischen Rechts. Es wäre jedoch anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes gem. Art. 36 FamGB möglich. Hierüber liegen uns leider keine weiteren Informationen vor. 2. Zur Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt a) Aus deutscher Sicht Vereinbarungen über den Unterhalt unterliegen in ihren Voraussetzungen und Wirkungen dem jeweiligen Unterhaltsstatut (Palandt/Thorn, a. a. O., Art. 18 EGBGB Rn. 16; Coester, IPRax 1991, 133). Gem. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II, S. 837), der in Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB inkorporiert worden und als loi uniforme auch gegenüber NichtVertragsstaaten anzuwenden ist, ist auf den ehelichen Unterhalt das Recht anzuwenden, das auf die Scheidung angewandt worden ist. Dabei ist nicht das eigentlich gem. Art. 17 Abs. 1 EGBGB anzuwendende Recht maßgeblich, sondern das tatsächlich ­ u. U. auch fälschlich ­ angewandte Recht (vgl. auch Palandt/Thorn, a. a. O., Rn. 12). Bei einer Scheidung in Deutschland wäre gem. Art. 17 Abs. 1 EGBGB das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gem. Art. 14 EGBGB maßgebliche Recht anzuwenden. Wenn die Eheleute zu diesem Zeitpunkt keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben (vgl. hierzu oben Ziff. 1 a)), so ist gem. Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Eheleute bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihn zuletzt hatten, wenn ein Ehegatte dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Eheleute derzeit ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und wohl nicht davon auszugehen ist, dass beide

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Deutschland verlassen werden, wird somit voraussichtlich das deutsche Recht anzuwenden sein. Bei Beibehaltung der maßgeblichen Umstände wäre somit aus deutscher Sicht eine Unverhaltsvereinbarung bzw. ein Unterhaltsverzicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des deutschen Rechts möglich. b) Aus rumänischer Sicht Aus rumänischer Sicht gilt auch für den nachehelichen Unterhalt die Kollisionsregel des Art. 20 IPRG (,,lex matrimonii", vgl. z. B. Leonhardt, a. a. O., S. 21). Ein rumänisches Scheidungsgericht hat auf die Scheidung gem. Art. 22 Abs. 1 IPRG das nach Art. 20 IPRG geltende Recht anzuwenden. Wie oben unter Ziff. 1 b) ausgeführt, gilt somit aus rumänischer Sicht und bei der Durchführung eines Scheidungsverfahrens in Rumänien ­ sofern sich die maßgeblichen Umstände nicht ändern ­ im vorliegenden Fall rumänisches Recht. Nur dann, wenn beide Ehegatten unter Aufgabe der rumänischen eine neue gemeinsame (deutsche) Staatsangehörigkeit erwerben, gilt das neue gemeinsame Heimatrecht. Nach rumänischem Recht hat der geschiedene Ehegatte gem. Art. 41 FamGB einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er sich infolge einer vor oder während der Ehe eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in Not befindet. Näheres hierzu kann den Ausführungen von Bersan (a. a. O., En. 29 f.) entnommen werden. Eine Unterhaltsvereinbarung bzw. ein Unterhaltsverzicht ist nach rumänischem Recht nicht möglich (vgl. Gralla/Leonhardt, Das Unterhaltsrecht in Osteuropa, 1989, S. 182). 3. Zur Vereinbarung über den Versorgungsausgleich a) Aus deutscher Sicht Aus deutscher Sicht ist betreffend den Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB ebenfalls (wie für den nachehelichen Unterhalt) auf das gem. Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 EGBGB zu ermittelnde Recht abzustellen. Auf die Ausführungen unter Ziff. 2 a) kann somit Bezug genommen werden. Somit ist ­ sofern sich die maßgeblichen Umstände nicht ändern ­ deutsches Recht anzuwenden, so dass aus deutscher Sicht eine nach deutschem Recht zulässige Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen werden kann. Sollte wider Erwarten (z. B. aufgrund eines Umzuges beider Ehegatten) deutsches Recht doch nicht anzuwenden sein, käme u. U. dennoch auf Antrag eines Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgesichtspunkten gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB in Betracht. Auf dieses Recht kann nicht unmittelbar verzichtet werden, jedoch kann eine nach deutschem Recht zulässige Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch hinsichtlich dieses Versorgungsausgleichs nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffen werden. Dies sollte vorsichtshalber ausdrücklich erfolgen.

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b) Aus rumänischer Sicht Aus rumänischer Sicht wäre wohl wieder die ,,lex matrimonii" des Art. 20 IPRG als Kollisionsnorm heranzuziehen, die bei Zugrundelegung der heutigen Umstände zur Anwendung des rumänischen Rechts führen würde (vgl. oben Ziff. 1 b) und 2 b)). Das rumänische Recht kennt weder einen Versorgungsausgleich noch eine vergleichbare rechtliche Einrichtung (vgl. Barsan, a. a. O., Rn. 32), so dass ein solcher ohnehin nicht durchzuführen wäre. Einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs steht daher aus rumänischer Sicht nichts entgegen. 4. Ergebnis Aus deutscher Sicht wäre bei Beibehaltung der derzeitigen Umstände (deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Ehepartners, gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehepartner in Deutschland) auf alle hier angesprochenen Themen deutsches Recht anzuwenden. Lediglich dann, wenn der Ehemann bei Eheschließung nur rumänischer Staatsangehöriger war, wäre rumänisches Recht Güterstatut für das Vermögen mit Ausnahme des deutschen unbeweglichen Vermögens. Diesbezüglich könnte jedoch ebenfalls eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts erfolgen. Aus rumänischer Sicht hingegen wäre für alle Fragen rumänisches Recht anzuwenden, es sei denn, beide Eheleute hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt unter Aufgabe der rumänischen Staatsangehörigkeit eine neue gemeinsame (deutsche) Staatsangehörigkeit erworben. Das rumänische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich, so dass diesbezüglich ein Verzicht nach deutschem Recht unproblematisch wäre. Allerdings lässt es keine Vereinbarungen betreffend den Güterstand (mit Ausnahme der Auseinandersetzung bei Scheidung gem. Art. 36 FamGB) und betreffend den nachehelichen Unterhalt zu. Diese Einschränkungen aus rumänischer Sicht wären in der Praxis von Bedeutung, wenn über die maßgeblichen Punkte von rumänischen Gerichten oder Behörden zu entscheiden wäre (Durchführung des Scheidungsverfahrens bzw. der Scheidungsfolgesachen in Rumänien, Auseinandersetzung über in Rumänien befindliche Vermögenswerte). Sie könnten auch aus deutscher Sicht Bedeutung erlangen, wenn durch eine Änderung der maßgeblichen Umstände (Umzug beider Eheleute aus Deutschland nach Rumänien, Durchführung des Scheidungsverfahrens bzw. der Scheidungsfolgesachen in Rumänien) auch aus deutscher Sicht rumänisches Recht anzuwenden wäre. Hierauf sollte in der Vereinbarung ausdrücklich hingewiesen werden. Auch sollte die Vereinbarung betreffend den Versorgungsausgleich vorsorglich auf den ggf. gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach Billigkeitsgesichtspunkten durchzuführenden erstreckt werden.

Gutachten/Abruf-Nr:

99607

Erscheinungsdatum:

28.06.2010

Rechtsbezug

International

Normen in Titel:

EGBGB Art. 14