01. Januar 2007
EGBGB Art. 14

Dominikanische Republik: Ehe- und Erbvertrag deutsch-dominikanischer Verlobter

Deutsches Notarinstitut

DNotI
GUTACHTEN Dokumentnummer: 14269
4.4.2007

letzte Aktualisierung:

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Dominikanische Republik: Ehe- und Erbvertrag deutsch-dominikanischer Verlobter

I. Sachverhalt
Brautleute wollen einen Ehe- und Erbvertrag schließen. Der künftige Ehemann ist (ausschließlich) deutscher, die künftige Ehefrau (ausschließlich) dominikanische Staatsangehörige. Beide haben ihren Wohnsitz und dauernden Aufenthalt schon seit mehreren Jahren in Deutschland. Der Ehemann ist u.a. Inhaber eines Handelsgeschäfts in Deutschland.

II. Fragen
1. Welches Recht gilt aus Sicht des deutschen IPR für Ehegüterrecht und allgemeine Ehewirkungen? 2. Welches Recht gilt aus Sicht des IPR der Dominikanischen Republik für Ehegüterrecht und allgemeine Ehewirkungen? Was wäre der gesetzliche Güterstand nach dem Recht der Dominikanische Republik? Ist eine ehevertragliche Regelung des Güterstandes nach dem Recht der Dominikanische Republik zulässig? 3. Welches Erbstatut gilt nach deutschem IPR bzw. nach dem IPR der Dominikanischen Republik? Würde ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament auch nach dominikanischen Erbrecht anerkannt?

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III. Zur Rechtslage
1. Das aus deutscher Sicht auf die ehevertraglichen Vereinbarungen anwendbare Recht a) Güterrechtliche Vereinbarung Das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht bestimmt aus deutscher Sicht Art. 15 EGBGB. Art. 15 Abs. 1 EGBGB verweist insoweit auf das bei der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebende Recht. Gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB findet bei gemischt-nationalen Ehen das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hatten sowohl der Ehemann, als auch die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor der Eheschließung in Deutschland, so kommt man über Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zur Anwendung des deutschen Güterrechts. Das Güterstatut ist aus deutscher Sicht unwandelbar. Im Übrigen können die Ehegatten gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das Heimat- oder Aufenthaltsrecht eines der Ehegatten wählen, also deutsches Recht oder das Recht der Dominikanischen Republik. Die Wahl deutschen Rechts hätte vorliegend allerdings aus deutscher Sicht lediglich deklaratorischen Charakter. b) Ehewirkungsstatut Da derzeit beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist ­ in Ermangelung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit ­ gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht Ehewirkungsstatut. Das Ehewirkungsstatut ist wandelbar. Sollten also beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegen, würde das Recht dieses Staates Ehewirkungsstatut, wobei eine IPR-Verweisung erfolgen würde und das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates zu befragen wäre. Eine Rechtswahl in Bezug auf das Ehewirkungsstatut ist derzeit weder unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 (doppelte Staatsangehörigkeit), noch nach Art. 14 Abs. 3 (gewöhnlicher Aufenthalt in verschiedenen Staaten bzw. gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit keiner von ihnen besitzt) nicht möglich. Denkbar wäre lediglich eine vorsorgliche Rechtswahl, für den Fall, dass die Ehegatten zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in demselben Staat leben werden.

