Wiederkaufsrecht; Beginn der Ausübungsfrist bei aufschiebend befristetem Wiederkaufsrecht; Löschung einer Auflassungsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis
BGB §§ 462, 883;
Wiederkaufsrecht; Beginn der Ausübungsfrist bei aufschiebend befristetem Wiederkaufsrecht; Löschung einer Auflassungsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis
I. Sachverhalt
Im Grundbuch ist in Abt. II eine Vormerkung zur Sicherung eines Wiederkaufsrechts für den (damaligen) Verkäufer oder seine Rechtsnachfolger eingetragen. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts ist vor Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem 12.4.1975, nur möglich, wenn das Grundstück nicht in einer bestimmten Weise genutzt wird, nach Ablauf von 25 Jahren kann das Wiederkaufsrecht ohne weitere Bedingung ausgeübt werden. Die Zweckbestimmung hat sich nicht geändert.
Der jetzige Eigentümer hat die Grundstücke verkauft und die Löschung des Rechts von dem Erben des Vormerkungsberechtigten verlangt. Die Erben weigern sich und gehen davon aus, dass das Wiederkaufsrecht noch ausgeübt werden könne.
Es soll nun unter Berufung auf
II. Fragen
1. Wann verfristet eine Wiederkaufsrecht, wenn die Ausübung erst nach Ablauf von 25 Jahren erstmals (bedingungslos) möglich ist?
2. Kann nach Verstreichen der Frist die Vormerkung mittels Unrichtigkeitsnachweises gem.
III. Zur Rechtslage
1. Ausschlussfrist des
Nach
Durch vertragliche Vereinbarung kann aber auch der Beginn der gesetzlichen Frist abweichend von
Der Fristbeginn kann nach h. M. auch – als aufschiebende Bedingung – an ein zeitlich ungewisses Ereignis anknüpfen, etwa den Tod einer natürlichen Person oder den Bestand einer juristischen Person (vgl. BayObLG
Die sich danach ergebende Frist kann sich durch eine sog. Ausübungs- oder Entschließungsfrist bei Eintritt des Wiederkaufsfalles noch verlängern. Ist eine Ausübungsfrist nicht vereinbart, wird dem Wiederkaufsberechtigten je nach Auffassung „eine angemessene Frist“ oder gar die Frist „bis zur Grenze der unzulässigen Rechtsausübung“ eingeräumt (vgl. zum Problem der Ausübungsfrist die Ausführungen von Klühs,
2. Vorliegender Fall
Der vorliegende Fall ähnelt der Konstellation, die der BGH in seinem Urteil
Der Sache nach handelt es sich sowohl im vom BGH entschiedenen als auch im vorliegenden Fall um eine Kombination von aufschiebend bedingtem (etwaig zweckwidrige Nutzung des Grundstücks) und aufschiebend befristetem (freie Ausübung nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem 12.4.1975) Wiederkaufsrecht.
a) Aufschiebende Bedingung
Enthält, wie nach dem mitgeteilten Sachverhalt zu vermuten ist, die Vereinbarung des aufschiebend bedingten Wiederkaufsrechts keine ausdrückliche Regelung über einen festen Endtermin, so dürfte – vorbehaltlich eines anderen Auslegungsergebnisses – mit der oben dargestellten h. M. von einem Fristbeginn nicht mit Bedingungseintritt, sondern mit Vereinbarung des Wiederkaufsrechts auszugehen sein. Ist weiter keine vom Gesetz abweichende – längere – Ausübungsfrist i. S. v.
b) Aufschiebende Befristung
Anders dürfte sich die Rechtslage hinsichtlich des aufschiebend befristeten Wiederkaufsrechts darstellen, also dem freien Wiederkaufsrecht, das frühestens ab dem 12.4.2000 ausgeübt werden konnte.
