Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer GmbH; Übertragung einer Dienstbarkeit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsanlagen berechtigt
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer GmbH; Übertragung einer Dienstbarkeit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsanlagen berechtigt
I. Sachverhalt
Im Grundbuch ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsanlagen unter Ausschluss des Grundstückseigentümers) zugunsten einer Energie-Betriebs-GmbH eingetragen. Nach dem Inhalt der Dienstbarkeit ist der Berechtigte u. a. dazu befugt, auf dem Grundstück Mittelspannungs-Elektrizitätsversorgungsanlagen, Transformatoren, Schaltanlagen, Stromspeicher- und Batterieanlagen, Niederspannungsanschlüsse einschließlich aller der Elektrizitätsversorgung dienenden Nebenanlagen zu errichten, zu nutzen, zu unterhalten, zu betreiben und zu entfernen. Er ist berechtigt, die Räume zu nutzen, in denen sich die Transformatoren und Schaltanlagen befinden. Er ist ferner berechtigt, in den Räumen Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Kraft-Wärme- und Koppelungsanlagen zu errichten, zu nutzen, zu unterhalten und zu betreiben.
Der Berechtigte hat die Ansprüche aus der Dienstbarkeit auf eine andere Gesellschaft übertragen. Beide haben die Eintragung der Übertragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt.
Nach Ansicht des Rechtspflegers beim Grundbuchamt ist jedoch die Übertragbarkeit nicht gegeben: Der Inhalt der Dienstbarkeit umfasse nämlich nicht die Fortleitung der Elektrizität. Fortleitung heiße, dass die Elektrizität durch das Grundstück – zu weiteren Grundstücken – „fortzuleiten“ sei; es sei nicht lediglich die „Fortleitung“ im belasteten Grundstück selbst gemeint.
Die Dienstbarkeit sichert in der Tat den Strombezug der Gesellschaft zur Versorgung des eigenen – belasteten – Grundstücks (ein aus mehreren Grundstücken bestehendes Objekt mit gewerblichen Einheiten).
II. Frage
Ist eine Übertragung gem.
III. Zur Rechtslage
1. Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten
Nach
Im Jahre 1996 wurde mit
Rechtspolitischer Hintergrund der Vorschrift ist folgender: Zum einen dienen Leitungsrechte in der Regel einer Vielzahl von Nutzern, zum anderen ist es den betroffenen Eigentümern in der Regel gleichgültig, welchem Unternehmen die Leitung gehört und wer somit Inhaber der Dienstbarkeit ist (MünchKommBGB/Mohr, 7. Aufl. 2017, § 1092 Rn. 14).
2. Anlage zur Fortleitung i. S. d.
Vorliegend ist
Zwar sind Anlagen zur Fortleitung nicht nur die Transportleitungen im engeren Sinne, sondern auch Anlagen zur Förderung und Sammlung, ferner solche Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen (wie Umspann- oder Pumpstationen), sowie Versorgungswege zur Unterhaltung (MünchKommBGB/Mohr, § 1092 Rn. 16; Bassenge,
Nicht unter diesen Anlagenbegriff fallen jedoch Be-arbeitungsanlagen, die nicht unmittelbar der Fortleitung dienen, oder Gebäude, in denen Betriebsangehörige oder Wartungsfahrzeuge untergebracht sind (Bassenge,
Mit Beschluss vom 20.11.2012 (NJOZ 2013, 923 =
Schließlich ist auch eine isolierte Übertragung des Leitungsrechts wegen
3. Vorliegender Fall
Vor diesem Hintergrund halten wir die Ansicht des Rechtspflegers für zutreffend. Das Recht, die dienenden Grundstücke mit Elektrizität zu versorgen, dient nicht dem Verteilungs- und Fortleitungszweck. Vielmehr dient sowohl das Versorgungsrecht als auch das Elektrizitätserzeugungsrecht demselben Zweck, nämlich der Versorgung der dienenden Grundstücke mit Elektrizität (vgl. entsprechend OLG München NJOZ 2013, 923, 924). Es handelt sich somit nicht um eine Leitungsdienstbarkeit i. S. d.
152149
Erscheinungsdatum:01.03.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1092 Abs. 3