Prioritätsgrundsatz bei Teilungserklärung und Grundschuld; Erforderlichkeit einer Rangbestimmung
Prioritätsgrundsatz bei Teilungserklärung und Grundschuld; Erforderlichkeit einer Rangbestimmung
I. Sachverhalt
Ein Grundstückseigentümer hat eine Teilungserklärung nach
II. Frage
Kann die Grundschuld unabhängig von dem noch unerledigten Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung eingetragen werden, ohne dass es einer „Rangbestimmung“ oder ähnlichen Erklärung des Antragstellers bedarf?
III. Zur Rechtslage
Nach
„‒ durch die Eintragungen ein Rangverhältnis zwischen mehreren Rechten (
‒ eine Eintragung die andere ausschließt (so bei Eintragung eines Eigentumswechsels und einer Hypothek) oder sonst in irgendeiner Weise beeinflusst oder beschränkt (an weitere Voraussetzungen knüpft), wie bei Anträgen auf Verpfändung und Löschung eines Grundpfandrechts, Eintragung der Auflassung und eines Widerspruchs gegen das Eigentum des Veräußerers,
‒ die früher beantragte Eintragung die später beantragte erst zulässig macht (so bei Eintragung einer Grundschuld an einer nach dem früheren Antrag erst zu bildenden WEG-Einheit); das schließt Zurückweisung des später gestellten Antrags vor Erledigung des früher gestellten aus.“
Die Frage, ob
Eine Rangkonkurrenz im Sinne der erstgenannten Fallgruppe liegt vor, wenn zwischen den beantragten Eintragungen ein Rangverhältnis besteht (KEHE/Volmer, § 17 Rn. 15). Die Eintragung der Aufteilung in Wohnungseigentum einerseits und des Grundpfandrechts andererseits stehen aber nicht in einem Rangverhältnis zueinander. Die WEG-Aufteilung stellt eine inhaltliche Ausgestaltung des Eigentums am Grundstück dar (vgl. BeckOGK-WEG/Monreal, Std.: 1.12.2021, § 5 Rn. 2-14). Das Eigentum als solches hat keinen Grundbuchrang, sodass auch keine Rangkonkurrenz zu dem Grundpfandrecht bestehen kann.
Auch die zweite Fallgruppe ist nicht einschlägig, da sich die beantragten Eintragungen nicht gegenseitig beeinflussen oder ausschließen. Wird zuerst die Grundschuld an dem noch unaufgeteilten Grundstück eingetragen, setzt sie sich an den Wohnungseigentumsrechten als Gesamtrecht fort, ohne dass es der Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers zur WEG-Aufteilung bedarf (vgl. BGH
Auch die dritte Fallgruppe ist nicht gegeben. Die früher beantragte Eintragung (Vollzug der Teilungserklärung) macht die später beantragte (Grundschuld) nicht erst zulässig. Insbesondere liegt hier nicht der Fall vor, dass ein noch nicht eingetragenes Wohnungseigentumsrecht selbständig mit einem Grundpfandrecht belastet werden soll. Vielmehr soll das gesamte Grundstück mit dem Grundpfandrecht belastet werden.
Nach alledem kann die Eintragung der Grundschuld unabhängig von der Eintragung des Vollzugs der WEG-Aufteilung erfolgen.
191310
Erscheinungsdatum:02.12.2022
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Grundbuchrecht
Erschienen in: Normen in Titel:GBO § 17