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Aus deutscher Sicht verweist Art. 17 Abs. 1 EGBGB für das Scheidungsstatut auf das Ehewirkungsstatut. Maßgeblich ist danach das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Art. 17 Abs. 1 EGBGB). Auf den Versorgungsausgleich findet gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich das Scheidungsstatut Anwendung. Für den nachehelichen Unterhalt gilt aus deutscher Sicht das Recht, das tatsächlich auf die Scheidung angewandt worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, wo diese stattgefunden hat und ob die kollisionsrechtlichen Vorschriften richtig angewandt worden sind (vgl. Art. 18 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973). c) Form des Ehevertrags Für die Form des Ehevertrages lässt Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Einhaltung der Ortsform oder (alternativ) der Geschäftsrechtsform ausreichen (§ 1410 BGB). 2. Ehevertragliche Vereinbarungen aus der Sicht der Dominikanischen Republik a) Güterstatut Ob die vorgesehene ehevertragliche Vereinbarung auch nach dem Recht der Dominikanischen Republik Anerkennung finden wird oder ob es sich möglicherweise um einen sog. hinkenden Ehevertrag handeln wird, kann vorliegend nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über das internationale Privatrecht finden sich nur in beschränktem Umfang. Art. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Código civil) der Dominikanischen Republik bestimmt:
Art. 3 CC (1) Las leyes de policía y de seguridad obligan a todos los habitantes del territorio. (2) Los bienes inmuebles, aunque sean poseídos por extranjeros, están regidos por la ley dominicana. Las leyes que se refieren al estado y capacidad de las personas, obligan a todos los dominicanos, aunque residan en país extranjero. (spanischer Gesetzestext im Internet auf der Homepage des Obersten Gerichts der Dominikanischen Republik: http:) Art. 3 CC Dominikanische Republik (1) Die Polizei- und Sicherheitsgesetze gelten für alle Bewohner des Staatsterritoriums. (2) Unbewegliches Vermögen unterliegt dem dominikanischen Recht, auch wenn es Ausländern gehört. Die Gesetze über den Personenstand und die Handlungsfähigkeit gelten für alle Dominikaner, auch wenn sie im Ausland wohnen. (eigene Übersetzung)

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Rückschlüsse auf das im vorliegenden Fall aus der Sicht der Dominikanischen Republik anzuwendende Recht lassen sich hieraus nicht ziehen. Es ist denkbar, dass hier das Güterrechtsstatut in der Dominikanischen Republik gespalten angeknüpft wird, für bewegliches und unbewegliches Vermögen (Art. 3 S. 2 des Código Civil). Allerdings ist zu beachten, dass im französischen Recht, auf dem das Bürgerliche Gesetzbuch der Dominikanischen Republik fußt, die entsprechende Vorschrift nicht zur Bestimmung des Güterstatuts herangezogen wird. Vielmehr knüpfte die französische Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Haager Güterstandsübereinkommens in Frankreich an das von den Ehegatten gewählte Recht bzw. das inzident durch Begründung der ersten gemeinsamen Wohnsitzes gewählte Recht an. Zwar ist denkbar, dass ein dominikanisches Gericht ebenso entscheiden würde, allerdings bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte und es ist u. E. daher wohl eher davon auszugehen, dass es sein eigenes Recht heranziehen würde (lex fori). b) Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft gesetzlicher Güterstand Gesetzlicher Güterstand des dominikanischen Rechts ist die Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft (regimen de comunidad de bienes muebles y gananciales, Art. 1400 ff. CC). Hinsichtlich des beweglichen Vermögens besteht Gütergemeinschaft (,,Fahrnisgemeinschaft"), hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens hingegen (nur) Errungenschaftsgemeinschaft. Anders ausgedrückt: Zum Gesamtgut gehört das gesamte bewegliche Vermögen, auch das in die Ehe eingebrachte. Ebenfalls zum Gesamtgut gehören während der Ehe (entgeltlich) erworbene Grundstücke. Nicht zum Gesamtgut gehören lediglich Grundstücke, die den Ehegatten entweder bereits vor der Ehe gehörten oder die sie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erwarben. Besondere Regelungen für gewerbliches Vermögen sind im Gesetz nicht enthalten. c) Ehevertrag nur vor Eheschließung zulässig Den Ehevertrag regeln die Art. 1387 ff. Código Civil. Danach können die Eheschließenden durch Vereinbarungen den Umfang des von dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft erfassten Vermögens beschränken und auch einen anderen Güterstand, insbesondere Gütertrennung, wählen. Diese Verträge müssen vor der Eheschließung geschlossen werden; eine Änderung nach Eheschließung ist nicht möglich (Art. 1394, 1395 CC; vgl. Rissel, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Dominikanische Republik, Stand: 2005, S. 19 f.). Weitere Informationen zum Recht der Dominikanischen Republik liegen uns leider nicht vor. Die Frage, wie der Ehevertrag aus der Sicht der Dominikanischen Republik

