11. August 2023
BGB § 13; BGB § 474; BeurkG § 17

Aufdach-Fotovoltaikanlage auf selbstbewohntem Wohnhaus; Unternehmereigenschaft des Betreibers; Verkauf des Grundstücks samt Fotovoltaikanlage

BGB §§ 13 f., 474; BeurkG § 17
Aufdach-Fotovoltaikanlage auf selbstbewohntem Wohnhaus; Unternehmereigenschaft des Betreibers; Verkauf des Grundstücks samt Fotovoltaikanlage

I. Sachverhalt
Es soll ein Grundstückskaufvertrag beurkundet werden. Auf dem Grundstück befindet sich ein ausschließlich privat genutztes Einfamilienhaus, auf dem eine Fotovoltaikanlage aufgebaut, d. h. auf dem Dach aufgeschraubt ist (Aufdachanlage). Die Fotovoltaikanlage könnte auch wieder von dem Dach des Gebäudes entfernt werden, ohne die Gebäudesubstanz dabei zu schädigen. Diese Fotovoltaikanlage dient dazu, Strom u. a. zum Beheizen eines auf dem Grundstück befindlichen Pools zu liefern. Der erzeugte Strom der Fotovoltaikanlage, der nicht verbraucht wird, wird gegen Entgelt direkt in das öffentliche Netz eingespeist. Eine Möglichkeit, den erzeugten Strom zum privaten Verbrauch zu speichern, besteht nicht.

Die Ehefrau ist Alleineigentümerin des Grundstücks. Die Fotovoltaikanlage wurde von ihrem Ehemann angeschafft. Dieser betreibt die Anlage und hat den diesbezüglichen Wartungsvertrag sowie den Einspeisungsvertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen. Der Ehemann ist nach eigenen Angaben Eigentümer der Fotovoltaikanlage. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Fotovoltaikanlage nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt und die Fotovoltaikanlage somit als eine bewegliche Sache einzustufen ist.

Die Ehefrau möchte das Grundstück verkaufen. Gleichzeitig soll auch die Fotovoltaikanlage durch den Ehemann mitverkauft werden. Sowohl der Kaufvertrag über das Grundstück als auch der Kaufvertrag über die Fotovoltaikanlage sollen in einer Urkunde zusammengefasst werden.

Unsicherheit herrscht darüber, ob es sich bei dem Verkauf der Fotovoltaikanlage um einen Verbrauchervertrag handelt, mit der Folge, dass neben dem Eingreifen der Verbrauchsgüterkaufvorschriften auch die 14-Tages-Frist gem. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG zu beachten ist.

II. Frage
Sind der Ehemann und der Käufer, der in erster Linie das Grundstück erwerben und dieses rein privat nutzen möchte, im Hinblick auf den Kauf der Fotovoltaikanlage als Unternehmer einzustufen oder läge im Hinblick auf den Verkauf der Fotovoltaikanlage ein Verbrauchervertrag vor?

III. Zur Rechtslage
1. Unternehmereigenschaft des Ehemannes
Gem. § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

a) Gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit
Nach der Rechtsprechung setzen sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit – jedenfalls – ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus; eine Gewinnerzielungsabsicht ist dagegen nicht erforderlich (BGH NJW 2021, 2281 Rn. 74 m. w. N.).

Dabei setzt ein solchermaßen planvolles Handeln einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand und die Notwendigkeit einer geschäftsmäßigen Organisation voraus (BGH NJW 2020, 3786 Rn. 18, 21; BeckOGK-BGB/Alexander, Std.: 1.5.2023, § 14 Rn. 136; BeckOK-BGB/Martens, Std.: 1.5.2023, § 14 Rn. 29).

Abzugrenzen von der gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Betätigung ist die Verwaltung eigenen Vermögens, die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer gewerblichen bzw. berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGH NJW 2002, 368, 369; NZM 2020, 808 Rn. 12; NJW 2020, 3786 Rn. 20; LG Saarbrücken, Urt. v. 6.9.2017 – 1 O 110/17, BeckRS 2017, 123466 Rn. 16).

