Moldawien: Güterrecht
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G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 109540 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 2 6 . S e pt e m b e r 2 0 1 1
I. Sachverhalt Ein ausschließlich moldawischer Staatsangehöriger und eine deutsch-moldawische Doppelstaaterin haben im Mai 1992 in der Republik Moldau die Ehe geschlossen. Den ersten Wohnsitz haben die Eheleute in der Republik Moldau genommen. Den Zweitwohnsitz haben die Eheleute in Deutschland. Der Ehemann hält Geschäftsanteile an einer in Deutschland gegründeten GmbH. Die Eheleute wollen einen Ehevertrag schließen, der ausschließlich einen modifizierten Zugewinnausgleich zum Gegenstand hat. Die Eheleute beabsichtigen, die Geschäftsanteile des Ehemannes an der GmbH aus einem etwaigen Zugewinnausgleich herauszunehmen. II. Fragen 1. 2. Findet deutsches Güterrecht oder das Güterrecht der Republik Moldau Anwendung? Ist eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs im Hinblick auf die Anteile des Ehemannes auch nach dem Recht der Republik Moldau möglich? Kann eine solche Vereinbarung wirksam von einem deutschen Notar beurkundet werden? Bedarf es weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen (Registrierungen/Genehmigungen) nach dem Recht der Republik Moldau, sofern die Vereinbarung auch von einem deutschen Notar beurkundet werden kann?
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III. Zur Rechtslage 1. Anwendbares Güterrecht Aus Sicht des deutschen Rechts bestimmt sich mangels einer Rechtswahl das anwendbare Güterrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m.
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Den mitgeteilten Sachverhalt verstehen wir so, dass die Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung neben der moldawischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche besessen hat. Es handelte sich aus der Sicht des deutschen Rechts daher bereits zu diesem Zeitpunkt um eine gemischt-nationale Ehe, da aus der Sicht des deutschen Rechts gem.
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b) Gemäß Art. 157 Abs. 3 ZGB können die Ehegatten auch aus moldawischer Sicht das auf den ,,Ehevertrag" (wohl gemeint: Güterstand) anwendbare Recht wählen. Hierfür lässt das moldawische Recht allerdings nur die Wahl des Rechtes eines Staates zu, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat, so dass eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts wohl ausscheidet. 3. Ehevertragliche Vereinbarung nach moldawischem Recht Gesetzlicher Güterstand ist nach dem moldawischen FamGB die Errungenschaftsgemeinschaft. Diese ist in den Art. 19 ff. FamGB geregelt. Nach Art. 20 FamGB fallen grundsätzlich sämtliche von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Güter in das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten. Welche dies im Einzelnen sind, wird in Art. 20 Abs. 2 FamGB nochmals im Einzelnen aufgezählt. Nach Art. 20 Abs. 2 lit. a FamGB zählen dazu insbesondere auch Güter, die mit den von jedem Ehegatten erzielten Einkünften aus einer beruflichen Tätigkeit, aus einer Unternehmertätigkeit und aus einer intellektuellen Tätigkeit erzielt wurden. Im Übrigen sind nach Art. 20 Abs. 3 FamGB gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten bewegliche und unbewegliche Güter, Wertpapiere, Anlagen, Anteile und Kapitalanteile an Kreditinstituten oder Handelsgesellschaften, die aus gemeinsamen Mitteln errichtet, gebildet, erworben oder gemacht wurden, sowie andere Güter, die während der Ehe erworben wurden, unabhängig davon, auf wessen Namen diese erworben und von welchem Ehegatten die Geldmittel aufgebracht wurden. Damit aber dürften die vom Ehemann gehaltenen Geschäftsanteile an der in Deutschland gegründeten GmbH in das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten gefallen sein. Allerdings sieht das moldawische Recht die Möglichkeit einer vertraglichen Modifizierung des Güterrechtes vor. Die entsprechenden Bestimmungen findet sich in Art. 27 ff. FamGB. Ein entsprechender Ehevertrag kann sowohl vor Eheschließung als auch jederzeit während der Ehe geschlossen werden (Art. 28 Abs. 1 FamGB). Der Ehevertrag muss in schriftlicher Form mit notarieller Beurkundung geschlossen werden (Art. 28 Abs. 3 FamGB). Inhaltlich kann im Ehevertrag vorgesehen werden, dass die von jedem der Ehegatten während der Ehe erworbenen Güter persönliches Eigentum des erwerbenden Ehegatten sind (Art. 29 Abs. 2 FamGB). Damit aber wäre es auch bei Geltung des moldawischen Rechts möglich, die Anteile des Ehemannes an der deutschen GmbH aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute herauszunehmen und ihm zu Eigengut zuzuordnen. Eine entsprechende Vereinbarung müsste u. E. auch vor einem deutschen Notar wirksam getroffen werden können, wobei sich den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen zum moldawischen Recht nichts dazu entnehmen lässt, dass weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen (Registrierungen/Genehmigungen) bestehen.
109540
Erscheinungsdatum:26.09.2011
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:EGBGB Art. 14