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zu beurteilen wäre, würde jedoch vorliegend auch dann nur maßgeblich werden, wenn das Scheidungsverfahren in der Dominikanischen Republik durchgeführt werden würde oder wenn sich in der Dominikanischen Republik Vermögen befindet bezüglich der Eigentumsverhältnisse. d) Allgemeines Ehewirkungsstatut Hinweise zur Anknüpfung des Ehewirkungsstatuts im Recht der Dominikanischen Republik liegen uns nicht vor. In der französischen Rechtsordnung unterstehen die allgemeinen Ehewirkungen bei gemischt-nationalen Ehen dem Recht am Wohnsitz beider Ehegatten (vgl. Döbereiner, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2006, Frankreich, Rn. 57). 3. Zum Erbvertrag a) Erbstatut: Nachlassspaltung nach IPR der dominikanischen Republik Hinsichtlich des deutschen Ehemannes ist aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anwendbar, Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Hinsichtlich der dominikanischen Ehefrau verweist Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das dominikanische Recht, und zwar gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch auf das Kollisionsrecht der Dominikanischen Republik (sog. Gesamtoder IPR-Verweisung). Das IPR der Dominikanischen Republik ist - wie oben bereits ausgeführt - weitestgehend nicht kodifiziert. Das Erbstatut scheint jedoch nach Aussage der Literatur eine Nachlassspaltung vorzusehen und hinsichtlich beweglicher Sachen an das Personalstatut, d.h. die Staatsangehörigkeit, anzuknüpfen (Nuñez, Manual de Derecho Internacional Privado, Santo Domingo 1994, S. 266). Einen Anhaltspunkt für die Anknüpfung des Erbstatuts an das Personalstatut und wiederum des Personalstatuts an die Staatsangehörigkeit bietet Art. 3 Abs. 3 CC, der eine wörtliche Übersetzung des Art. 3 Abs. 3 des französischen Code Civil darstellt. Würde man diese Norm - wie im französischen Recht - allseitig auslegen, so wäre sie so zu lesen, dass sich Personenstand und Handlungsfähigkeit nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit des Betreffenden bestimmen. Allerdings ist diese Vorschrift auf das Erbstatut nicht unmittelbar anwendbar, lässt aber Rückschlüsse darauf zu (Nuñez, S. 263). In dieselbe Richtung weist eine Erklärung der Dominikanischen Republik anlässlich des Abschlusses des sog. Código Bustamante, ein zwischen den lateinamerikanischen Staaten 1988 in Havanna abgeschlossenen Vertrag zum IPR. Nach dem Código Bustamante richtet sich das Erbstatut nach dem jeweiligen Personalstatut. Die Entscheidung, ob das