Handelt es sich etwa um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, ist dementsprechend nicht deren Größe und Wert entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Dagegen spricht die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein professionelles Vorgehen. Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt, ist einzelfallabhängig zu beurteilen (BGH NZM 2020, 808 Rn. 13).

Nach h. M. ist derjenige, der auf seinem eigenen oder selbst bewohnten Privathaus eine Fotovoltaikanlage betreibt, kein Unternehmer i. S. d § 14 BGB, auch wenn die Anlage (teilweise) der Gewinnung von Einnahmen durch Einspeisung des gewonnenen Stroms in das öffentliche Netz dient. Denn der Betrieb der Anlage erfordere unabhängig von der Größe der Anlage stets nur einen geringen Aufwand, der nicht das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittele (OLG Hamm NZBau 2016, 362 Rn. 58; OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016 – 19 U 71/15, BeckRS 2016, 117624 Rn. 38; OLG München, Beschl. v. 13.6.2017 – 19 U 2638/16, BeckRS 2017, 123950; LG Traunstein, Endurteil v. 8.6.2016 – 5 O 4690/14, BeckRS 2016, 131245 Rn. 123; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 14 Rn. 2; Osthus, NZM 2011, 793, 795 ff.; BeckOGK-BGB/Alexander, § 14 Rn. 136.1; Staudinger/Fritzsche, 2018, BGB § 14 Rn. 72; vgl. auch Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 9. Aufl. 2020,Teil 1 Rn. 229). Dies gilt nach in der Rechtsprechung vertretener Ansicht selbst dann, wenn die Fotovoltaikanlage ausschließlich dem Zweck dient, Strom für die Einspeisung in das öffentliche Netz zu erzeugen, der Strom also zu 100 % ins öffentliche Netz eingespeist wird (LG Saarbrücken, Urt. v. 6.9.2017 – 1 O 110/17, BeckRS 2017, 123466, Rn. 18 f.).

Ebenso stelle der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Mietshauses in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit dar (OLG München, Beschl. v. 13.6.2017 – 19 U 2638/16, BeckRS 2017, 123950; LG Traunstein, Endurteil v. 8.6.2016 – 5 O 4690/14, BeckRS 2016, 131245 Rn. 123; Grüneberg/Ellenberger, § 14 Rn. 2; Osthus, NZM 2011, 793, 795 ff.). Der Vermieter einer Immobilie, der seine Mieter anteilig mit Strom aus der eigenen Fotovoltaikanlage beliefere, sei nur dann nicht mehr Verbraucher, wenn die Vermietung, unabhängig vom recht geringen Aufwand des Betriebs der Fotovoltaikanlage, einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere und somit als gewerblich zu qualifizieren sei (Osthus, NZM 2011, 793, 797).

Anders wurde dies allerdings in einem Fall des LG Dortmund entschieden (Urt. v. 17.6.2011 – 25 O 210/11, BeckRS 2013, 3538). Das LG Dortmund hat seine Entscheidung u. a. damit begründet, dass in der finanzrichterlichen Rechtsprechung der Betrieb einer Fotovoltaikanlage überwiegend als unternehmerische Tätigkeit angesehen werde, und zwar auch dann, wenn der erzeugte Strom nur teilweise, aber regelmäßig und nicht nur gelegentlich eingespeist werde. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da der BGH zwischenzeitlich entschieden hat, dass die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft keine zwingenden Rückschlüsse auf die zivilrechtliche Unternehmereigenschaft i. S. v. § 14 BGB zulässt (NZM 2020, 808 Rn. 15 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 17.3.2010 – 3 U 160/09, BeckRS 2010, 13000).

