Sondereigentumsfähigkeit eines Heizungsraums, wenn der Raum nur der Versorgung einzelner Einheiten dient; Zugang nur über die betroffenen Sondereigentumseinheiten
Sondereigentumsfähigkeit eines Heizungsraums, wenn der Raum nur der Versorgung einzelner Einheiten dient; Zugang nur über die betroffenen Sondereigentumseinheiten
I. Sachverhalt
Eine Wohnungsanlage besteht aus den Einheiten Nr. 1, 2 und 3. Die Wohnung Nr. 1 wird durch eine eigene Heizung versorgt, die Wohnungen Nr. 2 und Nr. 3 durch eine gemeinsame Heizungsanlage. Diese befindet sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum. Jede der beiden Einheiten Nr. 2 und Nr. 3 verfügt über einen eigenen Zugang zu diesem Raum. Dieser Zugang steht im jeweiligen Sondereigentum von Einheit Nr. 2 und Nr. 3. Einen eigenen Zugang über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche gibt es nicht. Auch verfügt der Eigentümer der Einheit Nr. 1 über keinen Zugang.
II. Fragen
1. Kann an dem Heizungsraum Gemeinschaftseigentum begründet werden, wenn der Zugang nur über diejenigen Einheiten möglich ist, deren Versorgung der Heizungsraum dient?
2. Kann in einer Wohnungs und Teileigentumsanlage, bei der eine in einem keinen anderen Zwecken dienenden Raum untergebrachte Heizungsanlage, welche der Versorgung von mehr als einer Sondereigentumseinheit, aber nicht der Versorgung sämtlicher Sondereigentumseinheiten dient, für die Eigentümer der versorgten Sondereigentumseinheiten ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht begründet werden?
III. Zur Rechtslage
1. Heizungsraum als zwingendes Gemeinschaftseigentum
Nach
Ob der Heizungsraum zwingend Gemeinschaftseigentum ist, wenn er – so wie im vorliegenden Fall – mehr als nur eine, nicht aber sämtliche Einheiten mit Energie versorgt, ist umstritten:
Während sich die Literatur teilweise dafür ausspricht, dass der Heizungsraum zwingend Gemeinschaftseigentum ist, wenn er die Mehrheit der Einheiten mit Energie versorgt (Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl. 2015, § 5 Rn. 45), geht die wohl heute h. M. im Schrifttum davon aus, dass zwingendes Gemeinschaftseigentum bereits dann vorliegt, wenn die Anlage der Versorgung von zumindest zwei Einheiten dient (Staudinger/Rapp, BGB, 2005, § 5 Rn. 29, 40; BeckOKWEG/Gerono, Stand: 1.3.2017, § 5 Rn. 30; BeckOGKBGB/Schultzky, Stand: 1.3.2017,
Großzügiger ist die vom BayObLG vertretene Auffassung, wonach der Raum nur dann im zwingenden Gemeinschaftseigentum steht, wenn er sämtliche Einheiten mit Energie versorgt (BayObLG NJWRR 2000, 1032, 1033; zust. MünchKommBGB/Commichau, 7. Aufl. 2017,
Zutreffend dürfte wohl die strengste Auffassung sein, die einen zwingenden Gemeinschaftsbezug bereits dann bejaht, wenn eine Räumlichkeit mehr als nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt ist.
Demzufolge handelt es sich bei dem Heizungsraum zwingend um Gemeinschaftseigentum.
2. Begründung eines gemeinschaftlichen Sondernutzungsrechts am Heizungsraum
Es fragt sich damit, ob die Begründung eines ausschließlich gemeinschaftlichen Sondernutzungsrechts zugunsten der Einheiten Nr. 2 und Nr. 3 möglich wäre. Grundsätzlich lässt
Von einer solchen Umgehung kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Denn der Heizungsraum ist nach seiner Zweckbestimmung gerade darauf angelegt, nur einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zu dienen. Es ist nur konsequent, auch nur diesen Einheiten ein Sondernutzungsrecht an ihm einzuräumen.