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Personalstatut an die Staatsangehörigkeit oder an den Wohnsitz anzuknüpfen ist, überlässt der Código Bustamante jedoch den einzelnen Staaten (Art. 7). Die Dominikanische Republik gab 1928 eine Erklärung ab, wonach sich das Personalstatut in der Dominikanischen Republik jedenfalls für Inländer nach der Staatsangehörigkeit richtet (Samtleben, IPR in Lateinamerika, 1979, S. 109). Auch wenn der Código Bustamante nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten gilt und sich in der Dominikanischen Republik nicht als wirkliche Rechtsquelle durchsetzen konnte, kann man aus der diesbezüglichen Erklärung doch eine Tendenz zur Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, auch beim Erbstatut, entnehmen. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens wird nach dem bereits zitierten Art. 3 Abs. 2 des Código civil der Dominikanischen Republik an das Rechts des jeweiligen Lageortes angeknüpft (Nachlassspaltung). Art. 3 Abs. 2 CC entspricht ebenfalls wörtlich dem französischen Vorbild und wird wohl allseitig ausgelegt (Nuñez, S. 264, 265). Auf die Vererbung des beweglichen Vermögens der dominikanischen Erblasserin und des ggf. in der Dominikanischen Republik belegenen unbeweglichen Vermögens findet demgemäß das Recht der Dominikanischen Republik Anwendung, hinsichtlich etwaigen in Deutschland vorhandenen Grundvermögens der Erblasserin das deutsche Erbrecht. Aufgrund der unklaren kollisionsrechtlichen Situation empfiehlt es sich, dass die Ehefrau eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen trifft (Art. 25 Abs. 2 EGBGB), nach der dann jedenfalls aus deutscher Sicht eindeutig deutsches Recht anzuwenden wäre. Aus Sicht des Rechts der Dominikanischen Republik könnte sich die Rechtslage jedoch anders darstellen. Ob die Verweisung des dominikanischen Rechts Sach- oder Kollisionsnormverweisungen sind, ergibt sich nicht aus den uns zur Verfügung stehenden Quellen. Für den Fall, dass es sich um Sachnormverweisungen handeln sollte, wäre die Rechtslage in Bezug auf die Rechtsnachfolge nach der Ehefrau wie aus deutscher Sicht zu beurteilen. Andernfalls würde wohl aus dominikanischer Sicht aufgrund der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im deutschen Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) eine Rückverweisung durch das deutsche Recht auf das dominikanische Recht angenommen werden und das Recht der Dominikanischen Republik auch in Bezug auf das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen anwenden. Eine solche Rückverweisung kann möglicherweise durch eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zugunsten des deutschen Rechts vermieden werden.

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b) Unzulässigkeit von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament nach dominikanischen Recht aa) Ob eine letztwillige Verfügung in der Form eines Erbvertrages bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments zulässig ist, bestimmt sich aus deutscher Sicht nach dem hypothetischen Erbstatut im Errichtungszeitpunkt, dem sog. Errichtungsstatut, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB (MünchKomm-Birk, Art. 26 EGBGB Rn. 100, 132). Sofern beide Vertragsteile - wie vorliegend - erbvertraglich bindend von Todes wegen verfügen möchten, müssten beide beteiligten Errichtungsstatute die Möglichkeit eines Erbvertrages vorsehen. Errichtungsstatut ist das Heimatstatut des Erblassers zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen, hier also hinsichtlich des deutschen Ehemannes das deutsche Recht, hinsichtlich der dominikanischen Ehefrau zumindest hinsichtlich eines Teils Nachlasses das Recht der Dominikanischen Republik. Soweit hinsichtlich der Ehefrau auf das Recht der Dominikanischen Republik verwiesen wird, ist zunächst gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB wiederum das IPR der berufenen Rechtsordnung danach zu befragen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach im Ergebnis vorliegend hinsichtlich des gesamten beweglichen Vermögens und des in der Dominikanischen Republik belegenen unbeweglichen Vermögens das Recht der Dominikanischen Republik berufen wird und hinsichtlich des in der Bundesrepublik belegenen Grundvermögens das deutsche Recht. bb) Das Erbrecht der Dominikanischen Republik lässt eine Verfügung von Todes wegen in der Form des Erbvertrages bzw. des gemeinschaftlichen Testaments grundsätzlich nicht zu. Dies ergibt sich aus den Art. 968 und 1130 Abs. 2 CC, welche wiederum wörtlich dem französischen Vorbild entsprechen. Ein gesondertes Verbot für Zuwendungen unter Ehegatten enthält darüber hinaus Art. 1097 CC.
Art. 968 CC No podrá hacerse testamento en un mismo acto, por dos o más personas, bien en beneficio de un tercero o a título de disposición mutua y recíproca Art. 1130 CC (1) Las cosas futuras pueden ser objeto de una obligación. Art. 968 CC Ein Testament kann nicht von zwei oder mehreren Personen in einer und derselben Urkunde errichtet werden, sei es zum Vorteile eines Dritten oder als eine wechselseitige Verfügung. Art. 1130 CC (1) Zukünftige Sachen können Gegenstand einer Verbindlichkeit sein. (2) Man kann jedoch auf eine noch nicht angefallene Erbschaft nicht verzichten, auch nicht irgend einen Vertrag über eine solche Erbschaft schließen, selbst nicht

