Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuchverkehr
Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuchverkehr
I. Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einem notariellen Kaufvertrag über eine Teilfläche ist am Grundstück eines Dritten (D) eine Dienstbarkeit zu bestellen, die die Zufahrt zur verkauften Fläche absichern soll.
Der den Kaufvertrag beurkundende Notar N1 erstellt einen Entwurf für die Dienstbarkeit und versendet diesen an D. Für D handelt aufgrund einer notariell beurkundeten Generalvollmacht die X. Sie lässt ihre Unterschrift bei N2 am 12.6.2017 beglaubigen. N2 versendet die Erklärung an N1, damit dieser die Erklärung beim Grundbuchamt einreiche.
Variante:
Der Entwurf der Dienstbarkeit stammt von den Beteiligten selbst. Der beglaubigende Notar weist darauf hin, dass das Fahrtrecht wohl nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sei oder dass dies zumindest zweifelhaft sei.
II. Fragen
1. Welche Erklärungen sind von den Notaren auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen? Muss auch der Eintragungsantrag geprüft werden?
2. Welcher Notar ist für die Prüfung zuständig? Kann auch ein ausländischer Notar prüfen?
3. Wie weit geht die Prüfungspflicht?
4. Ist die Prüfung dem Grundbuchamt durch einen Vermerk nachzuweisen?
5. Wie ist zu verfahren, wenn die Beteiligten auf einer Einreichung der Erklärungen zum Grundbuchamt bestehen, obwohl die Eintragungsfähigkeit zweifelhaft ist?
III. Zur Rechtslage
1. Einführung neuer notarieller Prüfpflichten
Der Gesetzgeber hat jüngst das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer verabschiedet (BGBl. 2017 I, S. 1396). Das Gesetz sieht nunmehr in
„1Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.“
„1Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.“
Die Neuregelungen sind zum 9.6.2017 in Kraft getreten (vgl. Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes). Keine Anwendung finden sie jedoch auf Erklärungen, die vor diesem Zeitpunkt beurkundet oder beglaubigt worden sind (
Die Regelungen gehen auf eine Initiative des Bundesrats zurück, der sie in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum elektronischen Urkundenarchiv eingebracht hat (vgl. BT-Drucks. 18/10607, S. 105 ff., sowie BR-Drucks. 602/16 [B]). Der Bundestag hat dem Vorschlag unter geringfügigen Änderungen zugestimmt (vgl. BT-Drucks. 18/11636, S. 5 ff.) und auf die Begründung des Bundesrats verwiesen (BT-Drucks. 18/11636, S. 14).
2. Zweck der Neuregelungen
a) Filter- und Entlastungsfunktion; materielle Richtigkeitsgewähr
Die Neuregelung soll die bereits gängige Praxis abbilden, dass Notare die ihnen vorliegenden Erklärungen vor Einreichung beim Grundbuchamt zumindest kursorisch auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüfen. Sie geht aber darüber hinaus, denn sie schreibt die notarielle Prüfung zwingend vor. Der Gesetzgeber begründet dies mit der Filter- und Entlastungsfunktion der notariellen Tätigkeit im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Die Einschaltung des Notars soll dazu führen, dass die Anzahl der zu beanstandenden Anträge sinkt und die justiziellen Ressourcen bei den Gerichten effizient genutzt werden (vgl. BT-Drs. 18/10607, S. 106). Neben die Filter- und Entlastungsfunktion tritt die Stärkung der materiellen Richtigkeit des Grundbuchs (BT-Drucks. 18/10607, S. 109). Wegen seiner rechtlichen Kenntnisse über die formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen gewährleistet der Notar, dass keine unzulässigen Erklärungen zur Eintragung in das Grundbuch gelangen und das Grundbuch einen unzulässigen Inhalt aufweist (BT-Drucks. 18/10607, S. 109).
Nach der bisherigen Rechtslage treffen den Notar keine vergleichbar weitreichenden Prüfpflichten: Eine Unterschriftsbeglaubigung muss der Notar lediglich ablehnen, wenn die beglaubigte Erklärung offensichtlich unwirksam ist (§ 40 Abs. 2 i. V. m.
b) Schutzrichtung der Prüfpflichten
Die Prüfpflichten nach
Eine Verletzung der Pflicht führt demzufolge zu keiner Amtshaftung gem.
3. Zu prüfende Erklärungen
Die notarielle Prüfpflicht gilt für sämtliche zur Grund-bucheintragung erforderlichen Erklärungen.