Der h. M. in Rechtsprechung und Literatur ist zuzustimmen. Wenn es für die Unternehmereigenschaft gerade nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder auf den Umfang des verwalteten Vermögens ankommt, sondern auf den Umfang, die Komplexität und die Anzahl der damit verbundenen Vorgänge und Geschäfte, stellt sich der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des selbstgenutzten Familienheims als private Vermögensverwaltung dar, da dieser in der Regel mit sehr wenig Aufwand verbunden ist. Vor allem wenn man den Betrieb einer einzigen Fotovoltaikanlage mit dem Aufwand für die Vermietung mehrerer Wohnungen vergleicht, welche nach der Rechtsprechung private Vermögensverwaltung darstellen kann (vgl. BGH NZM 2020, 808), ist vorliegend von einem Fall der privaten Vermögensverwaltung auszugehen.

Unbeachtlich ist insofern auch, dass der Ehemann nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Denn der Verwaltungsaufwand ist für ihn dadurch nicht – jedenfalls nicht deutlich – höher, als wenn er selbst Grundstückseigentümer wäre.

Sofern es sich mithin um eine (einzige) gewöhnliche Fotovoltaikanlage handelt, die nicht Teil eines aus mehreren Anlagen bestehenden Betriebs ist, stellt der Betrieb keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit i. S. d. § 14 BGB dar. Daher dürfte die Unternehmereigenschaft des Ehemannes bereits aus diesem Grund ausscheiden.

b) In Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
Sofern man eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bejaht, müsste der Ehemann den Verkauf „in Ausübung“ der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit vornehmen. Ein Handeln „in Ausübung“ der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit setzt voraus, dass es gerade in einem hinreichend engen, tätigkeitsspezifischen Zusammenhang mit eben dieser erfolgt (BGH NJW 2021, 2281 Rn. 74). Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv, nicht subjektiv nach dem Willen der Parteien zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (BGH NJW 2021, 2281 Rn. 75; NJW 2008, 435 Rn. 7).

Da der Ehemann nicht Eigentümer des Grundstücks ist, sondern nur die Fotovoltaikanlage verkaufen würde, würde er „in Ausübung“ seiner gewerblichen Tätigkeit handeln, da auch die Veräußerung des Betriebs darunter fällt (Staudinger/Fritzsche, § 14 Rn. 63; MünchKommBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, § 14 Rn. 18).

Würde man also entgegen der hier vertretenen Auffassung das Vorliegen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bejahen, so wäre die Unternehmereigenschaft des Ehemannes zu bejahen.

2. Unternehmer-/ Verbrauchereigenschaft des Käufers
Ferner ist die Unternehmer- bzw. Verbrauchereigenschaft des Käufers zu prüfen.

Sofern der Betrieb der Fotovoltaikanlage tatsächlich einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, würde der Käufer – nur auf die Fotovoltaikanlage bezogen – in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln, da ein Unternehmerhandeln bereits dann vorliegt, wenn das Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) abgeschlossen wird (BGH NJW 2005, 1273, 1274). Gleiches wäre der Fall, wenn der Käufer bereits mehrere Fotovoltaikanlagen geschäftsmäßig betreibt.
Zu beachten wäre jedoch, dass der Käufer hier jedenfalls das Grundstück künftig privat nutzen möchte. Gem. § 13 BGB ist eine natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Aus der spiegelbildlichen Tatbestandsstruktur der §§ 13 f. BGB folgt, dass eine Person in derselben rechtlichen Situation nicht zugleich Verbraucher und Unternehmer sein kann (BeckOGK-BGB/Alexander, § 13 Rn. 96).

In der Gesetzesbegründung zu § 13 BGB heißt es im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln (BT-Drs. 17/13951, S. 61):

„Im Hinblick auf den Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechterichtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass es bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden (sogenannte Dual-use-Verträge), auf den überwiegenden Zweck ankommt. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, handelt sie mithin als Verbraucher.“

Gem. Erwägungsgrund 17 S. 2 der (Verbraucher-)Richtlinie 2011/83/EU soll, wenn der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen wird (Verträge mit doppeltem Zweck) und der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegt, die Person als Verbraucher betrachtet werden.

