Nachweis der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
Nachweis der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
I. Sachverhalt
Die Notare N1 und N2 sind zur gemeinsamen Berufsausübung i. S. d.
„Die Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar oder einem zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notar ausgeübt werden.“
Die Grundschuld des Käufers ist nunmehr von N2 beurkundet worden. Das Grundbuchamt verlangt einen Nachweis in der Form des
II. Frage
Kann das Grundbuchamt einen Nachweis verlangen, dass sich zwei Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben?
III. Zur Rechtslage
1. Nachweiserfordernis gem.
Die im Vertrag verwendete Belastungsvollmacht ist dahingehend beschränkt, dass sie nur vor dem Urkundsnotar oder einem zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notar ausgeübt werden kann. Bei einer Beurkundung der Grundschuld vor einem anderen als dem Urkundsnotar geht es im Kern um die Frage, ob gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des
Grundsätzlich müssen gem.
Ein Nachweis ist mithin entbehrlich, wenn es sich um eine offenkundige Tatsache i. S. d.
2. Vorliegender Fall
Über einen ähnlichen wie den vorliegenden Fall hatte jedoch das Kammergericht zu entscheiden (
„Aufgrund seiner besonderen beruflichen Stellung, vgl.
Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Sachverhalt, so ist davon auszugehen, dass der Notar die Grundschuld nur entgegennimmt, wenn die behauptete gemeinsame Verbindung zur Berufsausübung tatsächlich besteht.
Auch eine Entscheidung des OLG Dresden kann für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden (Beschl. v. 16.8.2011,
Aus den genannten Entscheidungen lässt sich ableiten, dass das Grundbuchamt einer Erklärung des Notars, er werde in einer bestimmten Eigenschaft tätig oder nehme eine Erklärung von einem bei ihm Angestellten entgegen, grundsätzlich vertrauen kann. Unseres Erachtens verhält es sich ebenso, wenn zwei Notare nach außen als zur Berufsausübung verbundene Notare auftreten. Nimmt ein Notar aufgrund der Belastungsvollmacht eine Erklärung entgegen und darf er dies nur in seiner Eigenschaft als mit dem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbundener Notar, so enthält dieser Akt selbst die Erklärung, dass eine entsprechende Verbindung zur Berufsausübung besteht und er damit zur Entgegennahme befugt ist. Ein weiterer Nachweis dieser Verbindung ist dann nicht erforderlich.
Hinzu treten regelmäßig noch weitere Indizien, etwa das Handeln unter einem gemeinsamen Briefkopf oder eine gemeinsame Internetpräsenz. Solche Indizien lassen das Bestehen einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung – jedenfalls für Kreise, die in ständigem Kontakt mit Notaren stehen, wie eben das Grundbuchamt – als offensichtlich erscheinen. Wäre es anders, so müsste der potentiell zur Berufsausübung verbundene Notar einen enormen Aufwand betreiben, um nach außen als Sozius wahrgenommen zu werden (Erstellung von Briefpapier etc.). Dies ist angesichts der damit einhergehenden geringen Vorteile (Entgegennahme einer Grundschuld) und des enormen persönlichen Haftungsrisikos bei Entgegennahme ohne eine entsprechende Vollmacht unwahrscheinlich und nicht lebensnah. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass zwischen N1 und N2 trotz Entgegennahme der Grundschuld tatsächlich keine Sozietät besteht, muss das Grundbuchamt deshalb bei seiner Beurteilung außer Betracht lassen.
Hält man entgegen der hier vertretenen Ansicht einen Nachweis dennoch für erforderlich, so kämen zwei Nachweismöglichkeiten in Betracht: Zum einen könnte der Sozietätsvertrag in öffentlich-beglaubigter Form vorgelegt werden. Hiergegen spricht jedoch bereits ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Notare. Regelmäßig werden Sozietätsverträge zudem lediglich privatschriftlich geschlossen, sodass sie in der Grundbuchpraxis nicht nachgewiesen werden können.
Zum anderen: Soweit das Landesrecht eine Genehmigung des Sozietätsvertrags durch die Aufsichtsbehörde verlangt (vgl. etwa § 3 Abs. 1 S. 2 NotV BY, § 15 Abs. 1 NotVO NRW für hauptberufliche Notare), liegt jedenfalls ein Nachweis über die Genehmigung des Sozietätsvertrags in öffentlicher Form vor, denn die Genehmigungserklärung wird regelmäßig durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit entsprechendem Dienstsiegel versehen. Die Vorlage dieser Genehmigung könnte dem Grundbuchamt gegenüber als Nachweis für den Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung dienen.
Doch selbst diese beiden Möglichkeiten würden keinen endgültigen Nachweis erbringen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Sozietätsvertrag nach Genehmigung wieder aufgehoben wurde. Entsprechend wäre nur der Nachweis erbracht, dass ein Sozietätsvertrag zum damaligen Zeitpunkt bestand, im Übrigen wäre bei strenger Betrachtung kein Nachweis i. S. d.
172167
Erscheinungsdatum:13.12.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Notarielles Berufsrecht
Grundbuchrecht
BNotO § 9; BGB § 164; GBO § 29