Seinem Wortlaut nach nimmt
Anderes dürfte dagegen für den Eintragungsantrag als solchen gelten. Relevant wird diese Frage vor allem im Zusammenhang mit sog. isolierten Eintragungsanträgen, etwa bei einem Antrag auf Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Erbfolge (
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass lediglich die Eintragungsbewilligung der Dienstbarkeit von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen ist. Der Eintragungsantrag als solcher ist von der Prüfung nach
4. Ausnahmen von der Prüfpflicht
Das Gesetz macht vom Erfordernis der notariellen Prüfung im Grundbuchverfahren zwei Ausnahmen. Nach
Im vorliegenden Fall ist keine dieser Ausnahmen einschlägig, da die einzutragende Erklärung von keiner öffentlichen Behörde abgegeben und von einem Notar beglaubigt worden ist.
5. Zuständigkeit
Bei
Welcher Notar genau für die Prüfung zuständig ist, bestimmt das Gesetz nicht. Es ist davon auszugehen, dass jeder inländische Notar mit der Prüfung der Eintragungsfähigkeit beauftragt werden kann. So kann etwa der Notar, der die Erklärung entwirft (Entwurfsnotar), die Prüfung vornehmen, gleichermaßen der Notar, der die Unterschrift unter einem fremden Entwurf beglaubigt (Beglaubigungsnotar). Ferner kann auch der einreichende Notar prüfen (Vollzugsnotar). Eine zwingende Zuständigkeit gibt das Gesetz demnach nicht vor. Daher könnten im vorliegenden Fall sowohl N1 als auch N2 prüfen. Theoretisch denkbar wäre zudem die Prüfung durch einen dritten Notar. Welchem Notar gegenüber die Beteiligten den Antrag auf Prüfung nach
Ob auch ein ausländischer Notar die Prüfung vornehmen kann, ergibt sich aus dem Gesetz nicht unmittelbar. Unseres Erachtens ist die Frage zu verneinen. Der deutsche Gesetzgeber kann keine Prüfpflicht zulasten ausländischer Notare begründen, hat daher ausländische Notare offensichtlich nicht im Blick. Ein ausländischer Notar lässt sich auch nicht als „externe Rechtsantragstelle“ des Grundbuchamts ansehen. Vor allem würde eine Prüfung durch den ausländischen Notar nicht dem Normzweck des
6. Reichweite der notariellen Prüfpflicht
Der Notar hat die zur Eintragung erforderliche Erklärung auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Den Begriff der Eintragungsfähigkeit definieren weder
Fraglich ist, ob der Notar auch Umstände außerhalb der zur Eintragung erforderlichen Erklärung zu prüfen hat. Relevant wird dies im Zusammenhang mit der Berechtigung und Bewilligungsbefugnis der erklärenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 18/10607, S. 109; Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):
„Mit der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG prüft der Notar künftig auch in allen anderen Fällen, ob sich aus der ihm vorliegenden Anmeldung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Außerhalb der Anmeldung liegende Umstände sind nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist die Aufgabe des Registergerichts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten verpflichtet die Vorschrift den Notar deshalb insbesondere nicht zu einer Einsichtnahme in das Handelsregister, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Der Notar stellt damit für das Registergericht sicher, dass ausschließlich vollständige und sachgerecht formulierte Anmeldungen beim Registergericht eingereicht werden.“
Die Begründung zu
„Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG sind außerhalb der Erklärung liegende Umstände, Eintragungsvoraussetzungen oder etwaige weitere Erklärungen nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist Aufgabe des Grundbuchamts.“
Nach der unmissverständlichen Gesetzesbegründung sind daher Umstände außerhalb der Erklärung und Eintragungsvoraussetzungen nicht zu prüfen. Dieses Verständ-nis erschließt sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut des
Demzufolge dürfte sich die Prüfung nach
Ob sich die notarielle Prüfung auf eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erstreckt, ist nicht eindeutig. Für eine Erfassung der Vollmacht spricht der Umstand, dass die Vollmacht gem.
Wir gehen daher davon aus, dass Vollmachten nicht von der notariellen Prüfpflicht erfasst sind. Weder der die Voll-macht beglaubigende Notar noch der die Erklärung des Vertretenen beglaubigende Notar sind daher im Rahmen von
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die notarielle Prüfung nach
7. Eintragungsvoraussetzung und Nachweis der Prüfung durch den Notar
Die Gesetzesbegründung führt an mehreren Stellen aus, dass es sich bei der notariellen Prüfung um eine förmliche Eintragungsvoraussetzung handelt (BT-Drucks. 18/10607, S. 109). Besonders deutlich wird dies, wenn es heißt (BT-Drucks. 18/10607, S. 111):
„Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren.“
Auch die Gesetzessystematik der GBO spricht eindeutig dafür: Wenn vor Einreichung der Erklärung eine Prüfung erfolgen muss, handelt es sich um eine unabdingbare Voraussetzung für die Eintragung. Mit anderen Worten: Es darf nur eingetragen werden, wenn die notarielle Prüfung als Eintragungsvoraussetzung vorliegt. Dies ergibt sich zudem aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Erklärungen für das Grundbuchamt zu prüfen sind. Die Stärkung der materiellen Richtigkeit des Grundbuchs fordert insoweit zwingend eine Prüfung durch den Notar.