(2) Sin embargo, no se puede renunciar a una sucesión alguna sobre ella, ni aun con el consentimiento de aquél

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de cuya sucesión se trata mit Zustimmung desjenigen, um dessen Erbschaft es sich handelt. (Übersetzung der entsprechenden Art. 968, 1130 des französischen Code civl nach Ferid, in: Ferid/Firsching/Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, Frankreich, Stand: 1.12.1987, Texte S. 85, 115) Art. 1097 CC Los cónyuges no podrán, durante el matrimonio, hacerse por donación intervivos ni por testamento, ninguna donación mutua y recíproca en un solo acto Art. 1097 CC Ehegatten können während der Ehe einander weder eine wechselseitige noch eine gegenseitige Zuwendung in einem einzigen Rechtsgeschäft machen, weder als Schenkung unter Lebenden noch als Verfügung von Todes wegen. (eigene Übersetzung)

cc) Aus Sicht des deutschen Rechts, d. h. insbesondere des deutschen Nachlassgerichts, ist dieses Verbot nur dann beachtlich, wenn es sich um ein materiell-rechtliches Verbot handelt. Handelt es sich hingegen um eine bloße Formvorschrift, so ist das Verbot bei Einhaltung des Formstatuts unbeachtlich. Aussagen zur Rechtsnatur dieses Verbotes im dominikanischen Recht liegen uns nicht vor. Hinsichtlich des französischen Rechts, das auch insoweit für die dominikanische Regelung Pate gestanden hat, ist man jedoch inzwischen der Meinung, dass das jedenfalls Verbot des gemeinschaftlichen Testamentes lediglich eine Formvorschrift ist, wie sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des Verbotes ergibt. So hat das Tribunal de grande instance de Paris entschieden, dass ein gemeinschaftliches, in Norwegen errichtetes Testament ausländischer Ehegatten auch in Frankreich formell wirksam sei (T.G.I. v. 24.04.1980, Revue Critique DIP 1982, S. 684). Nicht eindeutig entschieden ist hingegen die Rechtsnatur des Verbots des Erbvertrages im französischen Recht. Jedes Verbot ist wohl materiell-rechtlich zu qualifizieren ­ anders als das bloß formelle Verbot des gemeinschaftlichen Testamentes. Allerdings ist auch die Formwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments aus Sicht des dominikanischen Rechts fraglich (s. dazu unten lit. d), wobei diesbezüglich in Frankreich das Haager Testamentsformübereinkommen gilt. Die meisten dieser Argumente lassen sich auch auf das dominikanische Recht übertragen. Jedoch kennt das dominikanische Recht, zusätzlich zu den genannten Verboten des französischen Rechts, ein gesondertes Verbot für gegenseitige Zuwendungen zwischen Ehegatten (Art. 1097 CC). Jedenfalls im heutigen französischen Recht befindet sich diese Regelung so nicht mehr. Ferner ordnet es in Art. 1096 domin. CC ausdrücklich an,

