18. Juli 2025
EGBGB Art. 14

Ukraine: Gesetzliche Erbfolge nach einem nach Deutschland geflüchteten Erblasser; Erbnachweis

EuErbVO Art. 10, 21; EGBGB a. F. Art. 14, 15
Ukraine: Gesetzliche Erbfolge nach einem nach Deutschland geflüchteten Erblasser; Erbnachweis

I. Sachverhalt
Nach dem im Juni 2024 verstorbenen Erblasser ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Erblasser war ukrainischer Staatsangehöriger und mit seiner Ehefrau vor ca. zwei Jahren aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet. Die volljährige Tochter des Ehepaares lebt in Kanada. Es ist Vermögen in der Ukraine und bewegliches Vermögen in geringem Umfang in Deutschland vorhanden.

II. Fragen
1. Wo befand sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers i. S. d. EuErbVO?

2. Wäre ein deutsches Nachlassgericht für die Nachlasssache, z. B. für die Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, zuständig?

3. Welches Erbstatut ist aus ukrainischer Sicht anwendbar und welche Gerichte sind aus ukrainischer Sicht örtlich bzw. international zuständig?

III. Zur Rechtslage
1. Deutsche Sicht
a) Anwendbares Recht
Da der Erbfall nach dem 16.8.2015 eingetreten ist, richtet sich die Erbfolge aus deutscher Sicht nach den Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).

Diese tritt allerdings gem. Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO hinter völkerrechtliche Abkommen zurück, die die Mitgliedstaaten bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung abgeschlossen hatten. Insoweit könnte im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25.4.1958 einschlägig sein (BGBl. II 1959, S. 233). Zwar existiert die vormalige Sowjetunion als Vertragspartnerin des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags seit dem 31.12.1991 nicht mehr. Die Ukraine hat jedoch durch Note vom 30.6.1993 die völkerrechtlichen Verträge der früheren Sowjetunion übernommen (vgl. BGBl. II 1993, S. 1189).

In sachlicher Hinsicht ist das Abkommen anwendbar, wenn sich in einem Vertragsstaat unbewegliche Nachlassgegenstände befinden, die zum Nachlass eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates gehören (Odersky, in: Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2021, § 15 Rn. 366). Wenn der Erblasser ukrainischer Staatsangehöriger war, ist hier der sachliche Anwendungsbereich des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags nicht eröffnet, da er kein unbewegliches Nachlassvermögen in Deutschland hinterlassen hat.

Stattdessen richtet sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht in diesem Fall nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO. Danach ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. Erwägungsgründe 23 und 24 hatte. Nach dem EuGH handelt es sich hierbei um den Lebensmittelpunkt in langfristiger Perspektive (EuGH NJW 2020, 2947 Rn. 37 ff.). Dieser ist unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls in den Jahren vor dem Tod des Erblassers zu ermitteln. Eine besondere Bedeutung hat dabei die Absicht des Betreffenden, an dem Ort seines Lebensmittelpunktes dauerhaft zu bleiben (vgl. EuGH NJW 2021, 3771 zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen der Brüssel IIa-VO). Als objektive Kriterien sind insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in einem Staat, die Umstände und Gründe des Aufenthalts, die Bindung zu einem Staat, Sprachkenntnisse, die Lage des Vermögens sowie die persönliche, soziale und familiäre Eingliederung von Bedeutung. Ein Hilfskriterium ist gem. Erwägungsgrund 24 S. 5 zur EuErbVO die Staatsangehörigkeit des Erblassers (so zuletzt auch OLG Saarbrücken ZEV 2025, 258).