Es ist daher zulässig, ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht für diejenigen Einheiten an dem Heizungsraum zu begründen, deren Einheiten von der Heizung versorgt werden.
3. Zugang zum Gemeinschaftseigentum
Der Heizungsraum soll im vorliegenden Fall nur über
einen Zutritt aus dem Bereich des Sondereigentums erreichbar sein. Das wirft die Frage auf, ob dies mit den zwingenden Vorgaben des
Der einzige Zugang zu einem für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Raum ist an sich zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die entsprechenden Zugangsflächen sind demzufolge nicht sondereigentumsfähig (BGH
Von diesem Grundsatz sind aber mehrere Ausnahmen anerkannt:
a) Zugang von jedem Sondereigentum
Der Zugang zu einem gemeinschaftlichen Eigentum ist dann nicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum, wenn jeder der Sondereigentumseinheiten ein eigener Zugang zur Verfügung steht (vgl. Gutachten DNotIReport 1997, 17, 19). Denn nach der Rechtsprechung müssen (nur) die Räume, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum und zur Heizungsanlage bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (BGH
b) Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftseigentum für diejenigen Wohnungseigentumseinheiten, denen das ausschließliche Sondernutzungsrecht am Ge
meinschaftseigentum zusteht
Eine weitere Ausnahme hat das OLG Frankfurt zugelassen (NJWRR 1987, 1163). Es müssten nur diejenigen Eigentümer über einen Zugang zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum verfügen, denen das Sondernutzungsrecht an diesem Raum zusteht. Es bestehe kein Erfordernis, dass der Raum für die nicht Nutzungsberechtigten über Gemeinschaftseigentum erreichbar sein müsse (zust. Hügel/Elzer, § 5 Rn. 31).
c) Raum dient nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer
Der im Gemeinschaftseigentum stehende Raum muss außerdem nicht über Gemeinschaftseigentum erreichbar sein, wenn der Raum nach seiner Lage und Beschaffenheit gemäß der Teilungserklärung nicht zum ständigen Mitgebrauch dient, etwa ein Spitzboden oder ein nicht ausgebauter Dachspeicher (BayObLG NJWRR 1992, 81; NJWRR 2001, 801). Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Zugang keine maßgebende Rolle spielt,
wenn ein Mitgebrauch der anderen Wohnungseigentümer von tatsächlicher Seite nicht in Betracht komme (BayObLG NJWRR 1992, 81, 83). In diesem Fall verpflichte das Gesetz in
d) Schlussfolgerung
Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgendes Bild: Der Heizungsraum ist von denjenigen Wohnungseigentumseinheiten aus erreichbar, denen ein Sondernutzungsrecht zusteht. Dass dieser Zugang nicht über Gemeinschafts, sondern über Sondereigentum erfolgt, schadet mit Blick auf diese Einheiten nicht. Aus Sicht dieser Einheiten ist es ausreichend, dass ein Zugang nur über diese Einheit besteht (vgl. oben unter a).
Problematisch könnte die fehlende Zugangsmöglichkeit daher nur insoweit sein, als der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 über keinen Zugang mehr zum Heizungsraum verfügt. Auch dies dürfte aber unschädlich sein. Denn dieser Eigentümer ist vom Mitgebrauch dieser Einheiten ohnehin ausgeschlossen. Wenn dem Eigentümer dieser Einheit schon kein Gebrauchsrecht an der Anlage zusteht, besteht nach der Konzeption des
in dem der Raum nach seiner Bestimmung nur der Benutzung durch zwei andere Eigentümer dient, die über einen eigenen Zugang verfügen.
Demzufolge dürfte die angedachte Gestaltung zulässig sein.
154438
Erscheinungsdatum:15.06.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:WEG
Erschienen in: Normen in Titel:WEG § 5 Abs. 2