Zwar fehlen auch insoweit nach dem mitgeteilten Sachverhalt ausdrückliche Vereinbarungen zu Beginn und Dauer der Ausübungsfrist. Anders als bei den aufschiebend bedingten Rechten steht, wie unter 1. oben dargestellt, die h. M. hier jedoch auf dem Standpunkt, dass die Ausübungsfrist – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden sein sollte – regelmäßig erst mit dem Eintritt des künftigen Ereignisses beginnt. Da auch hinsichtlich des aufschiebend befristeten Wiederkaufsrechts keine konkrete Dauer der Ausübungsfrist vereinbart worden ist (insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von BGH
Entsprechendes hat auch der BGH (
„1. a) Zu Recht nimmt das BerGer. an, dass das im Jahr 1925 vereinbarte Wiederkaufsrecht wirksam ist, so dass die zu Gunsten der Bekl. eingetragene Rückauflassungsvormerkung im Zeitpunkt der Ablösevereinbarung nicht erloschen war.
aa) Dass das Wiederkaufsrecht über die in
Eine solche, die gesetzliche Regelung verdrängende Ausübungsfrist ist hier vereinbart worden. Zwar sieht der Kaufvertrag von 1925 für die Ausübung des Wiederkaufsrechts nur ein Anfangsdatum (1. 4. 2024), nicht aber – abgesehen von der Möglichkeit, nach dem 1. 4. 2027 eine schriftliche Anfrage an die Bekl. zu richten und die Ausübungsfrist dadurch auf ein Jahr zu verkürzen – ein Enddatum vor. Entgegen der Auffassung der Revision folgt daraus aber nicht, dass mangels Befristung des Wiederkaufrechts die gesetzliche Regelung Platz greift und das Wiederkaufsrecht deshalb nur bis zum Jahr 1955 hätte ausgeübt werden können. Eine andere als die gesetzliche Ausübungsfrist ist nämlich auch dann vereinbart, wenn – wie hier – der Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht erstmals ausgeübt werden kann, abweichend von
(BGH
Auch die Tatsache, dass ein Wiederkaufsrecht damit (vorliegend) nach knapp 55 Jahren noch ausgeübt werden kann, führt für sich betrachtet noch nicht zu dessen Unwirksamkeit, weder als Verstoß gegen die Wertung des
3. Kein Unrichtigkeitsnachweis gem.
Sollte – entgegen der hier vertretenen Ansicht – das Wiederkaufsrecht aufgrund Fristablaufs erloschen sein, weil man bspw. durch Vertragsauslegung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, wäre damit ggf. auch die streng akzessorische Vormerkung untergegangen. Dies setzt allerdings weiter voraus, dass das Wiederkaufsrecht nicht innerhalb der Ausübungsfrist tatsächlich ausgeübt worden ist, da die Vormerkung den bedingten Rückübertragungsanspruch sichert. Nur in diesem Fall stünde dem Eigentümer ein Grundbuchberichtigungsanspruch gegen den Vormerkungsberechtigten gem.
Unabhängig davon könnte die Löschung der Vormerkung – theoretisch – auch mittels Unrichtigkeitsnachweis nach
Vorliegend könnte das Grundbuchamt ein Erlöschen des Wiederkaufsrechts nicht allein anhand der Vereinbarung aus dem Jahr 1975 feststellen. Offen bleibt nämlich – jedenfalls in der Form des
Unabhängig davon, dass die zeitlichen Dimensionen, die das LG München I von einer Anspruchsvernichtung durch Nichtgeltendmachung ausgingen ließen, hier schon nicht vorliegen, ist die Tragfähigkeit der Rechtsprechung des LG München I zweifelhaft. Denn die für den Untergang eines Anspruchs erforderlichen Zeit- und Umstandsmomente sind weder aus der zitierten Entscheidung noch aus dem hier mitgeteilten Sachverhalt ersichtlich. Ein bloßer Zeitablauf reicht für das Rechtsinstitut der Verwirkung grundsätzlich nicht aus (BeckOGK-BGB/Kähler, Std.: 15.7.2020, § 242 Rn. 1645). Zu berücksichtigen ist nach unserer Auffassung insoweit insbesondere, dass alleine die Verjährung des zu sichernden Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht automatisch zu einer Gegenstandslosigkeit nach
180541
Erscheinungsdatum:15.12.2020
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf
Vormerkung
Grundbuchrecht
BGB § 883; BGB § 462; GBO § 22