Nachdem der Erblasser im vorliegenden Fall mit seiner Ehefrau aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet ist, lebten seine Familie und Freunde vermutlich größtenteils in der Ukraine. Auch das maßgebliche Vermögen des Erblassers befand sich laut Sachverhaltsschilderung weiterhin dort. Dies könnte, ebenso wie seine Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse, dafür sprechen, dass der Erblasser, auch wenn er zuletzt in Deutschland wohnte, enger mit der Ukraine als mit Deutschland verbunden war. Letztendlich dürfte es darauf ankommen, wie sehr sich der Erblasser in Deutschland integriert hat, ob er seine Wohnung in der Ukraine beibehalten hat und ob er einen Aufenthalts- und Bleibewillen hatte. Wenn der Aufenthalt in Deutschland für den Erblasser nur eine Übergangslösung war und er in seine Wohnung in der Ukraine zurückkehren wollte, sobald die geopolitische Lage es zuließ, dürfte er in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. eines langfristigen Lebensmittelpunktes begründet haben. Wenn sich der Erblasser dagegen in den letzten beiden Jahren in Deutschland integriert hatte (insbesondere durch den Aufbau sozialer Kontakte und das Erlernen der deutschen Sprache) und wenn er geplant hatte, längere Zeit in Deutschland zu bleiben, dann könnten die Einzelfallumstände ergeben, dass sich sein langfristiger Lebensmittelpunkt zuletzt in Deutschland befand. In diesem Fall würde das gesamte Nachlassvermögen aus deutscher Sicht nach deutschem Recht vererbt werden.

Wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers dagegen in der Ukraine befand, verweist Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf das ukrainische Recht. Da die Ukraine kein Mitgliedstaat der EuErbVO ist, wären eine Rückverweisung durch das ukrainische IPR und ggf. auch eine Weiterverweisung zu beachten (Art. 34 Abs. 1 EuErbVO).

Für unbewegliches Vermögen bestimmt Art. 71 des ukrainischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 23.6.2005 (IPRG) die Geltung der lex rei sitae (Süß, in: Süß, Erbrecht in Europa, 5. Aufl. 2025, Ukraine Rn. 2 f.). Hinsichtlich des beweglichen Vermögens verweist das ukrainische Recht in Art. 70 IPRG auf das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach wird das Erbstatut aus ukrainischer Sicht gespalten angeknüpft:

Die Vererbung der in der Ukraine belegenen Immobilien würde sich somit im konkreten Fall nach ukrainischem Recht richten. Für die Vererbung des beweglichen Vermögens ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Erblassers maßgeblich. Dieser ist in diesem Zusammenhang nach den Maßstäben des ukrainischen Rechts zu interpretieren. Nach Yunko/Debryckyi (in: Hausmann, Internationales Erbrecht, Std.: März 2025, Ukraine Rn. 21) soll es naheliegen, dass der Begriff des letzten Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Art. 70 Abs. 1 S. 1 IPRG inhaltlich dem Begriff „letzter Wohnsitz“ i. S. d. Bestimmung des Ortes des Erbfalls nach Art. 1221 ZGB i. V. m. Art. 29 ZGB entspricht. Danach wird unter dem Wohnsitz ein Wohnraum verstanden, in dem eine natürliche Person ständig oder vorübergehend wohnt (Art. 29 Abs. 1 ZGB). Verfügt der Erblasser über mehrere Wohnsitze, ist der letzte registrierte Wohnsitz maßgeblich. Wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland gemeldet war, dürfte er hier seinen letzten Wohnsitz i. S. d. ukrainischen IPR gehabt haben, sodass das ukrainische IPR für die Vererbung des beweglichen Vermögens auf das deutsche Recht zurückverweisen würde, sodass das gesamte bewegliche Nachlassvermögen nach deutschem Recht vererbt werden würde. Es würde in diesem Fall zu einer Nachlassspaltung kommen.

Bei letztem Wohnsitz in der Ukraine würde dagegen auch das bewegliche Nachlassvermögen nach ukrainischem Recht vererbt werden und es käme zur einheitlichen Geltung des ukrainischen Rechts.

