01. März 2017
BGB § 1092 Abs. 3

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer GmbH; Übertragung einer Dienstbarkeit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsanlagen berechtigt

BGB § 1092 Abs. 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer GmbH; Übertragung einer Dienstbarkeit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsanlagen berechtigt

I. Sachverhalt
Im Grundbuch ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsanlagen unter Ausschluss des Grundstückseigentümers) zugunsten einer Energie-Betriebs-GmbH eingetragen. Nach dem Inhalt der Dienstbarkeit ist der Berechtigte u. a. dazu befugt, auf dem Grundstück Mittelspannungs-Elektrizitätsversorgungsanlagen, Transformatoren, Schaltanlagen, Stromspeicher- und Batterieanlagen, Niederspannungsanschlüsse ein­schließlich aller der Elektrizitätsversorgung dienenden Nebenanlagen zu errichten, zu nutzen, zu unterhalten, zu betreiben und zu entfernen. Er ist berechtigt, die Räume zu nutzen, in denen sich die Transformatoren und Schaltanlagen befinden. Er ist ferner berechtigt, in den Räumen Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Kraft-Wärme- und Koppelungsanlagen zu errichten, zu nutzen, zu unterhalten und zu betreiben.

Der Berechtigte hat die Ansprüche aus der Dienstbarkeit auf eine andere Gesellschaft übertragen. Beide haben die Eintragung der Übertragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt.

Nach Ansicht des Rechtspflegers beim Grundbuchamt ist jedoch die Übertragbarkeit nicht gegeben: Der Inhalt der Dienstbarkeit umfasse nämlich nicht die Fortleitung der Elektrizität. Fortleitung heiße, dass die Elektrizität durch das Grundstück – zu weiteren Grundstücken – „fortzuleiten“ sei; es sei nicht lediglich die „Fortleitung“ im belasteten Grundstück selbst gemeint.

Die Dienstbarkeit sichert in der Tat den Strombezug der Gesellschaft zur Versorgung des eigenen – belasteten – Grundstücks (ein aus mehreren Grundstücken bestehendes Objekt mit gewerblichen Einheiten).

II. Frage
Ist eine Übertragung gem. § 1092 Abs. 3 BGB möglich?

III. Zur Rechtslage
1.    Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten
Nach § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten prinzipiell nicht übertragbar. Hiervon hat der Gesetzgeber zunächst in § 1092 Abs. 2 BGB für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften eine Ausnahme gemacht.

Im Jahre 1996 wurde mit § 1092 Abs. 3 BGB eine weitere Ausnahme eingeführt, um die Übertragung von Leitungs- und Transportrechten zu begünstigen: Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser etc. einschließlich aller dazugehörenden Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar.

Rechtspolitischer Hintergrund der Vorschrift ist folgender: Zum einen dienen Leitungs­rechte in der Regel einer Vielzahl von Nutzern, zum anderen ist es den betroffe­nen Eigentümern in der Regel gleichgültig, welchem Unternehmen die Leitung gehört und wer somit Inhaber der Dienstbarkeit ist (MünchKommBGB/Mohr, 7. Aufl. 2017, § 1092 Rn. 14).

2.    Anlage zur Fortleitung i. S. d. § 1092 Abs. 3 BGB    
Vorliegend ist § 1092 Abs. 3 BGB als Rechtsgrundlage für die Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Betracht zu ziehen, da es sich (zumindest teilweise) um eine Dienstbarkeit für Leitungsrechte handelt, die einer juristischen Person des Privatrechts zusteht. Allerdings dient die Dienstbarkeit nicht ausschließlich der Fortleitung von Elektrizität, sondern umfasst insbesondere auch die Elektrizitätserzeugung.

Zwar sind Anlagen zur Fortleitung nicht nur die Transportleitungen im engeren Sinne, son­dern auch Anlagen zur Förderung und Sammlung, ferner solche Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen (wie Umspann- oder Pumpstationen), sowie Versorgungswege zur Unter­haltung (MünchKommBGB/Mohr, § 1092 Rn. 16; Bassenge, NJW 1996, 2777, 2779).

Nicht unter diesen Anlagenbegriff fallen jedoch Be-arbeitungsanlagen, die nicht unmittelbar der Fortleitung dienen, oder Gebäude, in denen Betriebsangehörige oder Wartungsfahrzeuge untergebracht sind (Bassenge, NJW 1996, 2777, 2779; Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1092 Rn. 28), ebenso wenig etwa ein Brunnenrecht (BayObLG RNotZ 2006, 285).

Mit Beschluss vom 20.11.2012 (NJOZ 2013, 923 = NotBZ 2013, 198) hat das OLG München klar­gestellt, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die – nebst Verteil­netz – das Recht auf Erstellung und Betrieb einer Wärmeerzeugungsanlage umfasst, nicht nach § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar ist. Laut OLG hat der Gesetzgeber einen abge­schlossenen Katalog dessen geschaffen, was Gegenstand der Dienst­barkeit sein muss, um nach § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar zu sein. Anlagen zur Energiegewinnung fielen nicht darunter (zust. Reymann, CuR 2013, 28, 29). Denn selbst wenn sie mit der Fort­leitung der Energie unmittelbar in Beziehung stünden, dienten sie dieser nicht, sondern bildeten vielmehr erst die Voraussetzung für die Fortleitung (OLG München NJOZ 2013, 923, 924). Eine analoge Anwendung des § 1092 Abs. 3 BGB komme mangels Regelungslücke (und mangels vergleichbarer Interessenlage, Reymann, CuR 2013, 28, 29) nicht in Betracht.

Schließlich ist auch eine isolierte Übertragung des Leitungsrechts wegen § 1092 Abs. 3 S. 2 BGB nicht möglich. In der Literatur besteht Einigkeit, dass diese Bestimmung in zwei Richtungen wirkt: Zum einen verbietet sie, dass die Dienstbarkeit nur hinsichtlich eines Teils der Befugnis übertragen wird (sachliche Aufspaltung), zum anderen verbietet sie die Übertragung der verschiedenen Befugnisse auf verschiedene Erwerber (persönliche Aufspal­tung; vgl. Staudinger/Reymann, § 1092 Rn. 34; MünchKommBGB/Mohr, § 1092 Rn. 22; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1092 Rn. 4). Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass sich der betroffene Grundstückseigentümer nach der Übertragung der Dienstbarkeit nicht plötzlich mit einer Mehrheit von Berechtigten konfrontiert sieht (Staudinger/Reymann, § 1092 Rn. 34; MünchKommBGB/Mohr, § 1092 Rn. 22).

3.    Vorliegender Fall
Vor diesem Hintergrund halten wir die Ansicht des Rechtspflegers für zutreffend. Das Recht, die dienenden Grundstücke mit Elektrizität zu versorgen, dient nicht dem Verteilungs- und Fortleitungszweck. Vielmehr dient sowohl das Versorgungsrecht als auch das Elektrizitätserzeugungsrecht demselben Zweck, nämlich der Versorgung der dienenden Grundstücke mit Elektrizität (vgl. entsprechend OLG München NJOZ 2013, 923, 924). Es handelt sich somit nicht um eine Leitungsdienstbarkeit i. S. d. § 1092 Abs. 3 BGB. Soweit es um die rechtliche Sicherung der Versorgung geht, greift die Ausnahme des § 1092 Abs. 3 BGB nicht ein.

Gutachten/Abruf-Nr:

152149

Erscheinungsdatum:

01.03.2017

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

Dienstbarkeiten und Nießbrauch

Erschienen in:

DNotI-Report 2017, 25-26

Normen in Titel:

BGB § 1092 Abs. 3