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dass sämtliche Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen, seien sie unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt, stets einseitig widerruflich sind.
Art. 1096 CC (1) Las donaciones hechas entre esposos, durante el matrimonio, aunque se consideren como hechas intervivos, serán siempre revocables. (2) No será causa para revocar esta clase de donaciones la supervivencia de hijos. Art. 1096 CC (1) Während der Ehe vorgenommene Zuwendungen unter Ehegatten sind stets frei widerruflich, auch wenn sie unter Lebenden vorgenommen wurden. (2) Das Überleben von Kindern ist kein Widerrufsgrund für dies Art von Zuwendungen. (eigene Übersetzung)

Jedenfalls das Verbot des Erbvertrages im dominikanischen Recht wird man als materiell-rechtliches Verbot ansehen müssen. Die dominikanische Ehefrau kann daher in einem Erbvertrag nicht von Todes wegen verfügen. dd) Aufgrund der genannten Unwägbarkeiten ist aber auch von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments abzuraten. Denn nach dem Wortlaut der zitierten Vorschriften ist bereits die Aufnahme der wechselseitigen Zuwendung in derselben Urkunde schädlich. Außer dem Risiko der Unwirksamkeit hat diese Testierform als keine andere Wirkung als ein einseitiges Testament. Denn die Frage der Bindungswirkung bestimmt sich nach dem jeweiligen materiellen Erbstatut. Die Errichtung eines Erbvertrages kommt nur auf der Grundlage der Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB gegenständlich beschränkt für in Deutschland belegene Grundstücke in Betracht. Zwar gilt insoweit das deutsche Recht bereits kraft Rückverweisung durch das der Dominikanischen Republik. Ob insoweit ein Erbvertrag aber aus Sicht der Dominikanischen Republik anerkannt wird, ist fraglich. In Bezug auf inländischen Grundbesitz ist jedoch wohl davon auszugehen, dass die Nachlassabwicklung jedenfalls auch in Deutschland stattfinden wird, wo der Erbvertrag dann wirksam sein wird. c) Ersatzweise ehevertragliche Regelung Zu beachten ist jedoch, dass Ehegatten untereinander im Ehevertrag Zuwendungen auf den Todesfall vorsehen können, indem sie sich gegenseitig bedenken oder auch etwaige Kinder (Art. 1082; vgl. auch Rissel, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Dominikanische Republik, Stand: 1.8.2003, Grdz., Rn. 36). Die entsprechenden Vorschriften lauten wie folgt:

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Art. 1081. Toda donación intervivos de bienes presentes, aunque sea hecha por contrato de matrimonio a los cónyuges o a uno de ellos, estará sujeta a las reglas generales prescritas para las donaciones. No podrá tener lugar a favor de los hijos que están por nacer, sino en los casos mencionados en el capítulo 6to. del presente título. Art. 1081. Jede Schenkung unter Lebenden von gegenwärtigem Vermögen wird, auch wenn sie den Ehegatten oder einem von ihnen im Ehevertrag gewährt wird, den Regeln, die für Schenkungen gelten, unterworfen. Sie kann nicht stattfinden zugunsten von Kindern, die zu einem späteren Zeitpunkt geboren werden, außer in den Fällen, die im 6. Kapitel dieses Titels erwähnt sind. Art. 1082. Die Eltern der Ehegatten, ihre übrigen Aszendenten und die Seitenverwandten sowie Dritte können durch Ehevertrag über das gesamte oder Teile des Vermögens verfügen, das sie bei ihrem Tod hinterlassen werden und zwar zugunsten der besagten Ehegatten und auch zugunsten der Kinder, die in der Ehe geboren werden, sofern der Schenker den beschenkten Ehegatten überlebt. Eine solche Schenkung wird zugunsten der Kinder und ihrer Abkömmlinge, die aus der Ehe hervorgehen, auch dann vermutet, wenn sie nur zugunsten der Ehegatten oder einem von ihnen unter Überlebensbedingungen erfolgt. Art. 1083. Eine Schenkung, die in der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Form erfolgt, ist nur in dem Sinne unwiderruflich, dass der Schenker nicht mehr unentgeltlich über die Gegenstände verfügen kann, die von der Schenkung umfasst sind, es sei denn, er tut es in kleinen Summen, gegen Gewährung einer Gegenleistung oder auf andere Weise.