Es wäre demnach insbesondere zu ermitteln, ob der Erblasser noch eine Wohnung in der Ukraine hatte, ob ein Bleibewille vorlag und ob er in Deutschland integriert war.

b) Erbquoten bei ukrainischem Erbstatut
Nach ukrainischem materiellen Erbrecht sind die Kinder des Erblassers, der überlebende Ehegatte und seine Eltern gesetzliche Erben erster Ordnung (Art. 1261 ZGB). Sie alle erben gem. Art. 1267 ZGB zu gleichen Teilen. Für vorverstorbene Kinder, Enkel etc. treten deren jeweilige Abkömmlinge in den Erbteil ein (Art. 1266 ZGB; vgl. auch Süß, Ukraine Rn. 7).

Sofern die Eltern des Erblassers vorverstorben sind, sind die Tochter und die Ehefrau Erben zu je 1/2. Anderenfalls wären die beiden Eltern des Erblassers, seine Tochter und seine Ehefrau Erben zu je 1/4.

c) Erbquoten bei deutschem Erbstatut
Wenn sich die Erbfolge nach deutschem Recht richtet, sind die Erbquoten davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute zuletzt gelebt haben. Insofern ist das Ehegüterstatut zu ermitteln.

Wenn die Eheschließung nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 erfolgte, richtet sich das anwendbare Ehegüterrecht aus deutscher Sicht nach Art. 15 EGBGB a. F. (Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Vorbehaltlich einer vorrangig zu berücksichtigenden Rechtswahl (Art. 15 Abs. 2 EGBGB a. F.) verweist Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. auf das Recht des Staates, dem beide Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung angehörten. Wenn beide Eheleute damals ukrainische Staatsangehörige waren, wird auf das ukrainische Recht verwiesen.

Bei dieser Verweisung handelt es sich gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung, die auch das ukrainische Kollisionsrecht umfasst. Demnach ist zu prüfen, ob das ukrainische IPR die Verweisung annimmt oder eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht.

Vorbehaltlich einer Rechtswahl richten sich auch nach ukrainischem Recht die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Eheleute (Art. 61 Abs. 3 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 IPRG). Das ukrainische IPR stellt zwar, anders als das deutsche IPR, auf die aktuellen Verhältnisse ab und knüpft das Ehegüterstatut wandelbar an. Wenn allerdings beide Eheleute bis zuletzt die ukrainische Staatsangehörigkeit besaßen, verweist auch das ukrainische IPR auf das ukrainische Recht.

Demnach wäre das ukrainische Recht Ehegüterstatut und die Eheleute lebten zuletzt in Errungenschaftsgemeinschaft ukrainischen Rechts. Insofern wäre zu prüfen, ob diese das Tatbestandsmerkmal der „Zugewinngemeinschaft“ in §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB substituiert. Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein in den wesentlichen Grundzügen funktionales Äquivalent zum deutschen gesetzlichen Güterstand handelt. Dies ist u. E. davon abhängig, ob das ausländische Güterrecht grundsätzlich eine Teilung des während der Ehe erworbenen Vermögens der Eheleute bei Beendigung der Ehe vorsieht, aber im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod auf einen derartigen Ausgleich verzichtet und auf die erbrechtliche Regelung verweist. Bei der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft ukrainischen Rechts durch den Tod eines Ehegatten wird der eheliche Güterstand nach den güterrechtlichen Regeln geteilt und auseinandergesetzt. Eine Erhöhung der Erbquote nach § 1371 BGB würde in diesem Fall zu einer Kumulation von zwei Ausgleichsmechanismen führen und ist daher u. E. abzulehnen (so auch Fornasier, FamRZ 2018, 634, 635; Dörner, ZEV 2018, 305, 307; Weber, NJW 2018, 1356, 1358; zur Errungenschaftsgemeinschaft kubanischen Rechts OLG Brandenburg ZEV 2023, 522; zur Errungenschaftsgemeinschaft chinesischen Rechts OLG Frankfurt FamRZ 2021, 234). Da in diesem Fall auch nicht das Tatbestandsmerkmal der Gütertrennung in § 1931 Abs. 4 BGB substituiert wird (vgl. insoweit zur Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts OLG Düsseldorf ZEV 2009, 515), bleibt es bei der gesetzlichen Erbquote der Ehefrau gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bei Geltung des deutschen materiellen Erbrechts wäre somit die Ehefrau Erbin zu 1/4 und die Tochter wäre Erbin zu 3/4 (§§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1 BGB).

d) Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit richtet sich sowohl für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses als auch für die Beantragung nationaler Erbnachweise nach den Art. 4 ff. EuErbVO (EuGH NJW 2018, 2309). Gem. Art. 4 EuErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wenn das Nachlassgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte aus Art. 4 EuErbVO. Örtlich zuständig wäre das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG).

Wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers dagegen in der Ukraine befand, würde sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 10 EuErbVO ergeben. Wenn der Erblasser weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (Art. 10 Abs. 1 lit. a EuErbVO) noch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anrufung des Nachlassgerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, in dem sich Nachlassvermögen befindet, hatte (Art. 10 Abs. 1 lit. b EuErbVO), wäre Art. 10 Abs. 2 EuErbVO maßgeblich. Danach wären die deutschen Gerichte, beschränkt auf das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen, international zuständig. Örtlich zuständig wäre in diesem Fall das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (§ 343 Abs. 3 S. 1 FamFG).

Die Ehefrau kann bei dem örtlich zuständigen deutschen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dieser kann auf das in Deutschland belegene Nachlassvermögen beschränkt werden (§ 352c FamFG). Die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kommt dagegen nicht in Betracht, da dieses zur Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der EuErbVO bestimmt ist (Art. 63 EuErbVO) und das Nachlassvermögen im vorliegenden Fall nur in Deutschland sowie in der Ukraine, einem Drittstaat, belegen ist.

Da die Erbquoten bei Geltung deutschen und ukrainischen Rechts unterschiedlich ausfallen, sollte das weitere Vorgehen mit dem Nachlassgericht abgestimmt werden. Es könnte sich anbieten, einen quotenlosen Erbschein zu beantragen. Alternativ könnte ein Haupt- und ein Hilfsantrag gestellt werden, um eine kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags zu vermeiden.

2. Ukrainische Sicht
a) Anwendbares Recht
Nachdem der ukrainische Erblasser kein Immobilienvermögen in Deutschland hinterlassen hat, ist auch aus ukrainischer Sicht der sachliche Anwendungsbereich des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags nicht eröffnet.

Die Vererbung der in der Ukraine belegenen Immobilien richtet sich gem. Art. 71 IPRG nach ukrainischem Recht.

Für die Vererbung des beweglichen Nachlassvermögens ist der letzte Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich (Art. 70 IPRG). Wenn der Erblasser zuletzt in Deutschland gemeldet war, verweist das ukrainische IPR vermutlich auf das deutsche Recht (s. o.). Bei dieser Verweisung würde es sich um eine Sachnormverweisung handeln (Art. 9 Abs. 1 IPRG), sodass aus ukrainischer Sicht das gesamte bewegliche Nachlassvermögen nach deutschem Recht vererbt werden würde.

Es könnte demnach auch aus ukrainischer Sicht zu einer Nachlassspaltung kommen.

b) Internationale Zuständigkeit
Zuständig für die Nachlassabwicklung in der Ukraine ist das Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers. Ein Erbschein kann ausschließlich bei den staatlichen Notariaten ausgestellt werden. Ist der letzte Wohnsitz des Erblassers unbekannt, ist das Notariat an dem Ort zuständig, an dem der Erblasser unbewegliches Vermögen hinterlassen hat, hilfsweise an dem Ort, an dem der wesentliche Bestandteil des beweglichen Nachlasses liegt (Art. 1221 ZGB). Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, dürfte sich die Zuständigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 1221 ZGB ergeben (Süß, Ukraine Rn. 17). Nach a. A. müssen die in der Ukraine lebenden Erben eines im Ausland verstorbenen Erblassers einen Erbschein bei der zuständigen konsularischen Vertretung der Ukraine in diesem Staat beantragen (Yunko/Debryckyi, Rn. 62).

Gutachten/Abruf-Nr:

209691

Erscheinungsdatum:

18.07.2025

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 2025, 104-107

Normen in Titel:

EGBGB Art. 14