20. November 2023
BGB § 129

Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde; Beifügen des Dienstsiegels; Verwendung des Siegels des Standesamts

BeurkG § 68; BGB § 129; GemO RhPf §§ 5 Abs. 2, 64 Abs. 2; PStG § 2; RhPfBeglG §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2
Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde; Beifügen des Dienstsiegels; Verwendung des Siegels des Standesamts

I. Sachverhalt
Bei einer öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift verwendet eine Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz das Siegel des Standesamtes statt das der Verbandsgemeindeverwaltung.

II. Frage
Liegt eine ordnungsgemäße öffentliche Beglaubigung vor?

III. Zur Rechtslage
1. Allgemeines
Das Beifügen des Siegels ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Beglaubigungsvermerks (vgl. § 39 BeurkG). Dies gilt auch, soweit die Beglaubigung aufgrund einer entsprechenden Zuständigkeit (neben dem Notar) durch eine andere Urkundsperson oder sonstige Stelle erfolgt (vgl. § 1 Abs. 2 BeurkG).

Der Beglaubigungsvermerk selber (nicht die unterschriebene Privaturkunde) ist eine öffentliche Urkunde (vgl. Kindler, in: Beck‘sches Notar-Handbuch, 7. Aufl. 2019, § 31 Rn. 369).
Nach § 415 ZPO setzt eine öffentliche Urkunde ein Tätigwerden „innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse bzw. innerhalb des zugewiesenen Geschäftskreises“ voraus, also ein Tätigwerden innerhalb der sachlichen Zuständigkeit (vgl. BeckOK-ZPO/Krafka, Std.: 1.9.2023, § 415 Rn. 15).

2. Zuständigkeit für die Vornahme von Unterschriftsbeglaubigungen und Wahl des „richtigen“ Siegels
Grundsätzlich sind Notare zuständig für die Vornahme öffentlicher Beglaubigungen (vgl. § 129 BGB, § 20 Abs. 1 S. 1 BNotO).

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen bzw. Zuständigkeitserweiterungen.

a) Beglaubigungskompetenz der Verbandsgemeinde
Nach § 68 BeurkG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis (RhPfBeglG) ist unter anderem auch die Verbandsgemeindeverwaltung zuständig.

Die Verbandsgemeinde führt gem. § 5 Abs. 2, § 64 Abs. 2 GemO RhPf ein eigenes Dienstsiegel.

Bei der Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch die Verbandsgemeinde aufgrund der Ermächtigung des § 68 BeurkG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 RhPfBeglG wird die Verbandsgemeinde dann folglich auch ihr eigenes Dienstsiegel zu verwenden haben. Denn der öffentlichen Beglaubigung ist stets das Siegel der beglaubigenden Stelle beizufügen. Ebenso wie ein beglaubigender Notar selbstredend sein eigenes Siegel der Beglaubigung beizufügen hat, muss dies auch für jene Stelle gelten, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung des § 68 BeurkG für die Beglaubigung zuständig ist. Bei einer Beglaubigung auf Grundlage des § 68 BeurkG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 RhPfBeglG ist beglaubigende Stelle die Verbandsgemeinde als solche und nicht das Standesamt, sodass zwingend das Dienstsiegel der Verbandsgemeinde beizufügen ist.

b) Beglaubigungskompetenz des Standesamts
Eine Zuständigkeit des Standesamts für die Vornahme öffentlicher Beglaubigungen folgt aus § 2 Abs. 1 PStG. Diese Vorschrift lautet (Hervorhebungen i. F. durch das DNotI):

„Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.“

Die Vorschrift regelt eine besondere Zuständigkeit der Standesbeamten.

Das Standesamt ist eine eigenständige Behörde (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 1 Rn. 241; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. Auflage 2022, § 1 Rn. 139), die gem. § 1 Abs. 2 PStG den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes (PStG) beurkundet.

Fraglich ist, wie weit hiernach die Zuständigkeit der Standesbeamten für die Vornahme öffentlicher Beglaubigungen reicht, insbesondere, ob durch den Begriff der „sonstigen öffentlichen Urkunden“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 PStG eine umfassende Zuständigkeit der Standesbeamten für die Vornahme öffentlicher Beglaubigungen begründet wird.

Gegen die Annahme einer solchen umfassenden Zuständigkeit könnte zunächst sprechen, dass nach § 2 Abs. 1 S. 1 PStG die Zuständigkeit der Standesbeamten „für Zwecke des Personenstandswesens“ gilt. Hieraus allein dürfte jedoch noch nicht zwingend eine entsprechende Beschränkung des Begriffs der sonstigen öffentlichen Urkunde i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 PStG zu folgern sein.

Zu beachten ist jedoch, dass bereits nach der früheren Fassung des PStG der Standesbeamte nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung für öffentliche Beglaubigungen zuständig sein sollte (so Gaaz, in: Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, 42. EL 2009, Bd. 1, § 1 PStG Rn. 20). In diese Richtung äußern sich auch Boczek/Lührs, wonach Standesbeamte für öffentliche Beglaubigungen nur ausnahmsweise zuständig seien (Boczek/Lührs, JuS 2020, 916, 917).

So soll die standesamtliche Beurkundungskompetenz auf die Führung des Personenstandsregisters beschränkt sein und nicht etwa alle Beurkundungen und Beglaubigungen umfassen, die den Personenstand einer Person betreffen (Bornhofen, in: Graaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, 6. Aufl. 2023, § 2 Rn. 9 f.). Entsprechend nimmt Bornhofen eine Aufzählung der Regelungen des PStG, aus denen sich ausdrücklich die Zuständigkeit des Standesbeamten (neben den anderen zuständigen Stellen, vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 PStG) ergibt, vor (vgl. Bornhofen, § 2 Rn. 10).

Daraus dürfte zu folgern sein, dass die Standesbeamten nur eingeschränkt – nämlich bei ausdrücklicher Zuständigkeit nach dem PStG (vgl. §§ 41 ff. PStG) – für öffentliche Beglaubigungen zuständig sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 PStG).

Sollte der Standesbeamte aufgrund einer entsprechenden Zuständigkeit nach dem PStG die öffentliche Beglaubigung vornehmen (dürfen), so wird er nach den obigen Ausführungen auch zwingend sein Siegel – also das des Standesamtes – zu verwenden haben.

3. Fazit
Sofern vorliegend eine besondere Zuständigkeit des Standesbeamten für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift besteht – dies kann anhand des mitgeteilten Sachverhalts nicht beurteilt werden –, ist von diesem das Siegel des Standesamts zu verwenden.

Sofern die Beglaubigung vorliegend nicht aufgrund einer Beglaubigungszuständigkeit nach dem PStG, sondern gem. § 68 BeurkG i. V. m. den Regelungen des RhPfBeglG durch die Verbandsgemeinde erfolgt, ist von dieser zwingend das Dienstsiegel der Verbandsgemeinde zu verwenden.

Gutachten/Abruf-Nr:

199910

Erscheinungsdatum:

20.11.2023

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 2023, 172-174

Normen in Titel:

BGB § 129