Übersendung einer Genehmigungserklärung für einen Grundstückskaufvertrag an den den Kaufvertrag vollziehenden Notar als elektronisches Dokument - BeurkG §§ 39a, 42; BGB § 182 Abs. 2; GBO § 29
I. Sachverhalt
An einer anderen Notarstelle wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet. Der Verkäufer wurde vollmachtlos vertreten. Er erscheint im Notariat, um die Genehmigungserklärung beglaubigen zu lassen. Zur Beschleunigung des Vertragsvollzugs wird erwogen, von der unterschriftsbeglaubigten Genehmigungserklärung ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur zu erstellen. Dieses Dokument soll an den Notar versandt werden, der den Kaufvertrag vollzieht. Der vollziehende Notar beabsichtigt, von dem elektronischen Dokument einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen und diesen zum Vollzug beim Grundbuchamt einzureichen.
II. Frage
Wahrt das geschilderte Vorgehen die erforderliche Form?
III. Rechtslage
1. Bestehende Formerfordernisse
a) Materiell-rechtliche Lage, § 182 Abs. 2 BGB
In materiell-rechtlicher Hinsicht bestimmt § 182 Abs. 2 BGB, dass eine Zustimmungserklärung nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form bedarf. So ist anerkannt, dass die Zustimmung zu Grundstücksgeschäften nicht die Form des § 311b Abs. 1 BGB (BGH DNotZ 1994, 764 = NJW 1994, 1344 = DNotI-Report 1994, 5) und dass die Zustimmung des Eigentümers zur Auflassung des Grundstücks durch einen Dritten grundsätzlich nicht die Form des § 925 BGB erfordert (BGH DNotZ 1999, 40 = NJW 1998, 1482 = DNotI-Report 1998, 71; bei der Einwilligung als vorheriger Zustimmung darf darüber hinaus die freie Widerruflichkeit nach § 183 BGB keiner Einschränkung unterliegen). Ist demnach die Genehmigungserklärung formfrei möglich, genügt in materiell-rechtlicher Hinsicht jede Art der Übermittlung an den den Kaufvertrag vollziehenden Notar, der regelmäßig zur Entgegennahme der Genehmigungserklärung für die übrigen Beteiligten bevollmächtigt wird.
b) Grundbuchverfahrensrechtliches Formerfordernis, § 29 GBO
In grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, dass die Eintragungsbewilligung und die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen sind. Zu diesen sonstigen Erklärungen zählen insbesondere auch Einwilligungs- und Genehmigungserklärungen (so Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 154). Öffentliche Urkunden sind nach § 415 Abs. 1 ZPO Urkunden, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind; öffentlich beglaubigte Urkunden sind dabei insbesondere auch notarielle Unterschriftsbeglaubigungen (Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 29 Rn. 295 ff.). Die in § 29 GBO genannten Urkunden können dem Grundbuchamt in Urschrift, in Ausfertigung und grundsätzlich auch (zu den vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. Meikel/Hertel, § 29 Rn. 402) in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Selbst die beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift genügt den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO (KG FGPrax 1998, 7 = Rpfleger 1998, 108; Schöner/Stöber, Rn. 169; Meikel/Hertel, § 29 Rn. 400; Bauer/von Oefele/Knothe, GBO, 2. Aufl. 2006, § 29 Rn. 151).
2. Würdigung der beabsichtigten Vorgehensweise
Ausdrückliche Stellungnahmen in Rechtsprechung oder Literatur dazu, ob die beabsichtigte Vorgehensweise den Vorgaben des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt, sind uns nicht bekannt. U. E. werden diese Anforderungen jedoch gewahrt.
a) Erzeugung des elektronischen Dokuments
Nach § 39a S. 1 BeurkG können u. a. Beglaubigungen auch elektronisch errichtet werden. Hierzu muss das erstellte Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden, die auf einem dauerhaft prüfbaren Zertifikat beruhen soll. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben (vgl. im Einzelnen zu diesen Anforderungen gem. § 39a S. 2-5 BeurkG: Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, § 39a Rn. 36 ff.; Malzer, DNotZ 2006, 9, 23 ff.). Einen Anwendungsfall stellt insbesondere die Herstellung elektronisch beglaubigter Abschriften von notariellen Urkunden dar (Winkler, § 39a Rn. 10 ff.; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 5. Aufl. 2009, § 39a BeurkG Rn. 15 ff.; Malzer, DNotZ 2006, 9, 13 ff.).
Die Beweiskraft derartiger notariell erstellter elektronischer Dokumente richtet sich nach §§ 371a Abs. 2, 437 ZPO. Demnach finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden auf sie entsprechende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, hat es zusätzlich die Vermutung der Echtheit für sich (§§ 371a Abs. 2 S. 2, 437 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass der Beweiswert eines notariell erstellten öffentlichen elektronischen Dokuments demjenigen des papiergebundenen Vermerks i. S. d. § 39 BeurkG entspricht (so Armbrüster/Preuß/Renner, § 39a BeurkG Rn. 22; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. 2011, Anh. § 24 Rn. 17). Eine elektronisch beglaubigte Abschrift hat somit die gleiche Qualität wie eine beglaubigte Abschrift in Papierform (so Winkler, § 39a Rn. 10; Malzer, DNotZ 2006, 9, 14). Soweit bei den Grundbuchämtern entsprechende Einrichtungen bestünden (vgl. hierzu auch §§ 135 ff. GBO), könnte die elektronisch beglaubigte Abschrift selbst beim Grundbuchamt eingereicht werden und würde die Form des § 29 GBO wahren.
b) Transformation des elektronischen Dokuments in eine Papierurkunde (sog. Medientransfer)
Das Beurkundungsgesetz sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, elektronische Dokumente wiederum in Papierdokumente umzuwandeln; man spricht insoweit vom Medientransfer. Zentrale Vorschrift für den Sonderfall (vgl. Winkler, § 39a Rn. 19) der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, ist § 42 Abs. 4 BeurkG (zu Voraussetzungen und Formulierung des Beglaubigungsvermerks vgl. z. B. Winkler, § 42 Rn. 34 ff.; Malzer, DNotZ 2006, 9, 16 ff.). Letztlich handelt es sich dabei also um das Spiegelbild der Fertigung einer elektronischen beglaubigten Abschrift (so Malzer, DNotZ 2006, 9, 17).
Der Beweiswert eines solchen Ausdrucks des öffentlichen elektronischen Dokuments richtet sich nach § 416a ZPO. Er steht demnach dem Beweiswert einer beglaubigten Abschrift der öffentlichen Urkunde gleich, wenn das Dokument mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. Auf diese Weise ist der Medientransfer ohne Verlust des Beweiswerts möglich (Schippel/Bracker/Püls, Anh. § 24 Rn. 18). Entspricht der Ausdruck einer beglaubigten Abschrift der Genehmigungserklärung, wird die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO gewahrt.
c) Einschränkung
Das geschilderte Verfahren ist aber nicht geeignet, wenn das materielle Recht den Zugang der Urschrift oder einer Ausfertigung (§ 47 BeurkG) verlangt, da jene nicht als elektronisches Dokument errichtet werden können (Winkler, § 39a Rn. 8, 14). So muss beispielsweise bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages im Wege von Angebot und Annahme bei Beurkundung der Annahmeerklärung dem Annehmenden grundsätzlich die Angebotsurkunde zugegangen sein (vgl. BGH DNotZ 1996, 967 = MittBayNot 1995, 274 = NJW 1995, 2217).