Art. 1082. Los padres y madres, los demás ascendientes, los parientes colaterales de los cónyuges, y aún los extraños, podrán por contrato de matrimonio, disponer del todo o parte de los bienes que dejaren el día de su fallecimiento, así en favor de los dichos cónyuges, como en el de los hijos que hayan de nacer de su matrimonio, caso que el donante sobreviva al cónyuge donatario. Semejante donación, aunque hecha sólo en favor de los cónyuges o de uno de ellos, si sobreviviere el donante, se presumirá hecha en favor de los hijos y descendientes que nazcan del matrimonio. Art. 1083. La donación hecha en la forma prescrita por el artículo precedente, será irrevocable únicamente en el sentido de que el donante no podrá disponer, a título gratuito, de las cosas comprendidas en la donación, a menos que lo haga en pequeñas sumas, a título de recompensa o de otro modo.

d) Form des Erbvertrages/Testamentes Aus Sicht des deutschen IPR können die einseitigen Verfügungen der Ehefrau sowohl in den Erbvertrag selbst sowie in ein gesondertes Testaments aufgenommen werden, wobei lediglich die deutsche Ortsform einzuhalten ist (Art. 1a Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht; Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Auf das aus der Sicht des dominikanischen IPR einschlägige Formstatut käme es lediglich dann an, sofern von der Verfügung möglicherweise auch in der Dominikanischen Republik Gebrauch gemacht werden soll. Wie bereits erwähnt, würden wir für diesen

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Fall raten, jedenfalls flankierend einseitige Verfügungen von Todes wegen in einer gesonderten Urkunde zu fassen und nicht in den Erbvertrag mit aufzunehmen. Die Frage der Formwirksamkeit im Ausland errichteter Testamente ist in Art. 999 CC geregelt. Dieser bestimmt, dass ein Dominikaner im Ausland Verfügungen von Todes wegen nach den Formvorschriften des Rechts der Dominikanischen Republik oder durch notarielle Urkunde nach den Formalitäten des Errichtungslandes errichten kann. Somit müsste beim Einzeltestament die notarielle Errichtung nach den Vorschriften des deutschen Rechts auch aus der Sicht der Dominikanischen Republik ausreichen. Das dominikanische Sachrecht kennt zwei ordentliche Testierformen, das ,,privatschriftliche" und das öffentliche Testament (Art. 969 CC). Das ,,privatschriftliche" Testament ist dabei ebenso wie nach deutschem Recht insgesamt eigenhändig zu verfassen (Art. 970 CC). Das öffentliche Testament ist entweder im Beisein von zwei Notaren und zwei Zeugen oder von einem Notar und vier Zeugen zu beurkunden (Art. 971 CC). Daneben wird auch die Testamentserrichtung nach der ausländischen Ortsform anerkannt (Art. 999 CC), also hier z.B. eine in Deutschland erfolgte notarielle Beurkundung. e) Nachlassverfahren: Registrierung ausländischer Testamente Zu beachten ist, dass ausländische Testamente, bevor sie in der Dominikanischen Republik verwendet werden können, dort registriert werden müssen und zwar grundsätzlich am Register am Wohnsitz des Testierenden, wenn er diesen auch in der Dominikanischen Republik hat. Wenn er keinen Wohnsitz mehr dort hatte, an seinem letzten Wohnsitz. Wenn das Testament Bestimmungen in Bezug auf unbewegliches Vermögen in der Dominikanischen Republik enthält, muss es außerdem am Belegenheitsort der Immobilie registriert werden (Art. 1000 CC).

Gutachten/Abruf-Nr:

14269

Erscheinungsdatum:

01.01.2007

Rechtsbezug

International

Normen in Titel:

EGBGB Art. 14