Sofern also ein Rechtsgeschäft für eine Person sowohl gewerblichen als auch privaten Charakter hat (sog. „dual-use-Fälle“), liegt ein Verbraucherhandeln vor, wenn das Handeln der natürlichen Person Zwecken dient, die nicht überwiegend der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Person zugerechnet werden können. Selbst wenn eine Handlung zu gleichen Teilen privaten wie auch gewerblichen Charakter aufweist, liegt noch ein Verbraucherhandeln vor, weil in diesem Fall der gewerbliche Zweck nicht überwiegt (BeckOGK-BGB/Alexander, § 13 Rn. 323; Krauß, Teil 1 Rn. 231).

Fraglich ist allerdings, ob hier nur „ein Rechtsgeschäft“ im Sinne der dual-use-Fälle vorliegt.

Der Begriff des „Rechtsgeschäfts“ i. S. d. § 13 BGB ist wie im übrigen BGB zu verstehen (Staudinger/Fritzsche, § 13 Rn. 40), erfasst also insbesondere zweiseitige Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge (MünchKommBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, § 13 Rn. 82).

Nach diesem Begriffsverständnis wird der Käufer hier jedoch nicht nur einen, sondern zwei Kaufverträge, also zwei Rechtsgeschäfte i. S. d. § 13 BGB abschließen, nämlich einen über das Grundstück mit der Ehefrau und einen über die Fotovoltaikanlage mit dem Ehemann. Es liegt hier also kein „dual-use-Fall“ im vorgenannten Sinne vor, da das jeweilige Rechtsgeschäft eindeutig einem Handeln als Verbraucher bzw. als Unternehmer zugeordnet werden kann. Auch wenn beide Kaufverträge hier in einer Urkunde zusammengefasst werden, ist keine „Gesamtbetrachtung“ des rechtsgeschäftlichen Handelns des Käufers anzustellen. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch der Erwägungsgrund 17 S. 2 der Richtlinie 2011/83/EU stellen auf den „Vertrag“ ab, und nicht etwa auf das „Handeln“ der betroffenen Person. Auch erscheint es nicht gerechtfertig, denjenigen, der einen Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt, nur deshalb als Verbraucher und daher als „schutzwürdiger“ einzustufen, weil er das Rechtsgeschäft gleichzeitig mit einem anderen Rechtsgeschäft abschließt, das er nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt. So muss etwa auch bei verbundenen und zusammenhängenden Verträgen i. S. d. §§ 358, 360 BGB die Verbauchereigenschaft für beide Verträge gesondert geprüft werden (BeckOGK-BGB/Alexander, § 13 Rn. 201; BeckOK-BGB/Martens, § 13 Rn. 37). Auch die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB und ein etwaiger zur Beurkundungsbedürftigkeit des Fotovoltaikanlagen-Kaufvertrages führender Verknüpfungswille der Beteiligten vermag nichts daran zu ändern, dass zwei Kaufverträge über unterschiedliche Kaufgegenstände vorliegen.

Wenn also der Betrieb der Fotovoltaikanlage tatsächlich einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wäre der Käufer hinsichtlich der Fotovoltaikanlage als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB einzustufen, auch wenn das Grundstück zu rein privaten Zwecken erworben wird.

3. Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB
Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft, § 474 Abs. 1 S. 1 BGB. Waren sind bewegliche Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden, § 241a Abs. 1 BGB.

Sog. Aufdach-Fotovoltaikanlagen, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert werden, stellen – unabhängig von ihrer Zubehöreigenschaft – jedenfalls bewegliche Sachen dar (vgl. OLG Nürnberg MittBayNot 2017, 146; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.6.2018 – XI ZR 579/16, BeckRS 2018, 14802; Krauß, Teil 2 Rn. 1344).