Die notarielle Prüfung ist also Eintragungsvoraussetzung und die erfolgte Prüfung dem Grundbuchamt nachzuweisen. In diesem Zusammenhang heißt es in der Gesetzes-begründung (BT-Drucks. 18/10607, S. 109; Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):
„Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein. Hierfür hat der Notar Sorge zu tragen. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden.“
Die Gesetzesbegründung verlangt somit, dass der Notar einen Nachweis über die Prüfung liefert, was selbstverständlich in gleicher Weise für
Wir halten es daher im Grundsatz für zwingend, dass der Notar in einem Prüfvermerk die Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung erforderlichen Erklärung für das Grundbuchamt bescheinigt (so auch BNotK-RS 5/2017, S. 7 f., mit einem konkreten Formulierungsvorschlag). Ist der Nachweis der Eintragungsvoraussetzung nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis i. S. v.
Der Notar kann den notariellen Prüfvermerk z. B. unter dem Text des Beglaubigungsvermerks anbringen. Alternativ könnte man darüber nachdenken, den Prüfvermerk in das Anschreiben an das Grundbuchamt mit aufzunehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die erfolgte Prüfung förmliche Eintragungsvoraussetzung ist und nach
Eine Ausnahme ist nach der Gesetzesbegründung jedoch in folgendem Fall zu machen (BT-Drucks. 18/10607, S. 109 f.; Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):
„Sind Anmeldungen in einer Niederschrift nach
Diese Ausnahme fügt sich nahtlos in die vorstehenden Erwägungen ein. Wenn der Notar eine Niederschrift über Willenserklärungen beurkundet, muss er zwingend die Eintragungsfähigkeit der beurkundeten Erklärungen prüfen (
Darüber hinaus erscheint der Verzicht auf den Prüfvermerk naheliegend, wenn sich aus dem Text der Unterschriftsbeglaubigung eindeutig ergibt, dass der beglaubigende Notar zugleich den Text der Erklärung entworfen hat (so Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, Heft 7, Fn. 26 [im Erscheinen]). Denn in diesem Fall trifft den Notar das volle Pflichtenprogramm des
8. Ablehnung bei Zweifeln?
Zweifelt der mit der Prüfung beauftragte Notar an der Eintragungsfähigkeit der Erklärung, so darf er die Erstellung eines Prüfvermerkes nicht ablehnen. Vielmehr muss er auf Wunsch der Beteiligten in diesem Fall einen negativen Prüfvermerk erstellen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drucks. 18/10607, S. 110; Hervorhebung i. F. durch die DNotI-Redaktion):
„Ist der Notar der Rechtsansicht, dass die Anmeldung nicht eintragungsfähig ist, wird er die Beteiligten hierauf vorab hinweisen und eine entsprechende Änderung der Anmeldung anregen. Wünschen die Beteiligten dennoch unveränderte Anmeldung, so stellt der Notar seine Zweifel in einem Prüfvermerk für das Registergericht dar. Der Prüfvermerk richtet sich dabei ausschließlich an das Registergericht und nicht an die Beteiligten. Die Beteiligten haben Anspruch auf Mitteilung konkreter Beanstandungen oder auf Berichtigung der Anmeldung nach Erteilung eines entsprechenden Auftrags. Auch bei Nichtvorliegen der Eintragungsfähigkeit darf der Notar die Erstellung eines Prüfvermerks und die Einreichung beim Registergericht demnach nicht ablehnen. Gegen eine solche schlichte Verweigerung wäre – wie auch sonst in Fällen der Amtsverweigerung – das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 15 Absatz 2 Satz 1 BNotO statthaft.“
Für die Prüfung nach
İn der Sachverhaltsvariante bedeutet dies, dass der Notar den Beteiligten auf seine Bedenken gegen die Ein-tragungsfähigkeit der Grunddienstbarkeit hinweisen würde. Sollte der Beteiligte dennoch auf einem Prüfvermerk bestehen, müsste der Notar einen negativen Prüfvermerk erstellen.
157318
Erscheinungsdatum:05.07.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Grundbuchrecht
Erschienen in: Normen in Titel:GBO § 15 Abs. 3