Ein Verbrauchsgüterkauf würde hier jedoch schon deshalb nicht vorliegen, weil der Käufer ebenfalls als Unternehmer einzustufen wäre, wenn der Ehemann als Unternehmer verkauft (sog. b2b-Geschäft). Vorzugswürdiger erscheint es hingegen, aus den in Ziff. 1 lit. a) genannten Gründen sowohl den Ehemann als auch den Käufer als Verbraucher zu betrachten (sog. c2c-Geschäft).

4. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG
Gem. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Hs. 2, S. 3 BeurkG soll bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB unterliegen, dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen.

An sich unterliegt der Verkauf der Fotovoltaikanlage nicht der Beurkundungspflicht des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB nicht unterliegt, ist jedoch dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksgeschäft eine rechtliche Einheit bildet. Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (BGH DNotZ 2002, 944; DNotZ 2011, 196 Rn. 8). Hierbei reicht es auch aus, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und der andere Partner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt (BGH NJW-RR 2009, 953 Rn. 13). Der rechtlichen Einheit im vorgenannten Sinne steht es nicht entgegen, wenn die Parteien des anderen Rechtsgeschäfts nicht identisch mit den Parteien des Grundstücksgeschäfts sind (BGH DNotZ 2011, 196 Rn. 9; NJW-RR 2009, 953 Rn. 13).

Sofern keine wechselseitige Abhängigkeit im vorgenannten Sinne besteht, kommt es darauf an, dass nach dem Willen der Parteien das Grundstücksgeschäft von dem anderen Geschäft abhängt, also mit diesem stehen und fallen soll. Sofern nur das an sich nicht beurkundungsbedürftige Geschäft von dem Grundstücksgeschäft abhängig ist, erstreckt sich die Beurkundungsbedürftigkeit nicht auf das andere Geschäft (BGH DNotZ 2002, 944; DNotZ 2011, 196 Rn. 8; NJW-RR 2009, 953 Rn. 14).

Ein Verbrauchervertrag gem. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Hs. 2, S. 3 BeurkG entspricht dem Begriff des Verbrauchervertrages i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB (BeckOGK-BeurkG/Regler, Std.: 1.3.2023, § 17 Rn. 162). Ein solcher liegt jedoch nicht vor, da weder der Verkauf der Fotovoltaikanlage durch den Ehemann (vgl. Ziff. 3) noch der Verkauf des Grundstücks durch die Ehefrau einen Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 BGB darstellt. Daher ist auch § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Hs. 2, S. 3 BeurkG nicht anwendbar.

5. Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage in einem für einen Privathaushalt üblichen Ausmaß auf dem selbstgenutzten Wohnhaus nicht dazu führt, dass der Ehemann bei Abschluss des Kaufvertrages als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB handelt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so wären § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Hs. 2, S. 3 BeurkG und § 474 BGB nicht einschlägig, weil dann konsequenterweise auch der Käufer in Ansehung des Fotovoltaikanlagen-Kaufvertrages (nicht aber im Hinblick auf den Kaufvertrag über das Grundstück) als Unternehmer anzusehen wäre. Eine sog. dual-use-Situation liegt u. E. nicht vor, da nicht nur ein (einziges) Rechtsgeschäft zu unterschiedlichen Zwecken getätigt wird, sondern zwei Vertragsverhältnisse über unterschiedliche Gegenstände im Raum stehen. Hieran vermag auch ein etwaiger Beurkundungszusammenhang i. S. v. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, also eine etwaige Formbedürftigkeit des Fotovoltaikanlagen-Kaufvertrages nichts zu ändern.

Gutachten/Abruf-Nr:

196893

Erscheinungsdatum:

11.08.2023

Rechtsbezug

National

Rechtsgebiete:

AGB, Verbraucherschutz
Kaufvertrag
Beurkundungsverfahren

Erschienen in:

DNotI-Report 2023, 123-127

Normen in Titel:

BGB § 13; BGB § 474; BeurkG § 17